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Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6b. Kammer
ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2005 folgenden Beschluss:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 23. November 1969 geborene Antragsteller war Inhaber eine Fahrerlaubnis
der Klassen A, BE, C1E, CE, M und L (Bl. 41 der Behördenakten).
Mit Schreiben vom 19. April 2005 reichte die Verkehrspolizeidirektion
München dem Landratsamt Eichstätt Unterlagen über Ermittlungen
gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24
a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alko-holeinfluss sowie
unter Drogeneinfluss am 12. Januap2005, 3.20 Uhr) ein. Hiemach wurde beim
Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Atemalkoholkonzentratioh
von 0,42 mg/L festgestellt; Gin Drogen-Schnelltest verlief bei ihm positiv.
Die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München
(Prof. Dr. L. von Meyer, Prof, Dr. W. Eisenmenger) am 16. März 2005
durchgeführte toxikologische Untersuchung der am 12, Januar 2005
um 6.40 Uhr entnommenen Blutprobe des Antragstellers ergab folgende Werte:
0,02 mg/L Kokain, 0,60 mg/L Benzoylecgonin, 0,18 mg/L Methylecgonin, 0,31
mg/L Ethylecgonin und 0,06 mg/L Cocaethylen. Die erhobenen Befunde zeigten,
dass der Antragsteller Kokain aufgenommen habe. Die im Plasma festgestellten
Konzentrationen von Benzoylecgonin und Methylecgonin (als Abbauprodukte
von Kokain) lagen in einer Größenordnung, wie sie typischerweise
nach Aufnahme von Kokain aufzufinden seien. Es sei zumindest von den Voraussetzungen
für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit i.S. von § 24 a Abs.
2 OWiG auszugehen.
Unter dem 25. April 2005 gab das Landratsamt Eichstätt als Fahrerlaubnisbehörde
des Antragsgegners dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich
einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis, Unter dem 2. Mai 2005
äußerten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers
zur Sache.
Mit Bescheid vom 6, Mai 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller
die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Ziffer
1.) und forderte ihn zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins
innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf (Ziffer 2.). Für
den Fall der nichtfristgerechten Abgäbe wurde ein Zwangsgeld in Höhe
von 1.000,- € angedroht (Ziffer 3.). Bezüglich Ziffern 1. und 2.
ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4.). Der
Antragsteller sei aufgrund der Einnähme von Kokain am 12. Januar
2005 im Hinblick auf Nr. 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Selbst wenn der Antragsteller
derzeit keine Drogen mehr konsumiere, stehe dies der Fährungeeignetheit
nicht entgegen. Im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten gewesen. Aufgrund
der Tatsache, dass der Antragsteller bereits ein Fahrzeug unter dem Einfluss
von berauschenden Mitteln geführt habe und folglich nicht in der
Lage gewesen sei, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der
Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, sei davon
auszugehen, dass er auch zukünftig als Betäubungsmittelkonsument
am Straßenverkehr teilnehme und damit Leben und Eigentum anderer
Verkehrsteilnehmer gefährde. Dies könne und dürfe nicht
hingenommen werden.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2005 erhob der Antragsteller
hiergegen Widerspruch, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich
- bislang nicht entschieden wurde.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2005 ersucht der
Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München um vorläufigen
Rechtsschutz. Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2005 wiederherzustellen, hilfsweise
die sofortige Vollziehung aufzuheben sowie dem Antragsgegner aufzugeben,
den vom Antragsteller abgegebenen Führerschein unverzüglich
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder
herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar
gemacht wird oder wurde, ei nen neuen Führerschein der Klassen
A/EW, CE79 auszustellen.
