Gericht: 

VG München

Datum:

16.04.2009

Aktenzeichen:

M 6a S 09.1196
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 3750,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller erwarb 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Das Amtsgericht A. verurteilte den Antragsteller im September 2008 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller im Februar 2008 insgesamt 120 Gramm Marihuana und mindestens 50 Gramm Amphetamine bestellt hatte. Zu der Lieferung kam es nicht mehr, da bei dem Lieferanten die bestellten Drogen sichergestellt wurden. Bei einer Hausdurchsuchung im Mai 2008 wurden 13,2 Gramm Haschisch und insgesamt 231 Gramm Marihuanablattmaterial sichergestellt.
Weiterhin gab der Antragsteller bei der Beschuldigtenvernehmung an, vorJahren Speed geschnupft zu haben.

Mit Schreiben vom 12. November 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf diese Verurteilung auf, ein medizinisch - psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung mit Zwischenergebnissen über durchgeführte Drogenscreenings beizubringen.

Die ärztliche Anamnese des Medizinisch - Psychologischen Instituts des TÜV B. vom Dezember 2008 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller- entgegen seinen Angaben - noch kurz vor der Begutachtung Benzodiazepine (Flunitrazepam) konsumiert habe.

Bei der Begutachtung hatte der Antragsteller angegeben, dass er Ende 2006/ Anfang 2007 einmal Haschisch probiert habe. Mitte 2007 habe er den Konsum wieder aufgenommen und zuerst durchschnittlich einmal monatlich, ab Herbst 2007 zweimal die Woche Cannabis zu sich genommen. Wenn kein Stoff verfügbar gewesen sei, habe es auch Pausen gegeben. Ab Ende

2007 habe er erstmals Amphetamine zu sich genommen und bis zur Wohnungsdurchsuchung unregelmäßig zeitweise einmal in der Woche konsumiert. Es habe jedoch auch hier drogenfreie Phasen gegeben. Der Antragsteller erklärte auf Frage der Gutachterin, dass er zur Linderung seiner angegebenen rheumatischen Beschwerden aktuell keine Medikamente einnehme. Derzeit habe er mit der Erkrankung kein Problem. Ab und zu würden die Fingergelenke anschwellen, aber damit könne er leben.

Die Analyse der Urinprobe am Begutachtungstag ergab den Konsumnachweis für Benzodiazepine (115 ng/ml).

Auf Grund der negativen ärztlichen Anamnese hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Der Antragsteller sprach am 12. Dezember 2008 bei der Behörde vor und erklärte, er habe ca. zwei Tage vor der Begutachtung das Medikament Flunitrazepam auf Grund starker Schmerzen eingenommen. Dieses Medikament habe er von seiner an MS erkrankten Freundin erhalten.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte den Antragsteller auf, den Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bei der Begutachtung - neben Cannabis - auch bis April 2008 Amphetamine konsumiert habe. Bei einem Konsum harter Drogen innerhalb eines Jahres stehe gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Deshalb müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Auch habe die Urinanalyse bei der Begutachtung ergeben, dass der Antragsteller - entgegen seinen Angaben gegenüber der Gutachterin, aktuell keine Medikamente einzunehmen - unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Benzodiazepine konsumiert hatte.

Gegen diesen Bescheid wurde für den Antragsteller am 23. Januar 2009 Widerspruch eingelegt, der von der Regierung O. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2009, zugestellt am 24. Februar 2009, zurückgewiesen wurde.

Am 20. März 2009 erhob die Bevollmächtigte für den Antragsteller bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte sie, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Befragung gegenüber der Gutachterin grundsätzlich zutreffend erklärt habe, aktuell auf Grund seiner rheumatischen Behandlung keine Medikamente zu sich zu nehmen, da zum damaligen Zeitpunkt keine ärztliche Therapie durchgeführt worden sei. Er habe jedoch vergessen gehabt, dass ihm seine an MS erkrankte Freundin wegen starker Rückenschmerzen eine Tablette Tetracepam gegeben habe.
Eine bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln habe nicht stattgefunden. Der Antragsteller habe im Übrigen noch nie unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen.

Mit Schreiben vom 1. April 2009, eingegangen am 8. April 2009, beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 15. April 2009 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 5 Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids vom 30. Dezember 2008 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat insbesondere auf den Konsum einer sog. harten Droge und die damit verbundenen Gefährdungen für den Straßenverkehr Bezug genommen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts "gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren"

(vgl. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995,167).

