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Gründe
Laut Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom ... Juli 2000 und den diesbezüglich beigefügten Unterlagen wurden bei der Antragstellerin im Rahmen einer Verkehrskontrolle am ... Mai 2000 0,1 Gramm Kokain und 2 LSD-Trips aufgefunden. Die Antragstellerin habe im Laufe der Kontrolle angegeben, am ... Mai 2000 einen Joint geraucht und am Abend Kokain konsumiert zu haben. Die toxikologische Analyse der der Antragstellerin am ... Mai 2000 entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität M. ergab einen THC-Wert von 4,3 mg/L, einen Hydroxy-THC-Wert von 2,8 mg/L sowie einen THC-Carbonsäurewert von 58,4 mg/L. Ferner wurde ein Wert von 0,08 mg/L Benzoylecgonin festgestellt. Das hierauf von der Antragsgegnerin angeforderte fachärztliche Gutachten des Dr. V. vom ... Juli 2001 gelangte zu dem Ergebnis, dass das Konsumverhalten der Antragstellerin als experimentelle Einnahme von Betäubungsmitteln anzusehen sei. Mit Berufungsurteil des Landgerichts M. ... vom ... Dezember 2005 wurde gegen die Antragstellerin wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem berauschenden Mittel von Cannabis eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass die Antragstellerin am ... September 2004 gegen 11:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Eine bei der Antragsteller am ... September 2004 um 12:45 Uhr entnommene Blutprobe hatte nach dem Ergebnis der toxikologischen Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität M. folgende Werte ergeben: THC 1,0 mg/L
Nachdem die Antragsgegnerin hiervon durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. April 2006 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006 bzw. vom 4. August 2006 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Das hierauf der Antragsgegnerin am ... März 2007 vorgelegte ärztliche Gutachten der P. vom ... März 2007 (Versandtag) gelangt zu dem Ergebnis, dass das frühere Konsumverhalten der Antragstellerin als regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis und gelegentlich Kokain und Ecstasy) zu bezeichnen sei. Es bestehe keine Abhängigkeit. Aufgrund der Befunde sei fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum nicht gegeben. Bei festgestellter früherer Einnahme lägen ausreichende Abstinenznachweise vor. Im Rahmen der Beurteilung der Befunde wird in dem Gutachten insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben in der Zeit von 2000 bis zum Vorfall im September 2004 2-3 mal in der Woche Cannabis konsumiert habe. Hinsichtlich der Einnahme von LSD habe die Antragstellerin keine Angaben gemacht. Ecstasy habe sie 2001 einmal probiert. Bei der Antragstellerin habe sich ein Drogenmischkonsum entwickelt. Sie habe nach dem Gutachten aus 2001, welches zu dem Schluss eines experimentellen Konsums gekommen sei, weiter Drogen genommen. Der Antragstellerin werde eine Aufarbeitung der Hintergründe der Drogenproblematik bei einer Drogenberatung oder einem Psychologen empfohlen, um die Drogenabstinenz langfristig zu stabilisieren und den Rückfall in frühere Gewohnheiten zu vermeiden. Hierauf ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. März 2007 die Beibringung einer psychologischen Fahreignungsbegutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Das Gutachten sollte zu folgender Frage Stellung nehmen: „Kann d. Untersuchte trotz Hinweis auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluß ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 / 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluß von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird?“. Nachdem die Antragstellerin das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hatte, entzog die Antragsgegnerin ihr mit Bescheid vom 7. September 2007 nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und forderte sie auf, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht habe und die Antragsgegnerin daher auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 18. September 2007 Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht (Az. ...) und beantragte zugleich: I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2007 wird wiederhergestellt. II. Der Führerschein der Klägerin wird von der Beklagten unverzüglich zurückgegeben. Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug, da eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den Straßenverkehr durch die Antragstellerin nicht vorliege. Bereits der Zeitablauf spreche gegen eine aktuelle Gefahrenlage. Nachdem das Landgericht M. ... im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 die nach § 111a StPO erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben habe, habe die Antragstellerin seit fast zwei Jahren ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen. Das Landgericht M. ... habe unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten der Antragstellerin lediglich eine Ordnungswidrigkeit angenommen. In diesem Urteil sei ausgeführt, dass sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine erneute Führerscheinmaßnahme ergeben hätten. Das Landgericht M. ... habe damit im Strafverfahren die Kraftfahreignung der Klägerin beurteilt, Führerscheinmaßnahmen abgelehnt und damit die Geeignetheit der Klägerin (zum Führen von Kraftfahrzeugen) positiv festgestellt. Hieran sei die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Im Übrigen sei die Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Aus dem Gutachten der P. ergebe sich eindeutig, dass die Antragstellerin weder regelmäßig noch aktuell Drogen konsumiere. Tatsachen für eine Rückfallgefährdung lägen bei der Antragstellerin nicht vor und eine Auswirkung auf das Verhalten im Straßenverkehr sei weder zu erwarten noch in irgendeiner Weise belegt. Der bei der Antragstellerin im Jahr 2004 festgestellte Wert von 1,0 mg/L THC sei im untersten Bereich, was auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als ein die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Wert festgestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 beantragte die Antragsgegnerin am 9. Oktober 2007 unter Aktenvorlage, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und Behördenakte Bezug genommen. II. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 7. September 2007 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sie hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren
Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben der Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin wird deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 FeV i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Hiernach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich auf eine behördliche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rn 22 u. 24 m.w.N.). Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 26. März 2007, ein psychologisches Gutachten über die Fahreignung der Antragstellerin beizubringen, war rechtmäßig. Sie fand ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde ist unter den in § 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen berechtigt, durch die Anordnung von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen. Unmittelbar regelt § 14 FeV zwar nur die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel im Rahmen der Erst- oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die § 11 bis § 14 aber entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Von dieser Bezugnahme ist auch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV erfasst, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Dass die Antragstellerin jedenfalls in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten der P. Die zusätzliche Tatsache, die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin begründet, ist in ihrer Fahrt unter Cannabiseinfluss am ... September 2004 zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
und des Verwaltungsgerichts München bestehen bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Eignungsbedenken im Sinne des § 46 Abs. 3 FeV. Zur Klärung dieser Zweifel kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 4 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, mit dem ermittelt werden soll, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, zukünftig zwischen der Einnahme von Cannabis und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen bzw. ob aufgrund einer stabilen Abstinenz nicht mehr die Gefahr besteht, dass es zu einem Konflikt zwischen Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr kommt. Die Fahrt der Antragstellerin vom ... September 2004 mit einer THC Konzentration von 1,0 ng/ml stellt insoweit eine weitere, Eignungszweifel auslösende Tatsache dar. Denn der Schwellenwert, ab dem die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers infolge vorangegangenem Cannabiskonsums beeinträchtigt sein kann, ist derzeit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (NJW 2005, 349 ff) bei einer THC Konzentration von 1,0 ng/ml anzunehmen. Erst bei einer THC-Konzentration, die geringer als 1,0 ng/ml ist, liegt eine derartige Tatsache regelmäßig nicht vor. Der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass nach dem ärztlichen Gutachten eine 15 Monate Abstinenzzeit bestehe und kein aktueller Drogenkonsum gegeben sei. Die Beurteilung, ob bei der Antragstellerin eine stabile Abstinenz vorliegt bzw. ob die Antragstellerin in der Lage ist, einen gegebenenfalls weiter bestehenden Cannabiskonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, ist eine psychologische Fragestellung, die allein durch das ärztliche Gutachten bislang nicht geklärt ist. Die Antragsgegnerin hat dem Umstand der belegten Abstinenz und den sonstigen Aussagen im ärztlichen Gutachten der P. in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie die Begutachtung auf eine psychologische Untersuchung beschränkt hat. Die Gutachtensaufforderung erweist sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 9. Juni 2005, Az. 3 C 25/04) als verhältnismäßig. Nachdem die Antragstellerin trotz des Umstandes, dass bei ihr durch das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2001 lediglich ein experimenteller Drogenkonsum festgestellt worden war, in der Folgezeit weiterhin im erheblichen Umfang Drogen konsumiert hatte und zudem - jedenfalls in der Vergangenheit - auch ein Konsum von harten Drogen stattgefunden hatte, bestehen noch hinreichende Anhaltspunkte für eine Rückfallgefährdung der Antragstellerin und einer damit verbundenen Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Antragstellerin ist damit zu Recht von der Antragsgegnerin aufgefordert worden, ein psychologisches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung ist sie jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist, noch im weiteren Verwaltungsverfahren nachgekommen. Deshalb durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihr die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht durch § 3 Abs. 4 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert. Denn wegen des streitgegenständlichen Vorfalls vom ... September 2004 wurde die Antragstellerin durch das Landgericht M. ... nicht strafrechtlich verurteilt, vielmehr ist gegen sie nur eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt worden. Im Rahmen dieser Bußgeldentscheidung erstreckt sich die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 HS. 2 StVG nur auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage, da im Bußgeldverfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geprüft wird
Im Übrigen ergibt sich aus den von der Antragstellerin zitierten Aussagen im Urteil des Landgericht M. ... nicht, dass überhaupt - wozu nach dem Vorgenannten auch keine Veranlassung bestand - eine Überprüfung der Kraftfahreignung vorgenommen wurde. Die Ausführungen des Landgericht M. ... auf S. 6 des vorgelegten Urteils beziehen sich lediglich auf die Frage, ob die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gemäß § 26 Abs. 6 StVG auf das im Urteil ausgesprochene Fahrverbot angerechnet werden kann. Eine positive Eignungsbeurteilung ist damit nicht verbunden. Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Da somit die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).
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