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Beschluss
Tenor
Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller
wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ... Dezember 1980 geborene Antragsteller erwarb die Fahrerlaubnis
der Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L erstmalig am 12. Januar 1999. Am
26. Juni 2008 fuhr er aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik.
Auf der A4 wurden er und das Fahrzeug gegen 15:45 Uhr durch die Polizei
kontrolliert. Laut Strafanzeige vom 26. Juni 2008 wurde hierbei durch
PK D. aus dem PKW ein deutlicher Cannabisgeruch wahrgenommen. Der Antragsteller
machte einen nervösen Eindruck, woraufhin der PKW durch PK' in T.
und PHK R. durchsucht wurde. Hierbei wurden im Rucksack des Antragstellers,
welcher sich auf dem Beifahrersitz befand, zwei SVT mit Marihuanagras
(insgesamt 12,9 g brutto) aufgefunden. Ein Drogenvortest verlief negativ.
Der Antragsteller räumte den Vorwurf in den Niederlanden Betäubungsmittel
erworben, dieses besessen und illegal in die Bundesrepublik Deutschland
eingeführt zu haben, ein. Das Amtsgericht A. erließ am 24.
Juli 2008 einen Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln, 9,67 g Marihuana und setzte 20 Tagessätze
fest. Am 15. August 2008 ordnete der Antragsgegner ein ärztliches
Gutachten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr.
2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Hierbei wurde dem Antragsteller
eine Frist bis zum 31. Oktober 2008 zur Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie mit einer
verkehrsmedizinischen Qualifikation oder eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung gesetzt und zum Bestandteil der Anordnung ein Drogenscreening
gemacht, welches innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens
vom 15. August 2008 zu erstellen sei. Hiergegen wandte der Antragsteller
schriftlich ein, dass kein Cannabisgeruch in seinem PKW zu riechen gewesen
sei und auch diverse Drogentests ohne Befund verlaufen seien. Dem Widerspruch
half der Antragsgegner nicht ab.
Mit Bescheid
vom 12. September 2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte
der Antragsteller am 20. September 2008 Widerspruch ein.
Er hat am
20. September 2008 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Erträgt
hierzu im Wesentlichen vor: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
sei unzulässig und verletze ihn in seinen Rechten, da ihm kein Marihuana-Konsum
nachgewiesen sei und lediglich dessen Besitz ein Drogenscreening nicht
rechtfertige (BVerfG - 1 BvR 2062/96). Der Cannabisgeruch werde von ihm
ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus trägt sein Prozessbevollmächtigter
vor: Es sei auch denkbar, dass dieser Geruch von einer Person stammen
könne, die bereits vorder Kontrolle das Fahrzeug verlassen habe.
Ferner spreche die festgestellte Marihuana-Menge eher dafür, dass
es sich nicht um Eigenkonsum gehandelt habe, sondern gegebenenfalls um
das Mitführen zum Zwecke des Handelns. Ohne festgestellten Konsum
seien jedoch Ermittlungen unzulässig. Zudem habe der Beklagte sein
Entschließungsermessen verkannt, so dass aus der Anordnung vom 15.
August 2008 keine Folgerungen hätte gezogen werden dürfen.
Der Antragsteller
beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September
2008 gegen den Bescheid vom 12. September 2008 wiederherzustellen und
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den Führerschein zurückzugeben.
Der Antragsteller
beantragt ferner,ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten.
Der Antragsgegner
beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Antrag
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs vom 20.September 2008 gegen die sofortvollziehbar erklärte
Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12.September 2008 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Bescheid
des Antragsgegners vom 12. September 2008, dessen sofortige Vollziehung
durch den Hinweis auf die von einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers
ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß
i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, erweist
sich als offensichtlich rechtmäßig. Bei der erforderlichen
Interessenerwägung überwiegt das öffentlichen Interesse
daran, den Antragsteller bis zum unanfechtbaren Abschluss des Widerspruchsverfahrens
vom Straßenverkehr fernzuhalten, das private Interesse des Antragstellers
an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Auf Grund
der hier gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV finden die §§ 11 - 14
FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken
begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Aus der Weigerung des Antragstellers, das
am 15. August 2008 angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen
und am Drogenscreening teilzunehmen, durfte bzw. musste der Antragsgegner
aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung gemäß
§ 11 Abs. 8 FeV schließen. Hierbei handelt es sich nicht um
eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, da
der Antragsteller keine beachtlichen Gründe vorgetragen hat, die
seine Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis setzt allerdings, wie vom Antragsteller zu Recht vorgetragen,
voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere
anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteil
vom 13. November 1997 - 3 C 1/97 - in juris). Formal bestehen gegen die
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sowie eines
Drogenscreenings keine Bedenken.
Entgegen
der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Anordnung vom 15. August
2008
auch als materiell rechtmäßig, da der Antragsgegner die Anordnung
der Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt hat. Entgegen
der Auffassung des Antragstellers besteht hier kein Entschließungsermessen,
wie dies in den
Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt ist, sondern es handelt
sich um eine gebundene
Entscheidung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung
einer Entscheidung
über die Anordnung von Beschränkungen der Fahrerlaubnis durch
die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass ein ärztliches Gutachten
(§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme
begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes
vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Antragsteller angeführten
Entscheidung vom 20. Juni 2002 hierzu ausgeführt: Nach heutiger Erkenntnis
besteht in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige
oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei dem Betroffenen zu einer permanenten
fahreignungsrelevanten Absenkung seiner körperlichen-geistigen Leistungsfähigkeit
führt. Es ist dabei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige
Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer
solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.