Es sei ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers, wenn nach der Anlage
4 der FeV die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln zum Verlust
der Fahreignung führe. Hierfür gebe es schlicht keine Begründung,
So sei wissenschaftlich geklärt, dass bei gelegentlichem Konsum „normaler
Dosen" von Amphetaminen einschließlich Kokain keine wesentlichen
Leistungseinschränkungen zu erwarten seien. Unzureichende Kraftfahreignung
könne nur individuell im jeweils vorliegenden Einzelfall festgestellt
werden. Beim Antragsteller läge ohnehin nur ein einmaliger Konsum
vor. Mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz hätte zur Abklärung
der Fahreignung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
angefordert werden müssen. Auch nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
sei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
aus einmaligem Drogenkonsum nicht automatisch auf die mangelnde Fahreignung
zu schließen. Diese Sicht werde durch das OVG des Saarlandes bestätigt.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes-Verfassungsgerichts
könne die Einnähme von Betäubungsmitteln i„S, des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) nur dann die Nichteignung zur Folge haben, a) wenn diese Einnahme
zur Abhängigkeit geführt habe und dadurch mögliche Wirkungen
auf die Fahreignung auch tatsächlich eingetreten seien oder b) wenn
die Einnahme missbräuchlich und regelmäßig erfolge und
dadurch die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit
des Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt
werde oder durch den besonderen Wirkungslauf jederzeit unvorhersehbar
und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit
zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte
Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigt sei. Daher dürfe
auch im vorliegenden Fall eine Annahme der Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen keinesfalls ohne entsprechende Feststellungen durch
ein Sachverständigengutachten erfolgen, zumal bei der Fahrt am 12.
Januar 2005 weder Fahrfehler noch sonstige charakteristische Ausfallerscheinungen
oder Auffälligkeiten festgestellt worden seien, die seine Fahruntüchtigkeit
zu jenem Zeitpunkt begründen könnten. Der Drogen-Schnelltest
sei erst dann veranlasst worden, nachdem im Rahmen einer Kleiderdurchsuchung
eine geringe Menge Kokain gefunden worden sei.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 beantragte der Antragsgegner unter Verweis
auf die rechtliche Beurteilung in den Gründen des Bescheids vom 6.
Mai 2005, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2005 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung
auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten
wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§
80 Abs. 5 VwGO) aufzufassende Eilantrag ist zulässig aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Diese entfallt, wenn die Behörde nach §
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse
oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich
zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen
muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit
den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat,
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise
wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre
Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde
geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides
und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines
Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten
des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen
des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische
Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird,
tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer
Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches
Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens
dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen
Interessenabwägung. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende
Wirkung vorliegend nicht durch das angerufene Gericht wiederherzustellen
und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der
Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 6. Mai 2005 ausreichend gemäß
§ 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend
einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private
Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an
einer effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen
müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts
das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für
den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend wären (BayVGH
v, 14,12.1994, NZV 1995, 167).
Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen
Prüfung der Sach-und Rechtslage überwiegt zudem das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. Mai 2005
das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die vom Antragsgegner
verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich zum maßgeblichen
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend
- weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Zeitpunkt
der Entscheidung des Gerichts, als rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -
i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis" zu entziehen, wenn
sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere,
wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen,
oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Hiervon ist im hierzu entscheidenden Eilverfahren auszugehen, weil der
Antragsteller aufgrund der Einnahme von Kokain im Januar 2005 seine Fahreignung
verloren hatte (Nr, 9.1 der Anlage 4 zur FeV, im Folgenden 1.). und für
das Gericht jedenfalls im vorliegenden Ellverfahren - auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
(BayVGH
v. 9.5.2004, Az.: 11 CS 04.2526) -
nichts dafür ersichtlich ist,
dass der Antragsteller in der Zwischenzeit seine Fahreignung wiedererlangt
hat (unten 2.). Die Bewertung, dass der Antragsteller im hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist nach Auffassung des Gerichts ohne
eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung möglich,
§ 46 Abs. 3 i.V. mit §11 Abs. 7 FeV.
1. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird ausgeführt,
dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen
Cannabis; vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2) nicht besteht. Für
den Eignungssausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1.
der Anlage 4 zur FeV genügt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung
der Kammer im Regelfall auch ein einmaliger Konsum. Auf einen Zusammenhang
zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es
bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichem
Cannabiskonsumenten nicht an
(zum Ganzen: BayVGH v, 8.4,2003, Az.: 11
CS 02.2775; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; OVG Rheinland-Pfalz v.
21.11.2000, Az.: 7 B 11967/00; Thüringer OVG v. 30.4.2002, Az.; 2
EO 87/02; VGH Baden-Württemberg v. 24.5.2002, Az.: 10 S 835/02 und
vom 28.5.2002 Az.: 10 S 2213/01; VG München v. 11.3.2005, Az.: M
6a S 05.554; v. 26.4.2005, Az.: M 6b S 05.603; v. 3.5.2005, Az.: M 6a
S 05.1337; a A bzgl. einmaligen Konsums HessVGH vom 14.1.2002, Az.: 2
TG 3008/01).
