Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

18.04.2008

Aktenzeichen:

3 K 12/08
Vorinstanz:


Urteil

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 18. April 2008 durch für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand  

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M.

Am 21. August 2007 wurde im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle der Klägerin wegen des Verdachts, Betäubungsmittel konsumiert zu haben, eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 2. Oktober 2007 wurden im Blut der Klägerin relevante Konzentrationen von Morphin (21 ng/mL) und Methadon (95 ng/mL) festgestellt sowie Codein (3 ng/mL) und THC-Carbonsäure (7 ng/mL) nachgewiesen.

Mit Bescheid vom 22. August 2008 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis der oben genannten Klassen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November/4. Dezember 2007 zurück.

Gegen den am 5. Dezember 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid und die Ausgangsverfügung hat die Klägerin am 4. Januar 2008 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei seit September 2006 in einem Methadonprogramm, im Rahmen dessen wöchentliche Urinkontrollen und vierteljährliche Blutkontrollen stattfänden. Sie gehe des Weiteren zur Drogenberatung. Sie habe lediglich einmal einen Rückfall gehabt und sich am 21. August 2007 gegen 6:00 Uhr wieder Heroin gespritzt. Ihr sei an diesem Tag das Fläschchen mit Polamidon zu Boden gefallen und dabei zerbrochen. Wegen starker Schmerzen habe sie dann Heroin als Schmerzmittel gespritzt. Wegen dieses einmaligen Rückfalls und weil sie aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei die unbefristete Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Selbst nach Fahrten unter Alkoholeinfluss werde nur eine auf zwölf Monate befristete Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen. Sie sei jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt, der für die Frage der Fahreignung maßgebend sei, geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 22. August 2007 und den Widerspruchsbescheid vom
21. November/4. Dezember 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. April 2008 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheiden kann, ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – (BGBl. I 1998, S. 2214 ff.) gestützt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend gerechtfertigt, weil sich die Klägerin aufgrund des am 21. August 2007 festgestellten Drogenkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist von einer solchen Ungeeignetheit insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Es ist gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) – außer im Fall von Cannabis – für die Annahme des Eignungsausschlusses genügt

(vgl. Beschluss vom 7. Februar 2008 – 3 L 115/08.NW – und zusammenfassend OVG RP, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 10 B 11538/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist es weiter, dass bei Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes außer Cannabis die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs unabhängig davon ist, ob ein Kraftfahrzeug unter entsprechendem Drogeneinfluss geführt wurde (OVG RP a.a.O.) und die Voraussetzungen des
§ 24a StVG erfüllt sind. Nicht entscheidend ist daher, ob und welche Wirkung des Betäubungsmittels im Zeitpunkt der Blutentnahme noch konkret gegeben war.

Dies zugrunde gelegt war der Klägerin wegen feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen.

Aufgrund des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 2. Oktober 2007 ist der Heroinkonsum der Klägerin nachgewiesen, die ihn auch nicht bestreitet. Des Weiteren nimmt sie nach ärztlicher Verordnung Polamidon als Drogensubstitut ein, um die körperlichen Entzugs- und weiteren Folgesymptome des praktizierten Heroinkonsums zu mildern. Ebenso wie Heroin unterliegt aber auch Polamidon dem Betäubungsmittelgesetz. Polamidon ist neben dem bekannteren Methadon ein Substitutionsmittel; solange eine der beiden Drogen eingenommen wird, wird jemand, dessen Organismus von Heroin abhängig ist, keinen „körperlichen Hunger“ nach Heroin empfinden

(http://www.drogenberatung-kc.de/drobs/mittel.htm).

Es sind somit beide Betäubungsmittel (Heroin und Polamidon) im Hinblick auf die Geeignetheit der Klägerin, ein Kraftfahrzeug zu führen, in den Blick zu nehmen. Der Konsum beider Betäubungsmittel führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Ihre Einlassung, die von ihr morgens gegen 6:00 Uhr gespritzte kleine Menge Heroin habe bereits gegen 13:30 Uhr, als sie ihren PKW bestiegen habe, keinen Einfluss mehr auf ihre Fahreignung gehabt, stellt sich nach dem eingeholten Gutachten jedoch anders dar. Da der Gutachter eine Beeinflussung für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 21:20 Uhr annimmt, ist auch von einer Drogenbeeinflussung zur Zeit der Fahrt mit dem PKW gegen 18:00 Uhr auszugehen. Da die Wirkungsdauer von Heroin je nach Reinheit zwischen zwei und vier Stunden liegt, drängt sich die Annahme auf, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich Zeitpunkt und/oder konsumierter Menge nicht korrekt sind.

