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Gründe
Der 1960 geborene Antragsteller erwarb zuletzt 1994 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Am ... Juli 2004 fiel der Antragsteller Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle auf, weil er leicht nach Alkohol roch. Bei seiner Durchsuchung wurde ein Päckchen Cannabis aufgefunden. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die toxikologische Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität M. durchgeführt. Sie ergab folgende Werte: Cocain 0,006
mg/L Ergänzend wurde im Gutachten ausgeführt, den erhobenen Befunden sei zu entnehmen, dass der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cocain und Cannabisinhaltsstoffe konsumiert habe. Die Konzentration des Cocainabbauprodukts Benzoylecgonin liege „im hohen Wirkbereich“. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Antragsteller vom Amtsgericht M. mit Urteil vom 3. August 2005 zu einer Geldbuße verurteilt; für die Dauer von einem Monat wurde ihm verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, auf Grund des Vorfalls vom ... Juli 2004 bestünden Zweifel an seiner Fahreignung und forderte ihn unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 28. Juli 2006 auf. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, falls er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlege. Dennoch legte der Antragsteller das geforderte Gutachten bis heute nicht vor. Mit Bescheid vom 10. Januar 2007 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass „unter Berücksichtigung des Zeitablaufs“ eine Fahreignungsbegutachtung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeordnet worden sei. Dieses Gutachten sei jedoch nicht vorgelegt worden. Gem. § 11 Abs. 8 FeV werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Nichteignung des Antragstellers ausgegangen; deshalb müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2007 Widerspruch, der von der Regierung ... noch nicht verbeschieden wurde. Weiterhin beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. Januar 2007 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München,die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Januar 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2007 wieder herzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Es sei bereits die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, rechtswidrig, weil es sich um eine „Einmaltat“ gehandelt habe. Der Vorfall vom ... Juli 2004 sei vom Amtsgericht M. lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt worden und könne zu keiner Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Im Übrigen lägen nicht einmal Gründe für eine sofortige Vollziehung vor. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis die Existenz des Antragstellers vernichten würde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 beantragte der Antragsgegner,den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2007 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids vom 10. Januar 2007 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 84 zu § 80). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht
Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 85 zu § 80). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenskonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt
Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf indes nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers umgangen wird, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht schon gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären. Soll das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verlieren, ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten
Eine derartige Vergewisserung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall ist hier in ausreichendem Maße erfolgt. In der Begründung der Vollziehungsanordnung geht die Fahrerlaubnisbehörde ersichtlich auf den konkreten Fall ein. Sie nimmt Bezug auf die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss und die noch nicht erfolgte Vorlage des bereits vor knapp 8 Monaten geforderten Gutachtens. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wird gegen das persönliche Interesse des Antragstellers abgewogen, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan. Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass nach der derzeitigen Aktenlage der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend - weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, als rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4) nicht besteht. Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer im Regelfall auch ein einmaliger Konsum
Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsum - nicht an
Dieses, dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechende Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung (siehe in diesem Zusammenhang Nr. 3.12.1 der auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung
Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist nämlich das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Ecstasy, Kokain und Heroin als erheblich einzustufen (siehe auch Laub, Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung vom 5.2.1998 in München, TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut). Eine aus diesem Grund verlorene Fahreignung kann nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden; vielmehr bedarf es nach Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung einer einjährigen Abstinenz sowie - falls nach den Gegebenheiten des konkreten Falls erforderlich - einer Entgiftung und Entwöhnung. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, der über § 46 Abs. 3 FeV auch zur Klärung von Eignungszweifeln bei Inhabern einer Fahrerlaubnis anwendbar ist, dient der Klärung dieser Frage. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV bestimmt, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung einer Fahrerlaubnis anzuordnen ist, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Die Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Nach dem Wortlaut reicht für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne solche Abhängigkeit erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung, es sei zu klären, ob weiterhin Betäubungsmittel eingenommen werden. Eine solche Fortsetzung der Einnahme setzt begrifflich voraus, dass jedenfalls nachweislich in der Vergangenheit ein Drogenkonsum stattgefunden hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig erfolgt. Bereits mit dem Konsum von Cocain, einer harten Droge, hatte der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren. Angesichts des verstrichenen Zeitablaufs seit dem letzten dem Antragsteller nachgewiesenen Konsum von Cocain musste der Antragsgegner im Jahr 2006 den Antragsteller auffordern, zur Klärung der Frage, ob er weiterhin Betäubungsmittel einnimmt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Zwar kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Im vorliegenden Fall ist der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch jedoch nach Gewicht (gleichzeitiger Konsum von Cannabisinhaltsstoffen und einer harten Droge) und unter zeitlichen Gesichtspunkten (Juli 2004) noch geeignet, die Kraftfahrereignung des Antragstellers in Zweifel zu ziehen, so dass die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist. Dieses Gutachten wurde vom Antragsteller bis zum heutigen Tag nicht beigebracht, obwohl er vom Antragsgegner auf die Folgen einer nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens hingewiesen worden war. Der Antragsteller hat damit den von ihm geforderten, ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet ist. Deshalb durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Er kann zu Recht davon ausgehen, dass sich der Antragsteller der Begutachtung nicht unterzogen hat, weil er einen Einstellungsmangel verbergen möchte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 22 zu § 11 FeV). Der Antragsgegner durfte deshalb dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Daran war der Antragsgegner auch durch das Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. August 2005 nicht gehindert. Eine Bindungswirkung dieses Urteils nach § 3 Abs. 4 StVG scheidet schon deshalb aus, weil dieses Urteil keinerlei Ausführungen zur Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Daran kann auch der Vortrag des Antragstellers, eine Entziehung der Fahrerlaubnis führe zur „Vernichtung seiner Existenz“, nichts ändern. Zum einen ist der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern vorrangig vor Einzelinteressen. Zum anderen hat es der Antragsteller selbst in der Hand, die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage des geforderten Gutachtens auszuräumen. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von € 250,00 wurden weder erhoben noch sind solche ersichtlich. Der Antrag war daher abzulehnen Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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