Gericht: 

VG München

Datum:

06.02.2009

Aktenzeichen:

M 6b K 08.581
Vorinstanz:


Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1987 geborene Kläger erwarb 2005 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Im August 2006 gegen 3.10 Uhr wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die toxikologische Analyse der dem Kläger um 4.30 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität A... bestätigte das positive Ergebnis des bereits von den Polizeibeamten durchgeführten Drogenschnelltests bezüglich THC und Amphetamin. Die quantitative Bestimmung ergab: Amphetamin 55 ug/L, THC 3,3 ug/L, Hydroxy-THC 2,0 ug/L, THC-Carbonsäure 26 ug/L. Deshalb wurde gegen den Kläger mit Bußgeldbescheid vom November 2006, rechtskräftig seit Dezember 2006, eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt.

Nach Aufforderung legte der Kläger dem Beklagen im Juli 2007 ein ärztliches Gutachten des TÜV A... vom Juni 2007 vor, in dem ausgeführt ist, dass der Kläger nach seinen Angaben nur ein einziges Mal im August 2006 Amphetamin zu sich genommen habe; dies sei aber unabsichtlich erfolgt. Allerdings habe er zwischen 2003 und 2004 fast täglich Cannabisprodukte konsumiert. Danach habe er - im Schnitt "ein bis zweimal pro Woche" durchschnittlich zwei Joints konsumiert. Der letzte Konsum habe nach Aussage des Klägers "im Februar 2007" stattgefunden. Belege für diese vom Kläger allerdings lediglich behauptete Abstinenz gebe es jedoch nicht. Von einer stabilen Abstinenz könne daher nicht ausgegangen werden.

Aufgrund dieses Gutachtens entzog der Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 26. September 2007, zugestellt am 8. Oktober 2007, die Fahrerlaubnis in allen Klassen und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids bei dem Beklagten abzuliefern. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch den Konsum von Cannabisprodukten und die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von THC seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren. Er habe sie (noch nicht) wiedererlangen können, weil die von der Rechtsprechung geforderte Abstinenz von mindestens einem Jahr seit dem letzten eingeräumten Konsum von THC noch nicht eingehalten sein kann. Die Einhaltung der erforderlichen Abstinenz werde in einem gesondert durchzuführenden Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geprüft werden.
Am 8. November 2007 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der von der Regierung O. mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008, zugestellt am 8. Januar 2008, zurückgewiesen wurde.

Am 8. Februar 2008 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Beklagten und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 26.9.2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung O.vom 7.1.2008 aufzuheben, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung fahrgeeignet gewesen. Es sei von einer besonderen Verhaltensumstellung des Klägers auszugehen, weil die Feststellungen im Gutachten zu seinem Drogenkonsum auf seinen "freiwilligen Angaben" beruhen würden. Daraus sei zu erkennen, dass er "mit dieser Zeit abgeschlossen" habe und "nicht mehr rückfällig zu werden" gedenke, "so dass auch keine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mehr" bestehe.

Mit Schreiben vom 20. März 2008 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig. Es gebe keinerlei Beweise für eine stabile Abstinenz des Klägers. Die im Gutachten erwähnte Drogenfreiheit beruhe ausschließlich auf den Angaben des Klägers. Angesichts der Urinprobe vom Juni 2007 könne erst seit ca. Anfang Juni 2007 von einer belegten Drogenfreiheit des Klägers gesprochen werden.

Am 6. Februar 2009 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Vertreter des Beklagten darauf hinwies, dass der Kläger inzwischen Nachweise für seine Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vorgelegt habe und eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Aufgrund der Empfehlungen im Gutachten vom August 2008 sei dem Kläger auferlegt worden, bis Ende November 2008 die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV nachzuweisen. Dieser Nachweis sei vom Kläger jedoch noch immer nicht erbracht worden. Im Anschluss daran stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 2008; der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung O. vom 7. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 8. Januar 2008.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht.

Sonderbestimmungen gelten im Fall von Cannabiskonsum, bei dem - im Vergleich zum Konsum sonstiger (harter) Drogen privilegierend - zu differenzieren ist. In Übereinstimmung mit Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) führen Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht besteht (Nr. 9.2.1.), während die nur gelegentliche Cannabiseinnahme der Fahreignung dann nicht entgegensteht, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen (Nr. 9.2.2).