Die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV gelten nach Satz 1 der Vorbemerkung 3 zu diesem Regelwerk aber nur für den Regelfall; Kompensationen sind durch besondere Verhaltenssteuerung und -umstellung möglich (vgl. Satz 2 der Vorbemerkung 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen darüber, dass die Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadonsubstitution befinden, in Einzelfällen fortbesteht, obwohl bei dieser Behandlungsform von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen ist. Hintergrund sind zahlreiche Studien, die zu dem Ergebnis gelangt sind, mit Methadon substituierte Patienten würden nur relativ wenige signifikante Verschlechterungen in den fahrrelevanten psychophysischen Leistungen gegenüber Personen aus Kontrollgruppen zeigen. Deutsche Studien belegen, dass in der überwiegenden Mehrzahl die psychophysische Leistungsfähigkeit von Substitutionspatienten mit der von Vergleichsprobanden (nämlich gesunden Personen oder drogenfreien ehemaligen Heroinabhängigen) als gleichwertig anzusehen sind, sofern die Substitutionspatienten zusätzlich zum Methadon keine psychotropen Medikamente einnehmen und sie über einen so langen Zeitraum substituiert werden, dass sie nach der Adaption an die Dosis eine gesundheitliche Stabilisierung erreichen, so dass man sie als fahrtüchtig bezeichnen kann

(Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377 ff).

Von einer solchen Möglichkeit, die allerdings nur in "seltenen Ausnahmefällen" und nur dann Platz greife, "wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen", gehen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung

(Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2000, Abschnitt 3.12.1, S. 44 linke Spalte)

des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit aus.

Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür eine Entgiftung/Entwöhnung sowie eine einjährige Abstinenz zu belegen (vgl. Begutachtungsrichtlinien a.a.O.). Unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde in Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung für den konkreten Fall der Methadon-Substitution ausgeführt, dass derjenige, der als Betäubungsmittelabhängiger mit Methadon substituiert wird, "im Hinblick auf eine ausreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören unter anderem eine mehr als einjährige Methadon-Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit". In diesen Fällen kommt nach den Begutachtungs-Leitlinien "neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, Verhaltens- und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu".

Im Falle der Klägerin fehlt es bereits an der Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen. Außer Methadon wurde in ihrem Blut Codein nachgewiesen. Auch hierbei handelt es sich um ein Substitutionsmittel, das allerdings nur bei einer diagnostizierten Unverträglichkeit gegenüber Methadon/Polamidon ärztlich verschrieben werden soll

(http://www.drogenberatung-kc.de/drobs/mittel.htm).

Ob dies auf die Klägerin zutrifft, ist nicht nachgewiesen, kann aber auch dahinstehen. Denn sie hat während der Drogensubstitution eine andere psychoaktive Substanz konsumiert. Sie hat sich Heroin, das sie zu Hause hatte, gespritzt. Der Grund für diesen Konsum ist irrelevant. Die von ihr gegebene Erklärung, dies sei erforderlich gewesen, weil ihr das Fläschchen mit Polamidon zu Boden gefallen und hierbei zerbrochen sei, vermag nicht zu überzeugen. Es bestand, da sie an einem Substitutionsprogramm teilnimmt, überhaupt keine Veranlassung, Heroin zu Hause und damit zu ihrer jederzeitigen Verfügbarkeit zu haben, so dass sich die Frage nach der Einmaligkeit des Vorfalls durchaus stellen könnte.

Im Übrigen hat die Klägerin weder die Ergebnisse der von Dr. med. B…. durchgeführten Urin- und Blutuntersuchungen vorgelegt noch nachgewiesen, seit wann sie an dem Substitutionsprogramm teilnimmt. Da es hierauf nach dem Heroinkonsum aber nicht ankommt, bedurfte es insoweit keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Danach liegende Umstände – z.B. die nachträgliche Vorlage von für den Betroffenen günstigen Drogenscreenings – sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken

(BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 –, juris, Rn. 9 m.w.Nachw.).

Hat sich die Klägerin damit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihr die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen.

Für Ermessenserwägungen war, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Die Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung auf die Klägerin konnten somit von der Beklagten nicht berücksichtigt werden.

Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt im Übrigen auch nicht vor. Einen solchen Verstoß sieht die Klägerin darin, dass die Beklagte keine befristete Entziehung ausgesprochen habe. Im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 18 Punkten) werde die Fahrerlaubnis für sechs Monate entzogen und nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in absolut fahruntauglichem Zustand werde die Fahrerlaubnis auch nur für zwölf Monate entzogen, so ihr Einwand. In jeder dieser Fallkonstellationen wird die Fahrerlaubnis nach der Gesetzeslage aber unbefristet entzogen und der Betroffene muss die Fahrerlaubnis neu erwerben. Im ersteren Fall darf sie ihm gemäß § 4 Abs. 10 StVG frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und im letzteren Fall erst nach Ablauf der von dem Strafgericht verhängten Sperrfrist und dem Nachweis der Fahreignung wieder erteilt werden. Diese für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis geltenden Fristen ändern nichts an dem Charakter der Entziehung der Fahrerlaubnis als unbefristete Maßnahme.

Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums von Betäubungsmitteln außer Cannabis kann der Betroffene aber jederzeit, d.h. ohne Einhaltung einer Frist, eine neue Fahrerlaubnis beantragen, die ihm allerdings nur bei Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt werden kann.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Klägerin lediglich eine Geldbuße von 250,- € verhängt worden ist. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren dient ausschließlich der Ahndung eines Verkehrsverstoßes im Range unter einer Straftat, während durch ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Kraftfahrer von Straßenverkehr ferngehalten werden sollen. So hindert selbst ein Fahrverbot nach § 25 StVG weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.