Der Sofortvollzug ist auch materiell rechtmäßig. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids, d.h. der 24. Februar 2009, als rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Hiervon ist im hierzu entscheidenden Eilverfahren auszugehen. Der Antragsteller hat nämlich durch den von ihm selbst eingeräumten Konsum von Amphetaminen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren und bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Februar 2009 nicht wiedererlangt.

Im Einzelnen:
Dass der Antragsteller zumindest bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung im Mai 2008 Amphetamine konsumiert hat, steht aufgrund seiner eigenen Einlassungen gegenüber der Gutachterin fest.

Damit kann auch dahinstehen, ob das Ergebnis der Urinprobe am Tag der Begutachtung, bei dem die Einnahme von Benzodiazepinen festgestellt wurde, auf der unwissentlichen Einnahme eines unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Medikaments beruhte. Allerdings sind die späteren Angaben des Antragstellers zu diesem Vorfall nicht glaubhaft. Der Antragsteller hatte auf ausdrückliche Frage der Gutachterin erklärt, dass er zur Linderung seiner angegebenen rheumatischen Beschwerden aktuell keine Medikamente einnehme. Auch habe er mit der Erkrankung derzeit kein Problem. Trotzdem ergab die Analyse der Urinprobe am Begutachtungstag den Konsumnachweis für Benzodiazepine (115 ng/ml).
Unmittelbar nach dem negativen Ergebnis des Gutachtens fiel dem Antragsteller jedoch ein, zwei Tage vor der Begutachtung das Medikament Flunitrazepam auf Grund starker Schmerzen eingenommen zu haben. Die Bevollmächtigte des Antragstellers bringt nun in der Klagebegründung vor, der Antragsteller habe das Medikament Tetracepam von seiner Freundin erhalten. Insgesamt sind diese widersprüchlichen Aussagen - auch angesichts der Drogenvorgeschichte - jedenfalls nicht geeignet, das Analyseergebnis mit einer Medikamenteneinnahme zur Schmerzlinderung zu erklären.

Aufgrund dieses nachgewiesenen Amphetaminkonsums hat der Antragsteller seine Fahreignung verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird nämlich ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4) nicht besteht. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) hat nämlich im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrungeeignetheit zur Folge

(vgl. BayVGH vom 14.2.2006 11 ZB 05.1406 m.w.Nachw.).

Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsum - nicht an

(vgl. BayVGH vom 11.11.2004 11 CS 04.2814; VG München vom 8.6.2005 6b S 05.1905 m.w.N.).

Dieses dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechende Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung (siehe in diesem Zusammenhang Nr. 3.12.1 der auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung

[Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000]; vgl. auch die Kommentierung bei
Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2003, Kapitel 3.12.1, S. 108 f.)

und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte -Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums

(vgl. OVG Bremen vom 30.6.2003 1 B 206/03).

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Amphetamin als hoch einzustufen

(siehe auch Laub, Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung vom 5.2.1998 in München, TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut).

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

(BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526) -

nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Februar 2009 seine Fahreignung wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen Betäubungsmittelkonsum verlorengegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben"

(BayVGH vom 2.7.2003 11 CS 03.1249, VG München vom 31.5.2005 M 6a S 05.1551 m.w.N.).

Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung auf Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (oder für den Sonderfall des Cannabis-Konsums zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-)psychologischen Begutachtung

(vgl. BayVGH vom 2.4.2003 11 CS 03.298; vom 9.5.2005 11 CS 04.2526).

Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen, zumal zwischen dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung im Mai 2008, bis zu dem der Antragsteller den Konsum von Amphetaminen eingeräumt hat, und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die grundsätzlich erforderliche Jahresfrist noch nicht abgelaufen war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles jedenfalls bis zum Ablauf der oben genannten Einjahresfrist ohne weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fahrungeeignet ist

(BayVGH vom 9.5.2005 11 CS 04.2526).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten. Auf eine weitere Ermittlung des aktuellen Drogenkonsums (z.B. durch fachärztliches Gutachten) oder auf den Nachweis eines Einstellungswandels (z.B. durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten) kam es daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht an.

Deshalb hatte der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihm diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war.
Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, auch wenn der Antragsteller auf die Fahrerlaubnis aus beruflichen oder familiären Gründen dringend angewiesen sein sollte. Die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).