Dieses, dem Wortlaut von Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV entsprechende
Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung
dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung
(s. in diesem Zusammenhang Nr.
3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen
Begutachtungs-Leitlinien zur .Fahreignung Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000];
vgl. auch die Kommentierung bei Schubert / Schneider/ Eisenmenger / Stephan,
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2003, Kap. 3.12,1, S. 108
f.)
und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität
bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des
Nachweises eines Konsums
(vgl. OVG Bremen v. 30,6,2003, Az.: 1 B 206/03).
Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential
des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Ecstasy,
Kokain und Heroin als erheblich einzustufen
(s. auch Laub Hrsg.], Drogen
und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung am 5. Februar
1998 in München, TÜV Med.-Psych. Institut).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seine Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr allein mit dem - ihm
durch die toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität München vom 16. März 2005 nachgewiesenen
und von ihm auch nicht bestrittenen - Konsum von Kokain im Januar 2005
verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4
zur Fahrerlaubnisverordnung). Besondere Umstände, aus denen sich
ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum
entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V. mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur
FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der
Fahreignung geführt haben, sind weder substantiiert dargelegt worden,
noch sonst für das Gericht erkennbar. Allein die behauptete Einmaligkeit
des Konsums genügt nach den o.g. "Grundsätzen nicht, um
die Regelvermutung der Nr. 9.1, der Anlage 4 zur FeV zu entkräften.
Gerade beim Antragsteller kommt erschwerend hinzu - ohne dass dies (s.o.)
für den Verlust der Fahreignung ausschlaggebend wäre -, dass
er zudem unter dem Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt
und damit auch gezeigt hat, zwischen dem Konsum von (hier; harten) Drogen
und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen zu können.
2. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller
bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts seine
Fahreignung wiedererlangt hat.
In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren
Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen
Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener
Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung einer einjähriger!
Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern
ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines
die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...)
zu erheben"
(BayVGH v, 2.7.2003, A2,: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004,
Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München
v. 31, Mai 2005, Az.: M 6a S 05.1551, m.w.N.; jüngst auch - mit Modifikationen
im Falle des Cannabis-Konsums: BayVGH v. 9,5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).
Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt
eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber
nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern
auch einen "stabilen Einstellungswandel" voraus, d.h. eine Prognose,
dass die Verhaltensänderung auf Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich
sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält
(oder für den Sonderfall" des Cannabis-Konsums zumindest zwischen
dem nur gelegentlichen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr
trennen kann). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen
Bewertung auf Basis einer (medizinisch-) psychologischen Begutachtung
(
vgl. BayVGH v. 2.4.2003, Az.; 11 CS 03.298; v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).
Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller keine entsprechend lange,
grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen, zumal zwischen
dem Zeitpunkt des letzten erwiesenen Konsums im Januar 2005 und dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die grundsätzlich
erforderliche Jahresfrist noch gar nicht abgelaufen war. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene
Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles
- jedenfalls bis zum Ablauf der o.g. Einjahresfrist ohne Weiteres davon
ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist
(BayVGH v.
9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).
Es sind vorliegend auch keine besonderen
Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise,
d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen
kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der
Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen
Nachweis zu verzichten. Auf die Ermittlung des aktuellen Drogenkonsums
(durch z.B. fachärztliches Gutachten) oder auf den Nachweis eines
Einstellungswandels (z.B. durch ein positives medizinisch-psychologisches
Gutachten) kam es daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht
an, § 11 Abs. 7 FeV.
3. Der Antragsgegner hatte daher dem Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis
gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen,
ohne dass ihm ein Ermessen verblieb. Die (deklaratorische) Verpflichtung,
den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz
3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden
auch nicht geltend gemacht. Da der Widerspruch des Antragstellers sowie
eine ggf. später zu erhebende Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos
sind, verbleibt es bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
Interessensabwägung somit beim Vorrang des öffentlichen Interesses
daran, dass der Antragsteller zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens
in der Hauptsache nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Auch wirtschaftliche Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung
der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen
Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers
gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage
in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs, 1 GKG n.F. i,V. mit den Empfehlungen
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung der am 778. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen
(vgl. NVwZ 2004, 1327; wegen Nr, 1.5 die Hälfte des Werts der Summe
aus Nrn. 46.1, 46,5 und 46.8),
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