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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen
Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrräder mit Hilfsmotor
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
am 16. April 2007 beschlossen:
Der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i.V.m. §§
114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -).
Gemäß den §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO kann einem Beteiligten,
der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die erhobene Klage bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Verfügung der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 27. September 2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die mit Verfügung vom 30. Mai 2006 gegenüber
dem Kläger erfolgte Untersagung des Führens von erlaubnisfreien
Fahrrädern mit Hilfsmotor ist § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung
- FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen
von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierzu ungeeignet erwiesen
hat.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von erlaubnisfreien
Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofa) ergibt sich hier aus Ziffer 9.2.1
der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die gemäß §
3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV auch bezüglich des
Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge entsprechend anwendbar ist (vgl.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 3
Bs 72/05 -, juris: Die in Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 der FeV getroffenen
Regelungen gelten auch für das Führen eines erlaubnisfreien
Kraftfahrzeuges). Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ist eine Eignung
bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis nicht gegeben.
Der regelmäßige Konsum von Cannabis durch den Kläger ist
vorliegend durch die bei ihm im Blut festgestellte Konzentration an THC-Carbonsäure
belegt. Nach den anerkannten, auf wissenschaftlichen Expertisen beruhenden
Standards, wonach die Blutanalyse ein zuverlässiges Verfahren darstellt,
um Feststellungen über die Konsumgewohnheiten bei Cannabiseinnahme
zu treffen und für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen
oder regelmäßigen Konsums wird nicht die THC-Konzentration,
sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien
Metaboliten THC-COOH herangezogen
(Himmelreich, Cannabis-Konsum und seine rechtlichen Folgen für den
Führerschein im Verkehrs-Verwaltungsrecht, DAR 2006, 26, 28 f.).
Dauernder oder gewohnheitsmäßiger, also regelmäßiger
Konsum wird dabei ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml
angenommen. In der Rechtsprechung
(vgl. VG
Braunschweig, Entscheidung vom 8. August 2003 - 6 B 280/03 -, OVG Lüneburg,
Entscheidung vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03-)
wird regelmäßiger
Cannabis-Konsum bei einer THC-COOH-Konzentration im Blut ab 150 ng/ml
angenommen.
Ausweislich
des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. Dr. med. U., Institut für
Rechtsmedizin, Universität M., vom 28. April 2006 wies die untersuchte
Blutprobe des Klägers vom Tattag, dem 5. April 2006, eine
THC-Konzentration von 19,9 ng/ml, eine
Hydroxy-THC-Konzentration von 12,6 ng/ml sowie eine
THC-Carbonsäure-Konzentration von 284 ng/ml auf.
Aufgrund
der hohen THC-Carbonsäure-Konzentration steht der regelmäßige
Cannabis-Konsum des Klägers somit außer Frage.
Im Übrigen wäre der Kläger auch nach Ziffer 9.2.2 der Anlage
4 FeV zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen ungeeignet. Danach
ist die Eignung ausgeschlossen, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis
konsumiert und zwischen Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag. Auch
diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger am 5.
April 2006 ein Mofa im Straßenverkehr steuerte, obwohl er unter
Cannabis-Einfluss stand.
Ob der Kläger sich bewusst war, unter der Wirkung von Cannabis ein
Fahrzeug zu führen, kann dahinstehen. Auf ein vorsätzliches
oder schuldhaftes Verhalten kommt es für die Feststellung des Regeltatbestandes,
der hier gegeben ist, nicht an
(vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2002 -7B10448/02.OVG-).
Die vom Kläger
im Widerspruchsverfahren erwähnten beiden, nicht fremdbestimmten
Urintests vom 24. August 2006 und 11. September 2006, die nach den Angaben
des Klägers ohne Auffälligkeiten waren, reichen wegen des hier
anzunehmenden regelmäßigen Cannabis-Konsums nicht aus, seine
Eignung zu belegen.
Wegen der somit gegebenen Ungeeignetheit des Klägers war hier im
Interesse der Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer die Untersagung
des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge auch nicht im Hinblick auf
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beanstanden. Auch
ein Mofa-Fahrer stellt bei Ungeeignetheit eine Gefährdung der anderen
Teilnehmer am Straßenverkehr dar. So ist auch bei einem unter dem
Einfluss von Cannabis fahrenden Mofa-Fahrer - genau wie bei einem Autofahrer
- grundsätzlich damit zu rechnen, dass seine Aufmerksamkeit gestört,
seine Sehschärfe wegen einer inadäquaten Weitstellung der Pupillen
herabgesetzt ist und er infolge dieser Erscheinungen verzögert und
unangemessen auf die im Straßenverkehr auftretenden Ereignisse reagiert
(vgl. zu
diesen Folgen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 u.
juris).
Soweit der
Kläger auf seine berufliche Situation hinweist, nämlich dass
er derzeit zwar arbeitslos sei, jedoch Aussicht habe, eine Arbeitsstelle
in der Landwirtschaft zu finden und ohne Mofa die Bewerbung aussichtslos
sei, kann dies rechtlich deshalb keine Berücksichtigung finden, weil
es sich bei der von der Beklagten verfügten Untersagung des Führens
erlaubnisfreier Fahrzeuge (hier: Fahrräder mit Hilfsmotor) nach §
3 Abs. 1 FeV um zwingendes Recht handelt.
Nach alledem
war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen.
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