Die Auffassung, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum
ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement
zu bewerten ist, trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit
der eingreifenden Maßnahme Rechnung. Der einmalig festgestellte
Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening dürfen
nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis angenommen
werden.
Ein solcher
Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr steht nach der summarischen Prüfung
zur
Überzeugung des Gerichts gerade ein Bezug zum Straßenverkehr
fest. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Feststellungen
des den Antragsteller kontrollierenden PK D. am 26. Juni 2008. Danach
war der Antragsteller im Besitz nicht geringer Mengen von Marihuana (9,67
g netto). Er befand sich allein in seinem PKW, in dem der kontrollierende
Polizeibeamte eindeutig Cannabisgeruch festgestellt hat. Damit bestehen
hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente dafür,
dass der Antragsteller Marihuana in einer über den gelegentlichen
Konsum hinausgehenden Menge konsumiert und zudem nicht in der Lage ist,
eine drogenbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu
erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme
am Straßenverkehr abzusehen.
Soweit der
Antragsteller pauschal den Cannabisgeruch bestreitet, kann dem nicht gefolgt
werden.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der PK D. wahrheitswidrig
einen solchen Geruch
beurkundet hat. Demgegenüber entspricht es dem Interesse des Antragstellers,
diesen Umstand
zu leugnen, um so Konsequenzen aus der festgestellten Tatsache des Cannabisgeruchs
zu
vermeiden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr
andere Möglichkeiten
hypothetisch in den Raum stellt, nämlich dass ein möglicher
Mitfahrer diesen Geruch verursacht
und vorder Kontrolle das Fahrzeug verlassen haben könnte, liegen
hierfür keine Behauptungen
und erst recht keinerlei konkrete und substantiierte Darlegungen seitens
des Antragstellers
vor. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass im Rucksack des Antragstellers
9,67 g Marihuana gefunden wurden. Diesen den Verdacht begründenden
Tatsachen widerspricht auch nicht, dass der Drogenvortest am 26. Juni
2008 negativ verlaufen ist. Das negative Ergebnis besagt lediglich, dass
die Einnahme von Drogen durch den Drogenvortest nicht nachgewiesen werden
konnte, schließt sie aber nicht aus. Ob es aufgrund eines besonders
nahen zeitlichen Zusammenhangs oder aus anderen Gründen nicht zu
einem positiven Drogenvortest gekommen ist, ist ungeklärt. Jedenfalls
ist aus dieser Tatsache kein Nachweis für einen Nichtkonsum von Drogen
durch den Antragsteller geführt, der den Verdacht auf ein über
den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinausgehenden Konsum beseitigt
und insbesondere den Bezug zum Straßenverkehr ausräumen würde.
Aus den dargelegten Gründen sind Tatsachen bekannt geworden, die
Bedenken begründen, dass der Antragsteller zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so dass gemäß § 46 Abs.
3 FeV die Anordnung vom 15. August 2008 rechtmäßig ergangen
ist. Es handelt sich bei dieser Anordnung auch um ein geeignetes und angemessenes
Mittel zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder
nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt. Die ausschließliche
Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung)
wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines
Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für
sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen
(hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des Weiteren können die Art
der Droge sowie die Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen
aber zunächst nur zur Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen
konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext
der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten kann diesen Messergebnissen
nicht entnommen werden. Nur eine fachkundliche Beurteilung der Ergebnisse
des Drogenscreenings i.V.m. einer themenbezogenen Befragung der Person,
insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln
zu leisten
(VG Freiburg, Beschluss vom 06. Dezember 2006 - 1 K 1798/06
- in juris - m.w.N.).
Nach alledem
bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Führerscheinentziehung
mit Bescheid vom 12. September 2008, da der Antragsteller dem Drogenscreening
nicht nachgekommen ist und mithin auch die angeordnete Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens bis zum 31. Oktober 2008 nicht mehr erfolgen kann. Dem kann
der Antragsteller nicht entgegenhalten, er verfüge nicht über
die ausreichenden finanziellen Mittel zur Erstellung des ärztlichen
Gutachtens, da er zum einen das Drogenscreening von vornherein abgelehnt
hat und zum anderen fehlende finanzielle Mittel der Anordnung des Gutachtens
und der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegenstehen. Zudem hat der
Antragsteller diese Behauptung nicht substantiiert.
Der Antragsteller
hat die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die
Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs.
3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog Nr. 46 .3, wobei das Gericht
für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus
ergebenden Betrags in Ansatz gebracht hat.
Der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO für
die Gewährung von
Prozesskostenhilfe liegen hier mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht
vor. Zudem hat
der Antragsteller die angekündigte Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht vorgelegt. Zur Begründung des Fehlens der
erforderlichen hinreichenden
Erfolgsaussicht wird auf die zuvor dargestellten Gründe der Entscheidung
Bezug genommen. |