Gericht: 

VG München

Datum:

08.06.2005

Aktenzeichen:

M 6b S 05.1905

 


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6b. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2005 folgenden Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.
Der am 23. November 1969 geborene Antragsteller war Inhaber eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M und L (Bl. 41 der Behördenakten).

Mit Schreiben vom 19. April 2005 reichte die Verkehrspolizeidirektion München dem Landratsamt Eichstätt Unterlagen über Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alko-holeinfluss sowie unter Drogeneinfluss am 12. Januap2005, 3.20 Uhr) ein. Hiemach wurde beim Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Atemalkoholkonzentratioh von 0,42 mg/L festgestellt; Gin Drogen-Schnelltest verlief bei ihm positiv. Die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München (Prof. Dr. L. von Meyer, Prof, Dr. W. Eisenmenger) am 16. März 2005 durchgeführte toxikologische Untersuchung der am 12, Januar 2005 um 6.40 Uhr entnommenen Blutprobe des Antragstellers ergab folgende Werte: 0,02 mg/L Kokain, 0,60 mg/L Benzoylecgonin, 0,18 mg/L Methylecgonin, 0,31 mg/L Ethylecgonin und 0,06 mg/L Cocaethylen. Die erhobenen Befunde zeigten, dass der Antragsteller Kokain aufgenommen habe. Die im Plasma festgestellten Konzentrationen von Benzoylecgonin und Methylecgonin (als Abbauprodukte von Kokain) lagen in einer Größenordnung, wie sie typischerweise nach Aufnahme von Kokain aufzufinden seien. Es sei zumindest von den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit i.S. von § 24 a Abs. 2 OWiG auszugehen.

Unter dem 25. April 2005 gab das Landratsamt Eichstätt als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis, Unter dem 2. Mai 2005 äußerten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers zur Sache.
Mit Bescheid vom 6, Mai 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Ziffer 1.) und forderte ihn zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf (Ziffer 2.). Für den Fall der nichtfristgerechten Abgäbe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht (Ziffer 3.). Bezüglich Ziffern 1. und 2. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4.). Der Antragsteller sei aufgrund der Einnähme von Kokain am 12. Januar 2005 im Hinblick auf Nr. 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Selbst wenn der Antragsteller derzeit keine Drogen mehr konsumiere, stehe dies der Fährungeeignetheit nicht entgegen. Im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller bereits ein Fahrzeug unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln geführt habe und folglich nicht in der Lage gewesen sei, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, sei davon auszugehen, dass er auch zukünftig als Betäubungsmittelkonsument am Straßenverkehr teilnehme und damit Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährde. Dies könne und dürfe nicht hingenommen werden.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2005 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2005 ersucht der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München um vorläufigen Rechtsschutz. Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Mai 2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2005 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den vom Antragsteller abgegebenen Führerschein unverzüglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht wird oder wurde, ei nen neuen Führerschein der Klassen A/EW, CE79 auszustellen.

Es sei ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers, wenn nach der Anlage 4 der FeV die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln zum Verlust der Fahreignung führe. Hierfür gebe es schlicht keine Begründung, So sei wissenschaftlich geklärt, dass bei gelegentlichem Konsum „normaler Dosen" von Amphetaminen einschließlich Kokain keine wesentlichen Leistungseinschränkungen zu erwarten seien. Unzureichende Kraftfahreignung könne nur individuell im jeweils vorliegenden Einzelfall festgestellt werden. Beim Antragsteller läge ohnehin nur ein einmaliger Konsum vor. Mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz hätte zur Abklärung der Fahreignung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden müssen. Auch nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof sei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus einmaligem Drogenkonsum nicht automatisch auf die mangelnde Fahreignung zu schließen. Diese Sicht werde durch das OVG des Saarlandes bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes-Verfassungsgerichts könne die Einnähme von Betäubungsmitteln i„S, des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nur dann die Nichteignung zur Folge haben, a) wenn diese Einnahme zur Abhängigkeit geführt habe und dadurch mögliche Wirkungen auf die Fahreignung auch tatsächlich eingetreten seien oder b) wenn die Einnahme missbräuchlich und regelmäßig erfolge und dadurch die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit des Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt werde oder durch den besonderen Wirkungslauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigt sei. Daher dürfe auch im vorliegenden Fall eine Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen keinesfalls ohne entsprechende Feststellungen durch ein Sachverständigengutachten erfolgen, zumal bei der Fahrt am 12. Januar 2005 weder Fahrfehler noch sonstige charakteristische Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten festgestellt worden seien, die seine Fahruntüchtigkeit zu jenem Zeitpunkt begründen könnten. Der Drogen-Schnelltest sei erst dann veranlasst worden, nachdem im Rahmen einer Kleiderdurchsuchung eine geringe Menge Kokain gefunden worden sei.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 beantragte der Antragsgegner unter Verweis auf die rechtliche Beurteilung in den Gründen des Bescheids vom 6. Mai 2005, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2005 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.
Der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) aufzufassende Eilantrag ist zulässig aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfallt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat,

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht durch das angerufene Gericht wiederherzustellen und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.

Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 6. Mai 2005 ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend wären (BayVGH v, 14,12.1994, NZV 1995, 167).
Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage überwiegt zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. Mai 2005 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend - weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis" zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Hiervon ist im hierzu entscheidenden Eilverfahren auszugehen, weil der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Kokain im Januar 2005 seine Fahreignung verloren hatte (Nr, 9.1 der Anlage 4 zur FeV, im Folgenden 1.). und für das Gericht jedenfalls im vorliegenden Ellverfahren - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

(BayVGH v. 9.5.2004, Az.: 11 CS 04.2526) -

nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit seine Fahreignung wiedererlangt hat (unten 2.). Die Bewertung, dass der Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist nach Auffassung des Gerichts ohne eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung möglich, § 46 Abs. 3 i.V. mit §11 Abs. 7 FeV.

1. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis; vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2) nicht besteht. Für den Eignungssausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Kammer im Regelfall auch ein einmaliger Konsum. Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsumenten nicht an

(zum Ganzen: BayVGH v, 8.4,2003, Az.: 11 CS 02.2775; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; OVG Rheinland-Pfalz v. 21.11.2000, Az.: 7 B 11967/00; Thüringer OVG v. 30.4.2002, Az.; 2 EO 87/02; VGH Baden-Württemberg v. 24.5.2002, Az.: 10 S 835/02 und vom 28.5.2002 Az.: 10 S 2213/01; VG München v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554; v. 26.4.2005, Az.: M 6b S 05.603; v. 3.5.2005, Az.: M 6a S 05.1337; a A bzgl. einmaligen Konsums HessVGH vom 14.1.2002, Az.: 2 TG 3008/01).

Dieses, dem Wortlaut von Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV entsprechende Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung

(s. in diesem Zusammenhang Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur .Fahreignung Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000]; vgl. auch die Kommentierung bei Schubert / Schneider/ Eisenmenger / Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2003, Kap. 3.12,1, S. 108 f.)

und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums

(vgl. OVG Bremen v. 30,6,2003, Az.: 1 B 206/03).

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Ecstasy, Kokain und Heroin als erheblich einzustufen

(s. auch Laub Hrsg.], Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung am 5. Februar 1998 in München, TÜV Med.-Psych. Institut).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr allein mit dem - ihm durch die toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 16. März 2005 nachgewiesenen und von ihm auch nicht bestrittenen - Konsum von Kokain im Januar 2005 verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V. mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt haben, sind weder substantiiert dargelegt worden, noch sonst für das Gericht erkennbar. Allein die behauptete Einmaligkeit des Konsums genügt nach den o.g. "Grundsätzen nicht, um die Regelvermutung der Nr. 9.1, der Anlage 4 zur FeV zu entkräften. Gerade beim Antragsteller kommt erschwerend hinzu - ohne dass dies (s.o.) für den Verlust der Fahreignung ausschlaggebend wäre -, dass er zudem unter dem Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt und damit auch gezeigt hat, zwischen dem Konsum von (hier; harten) Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen zu können.

2. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts seine Fahreignung wiedererlangt hat.
In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung einer einjähriger! Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben"

(BayVGH v, 2.7.2003, A2,: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 31, Mai 2005, Az.: M 6a S 05.1551, m.w.N.; jüngst auch - mit Modifikationen im Falle des Cannabis-Konsums: BayVGH v. 9,5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen "stabilen Einstellungswandel" voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung auf Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (oder für den Sonderfall" des Cannabis-Konsums zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-) psychologischen Begutachtung (

vgl. BayVGH v. 2.4.2003, Az.; 11 CS 03.298; v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen, zumal zwischen dem Zeitpunkt des letzten erwiesenen Konsums im Januar 2005 und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die grundsätzlich erforderliche Jahresfrist noch gar nicht abgelaufen war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles
- jedenfalls bis zum Ablauf der o.g. Einjahresfrist ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist

(BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten. Auf die Ermittlung des aktuellen Drogenkonsums (durch z.B. fachärztliches Gutachten) oder auf den Nachweis eines Einstellungswandels (z.B. durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten) kam es daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht an, § 11 Abs. 7 FeV.

3. Der Antragsgegner hatte daher dem Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, ohne dass ihm ein Ermessen verblieb. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Da der Widerspruch des Antragstellers sowie eine ggf. später zu erhebende Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sind, verbleibt es bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung somit beim Vorrang des öffentlichen Interesses daran, dass der Antragsteller zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens in der Hauptsache nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch wirtschaftliche Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs, 1 GKG n.F. i,V. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 778. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (vgl. NVwZ 2004, 1327; wegen Nr, 1.5 die Hälfte des Werts der Summe aus Nrn. 46.1, 46,5 und 46.8),