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von
§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob der Kläger das bei der Verkehrskontrolle im August 2006 in seinem Blut nachgewiesene Amphetamin bewusst zu sich genommen und bereits deshalb seine Fahreignung verloren hat oder ob er damals - wie von ihm behauptet -nicht gewusst hat, dass er neben Cannabis auch noch eine weitere Droge - hier Amphetamin -konsumiert. Denn auch bei unbewusstem Konsum von Amphetamin hätte der Kläger aufgrund seines - in den Jahren 2003/2004 regelmäßigen - Cannabiskonsums und der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von THC seine Fahreignung verloren.

Dass der Kläger jedenfalls bis Februar 2007 zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana war, ergibt sich bereits aus den vom Kläger selbst gemachten Angaben bei seiner Begutachtung. Danach hat der Kläger zwischen 2003 und 2004 fast täglich - und damit regelmäßig - Cannabisprodukte konsumiert. Im Anschluss daran konsumierte er nach seinen Angaben "im Schnitt ein- bis zweimal pro Woche" Cannabisprodukte; der letzte Konsum sei im Februar 2007 erfolgt. Der Kläger hat damit zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert

(vgl. zum Begriff des gelegentlichen Konsums im Einzelnen: BayVGH vom 25. Januar 2006 Az.11 CS 05.1453; vom 27. März 2006 Az. 11 CS 05.1559; vom 14. September 2006 Az. 11 CS 06.1475; vom 31. Juli 2007 Az. 11 CS 07.928; vom 24. August 2007 Az. 11CS 07.1567).

Als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis hat der Kläger mit einer THC-Konzentration von 3,3 ng/ml im August 2006 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Er hat damit gegen das Gebot verstoßen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen und seine Fahreignung verloren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nämlich entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml (=ug/L) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Darauf, ob bei dem Betroffenen drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, kommt es nicht an. Ein einmaliges Fahren unter dem Einfluss von mehr als 2,0 ng/ml THC reicht aus

(std. Rspr., vgl. etwa BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 349; vom 8.3.2006 Az. 11 CS 05.1678; vom 27.3.2006, KommPrax 2006, 230).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass etwa der VGH Baden-Württemberg

(Beschluss vom 27.3.2006, NJW 2006, 2135 ff.)

bereits ein einmaliges Fahren mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml für die Annahme fehlender Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausreichen lässt.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Klägers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

(BayVGH v. 9.5.2005, Az. : 11 CS 04.2526)

- auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids seine Fahreignung wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung "in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben"

(BayVGH v. 2.7.2003, Az.: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659; v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554; v. 26.4.2005, Az.: M 6b S.05.603).

Im Fall gelegentlichen Cannabiskonsums kann allerdings statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu vereinbarenden Konsumverhalten genügen, wobei dann aber angesichts der großen Rückfallgefahr in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster keine geringeren Anforderungen an die Dauer der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden dürfen, d.h. die Einhaltung der Einjahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar

(BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-) psychologischen Begutachtung

(vgl. BayVGH v. 2.4.2003, Az.: 11 CS 03.298; v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526),

die - den vorherigen Verlust der Fahreignung nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unterstellt - auf Basis von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegenüber dem Kläger anzuordnen wäre.
Im vorliegenden Fall vermag der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde schon deshalb keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz bzw. einjährige Änderung des Konsumverhaltens zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu vereinbarenden Cannabiskonsum aufzuweisen, weil seit dem letzten von ihm eingeräumten Konsum von Cannabisprodukten im Februar 2007 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids Anfang Januar 2008 noch kein ganzes Jahr verstrichen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zum Ablauf der Einjahresfrist ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist

(BayVGH vom 9.5.2005 11 CS 04.2526).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person des Klägers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten. Insbesondere kann auch aufgrund
der Einräumung früheren regelmäßigen Drogenkonsums nicht auf eine einjährige Abstinenz verzichtet werden, weil die Rückfallgefahr auch bei entsprechender Einsicht - die ohnehin Voraussetzung für eine günstige Prognose ist - noch mindestens ein Jahr besteht. Auf eine weitere Ermittlung des aktuellen Drogenkonsums (z.B. durch fachärztliches Gutachten) oder auf den Nachweis eines Einstellungswandels (z.B. durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten) kommt es daher nicht an,
§ 11 Abs. 7 FeV.

Deshalb hatte der Beklagte dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass dem Beklagten diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war.

Ebenso rechtmäßig ist die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern; diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.