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Urteil
In dem
Verwaltungsrechtsstreit wegen Untersagung des Führens erlaubnisfreier
Fahrzeuge sowie von Kraftfahrzeugen
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Der Bescheid
der Beklagten vom 14. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses
bei der Beklagten vom 4. April 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Der 1985 geborene Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens
von Kraftfahrzeugen/ erlaubnisfreien Fahrrädern mit Hilfsmotor.
Der Kläger wurde mit seit dem 1. November 2005 rechtskräftigem
Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 13. Oktober 2005 (Az.:
5527 Js 027684/05) wegen des illegalen Besitzes von Betäubungsmittel
(3,9 g Amphetamin) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,-
€ verurteilt Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass bei
einer Polizeikontrolle auf dem Volksfest Cannstatter Wasen in Stuttgart
bei ihm in seiner linken Socke ein Tütchen mit 3,9 g. Amphetamin
festgestellt wurde. Der Kläger gab an, er habe das Tütchen im
Zugabteil gefunden.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls forderte die Beklagte den
Kläger mit Schreiben vom 1. März 2006 im Hinblick auf diesen
ihr durch die Staatsanwalt-schaft Frankenthal mitgeteilten Vorfall auf,
ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
zur Frage seiner Kraftfahrtauglichkeit sowie ein Drogenscreening vorzulegen.
Das Drogenscreening sollte er spätestens drei Tag nach Zustellung
der Aufforderung beim Klinikum der Stadt Ludwigsha-fen/Rhein erstellen
lassen. Das Ergebnis des Drogenscreenings und die Einverständniserklärung
zur Einholung des fachärztlichen Gutachtens sollte er bis zum 10.
März 2006 der Beklagten vorlegen. Auf die Rechtsfolge nach §
11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - für den Fall, dass er
das Drogenscreening nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der
Anordnung erstellen lässt und das
Ergebnis des Drogenscreenings sowie die Einverständniserklärung
nicht fristgerecht vorlegt, wurde der Kläger in diesem Schreiben
hingewiesen.
Das Aufforderungsschreiben wurde dem Kläger am 3. März 2006
im Wege der Niederlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten
eingelegt.
Da auf das Aufforderungsschreiben keine Reaktion des Klägers erfolgte,
teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2006 mit, dass beabsichtigt
sei, ihm die Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen, da weder das
Drogenscreening noch die Einverständniserklärung für die
gutachterliche Untersuchung vorgelegt worden seien.
Mit am 19. Juli 2006 der Beklagten zugegangenen Schreiben meldete sich
die Schwester des Klägers, Frau S., und teilte mit, sie habe bereits
im März dem Sachbearbeiter, Herrn K., telefonisch mitgeteilt, dass
sie den Brief an den Kläger aus dem Briefkasten genommen habe, diesen
dann aber -weil sie sich im Umzug befunden habe - verlegt und erst nach
einer Woche wiederentdeckt habe Der Sachbearbeiter habe ihr damals mitgeteilt,
es sei schon zu spät Seither hätten sie keine Nachricht mehr
seitens der Beklagten bekommen.
Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 14. August 2006 wurde
dem Kläger un ter Anordnung des Sofortvollzugs das Führen von
Kraftfahrzeugen untersagt. Zur . Begründung wurde ausgeführt,
dass aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom
13. Oktober 2005 Tatsachen bestünden, die erhebliche Zweifel an der
Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten.
Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, seine Eignung durch ein
Drogenscreening sowie ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen.
Dieser Aufforderung sei der Kläger bis heute nicht nachgekommen.
Nach §§ 3 Abs. 1,11 Abs. 8 FeV sei ihm daher das Führen
von erlaubnisfreien Fahrrädern mit Hilfsmotor zu untersagen.
Der Kläger
erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September
2006 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung
sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger wegen
der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte
gewähren müssen. Er habe die Vorlagefrist für das Drogenscreening
unverschuldet versäumt. Seine Schwester, die damals hochschwanger
und beim Umzug gewesen sei, habe das Aufforderungsschreiben aus dem Briefkasten
entnommen und dieses in der Hektik des Umzugs mit den anderen Umzugssachen
verpackt. Erst nach einer Woche habe sie es beim Auspacken von Umzugssachen
wieder entdeckt und es ihm ausgehändigt. Die Schwester habe noch
am Tag der Aushändigung bei dem zuständigen Sachbearbeiter,
Herrn K., angerufen und diesen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er bereit sei, innerhalb von drei Tagen den geforderten Urintest nachzuholen
und einen Gutachter zu benennen. Herr K. habe mitgeteilt, nun sei es zu
spät, der Kläger habe die Folgen zu tragen. Weiteres erfolge
demnächst durch weiteres Schreiben. Ein solches sei aber nicht erfolgt
Am 14. August 2006 sei dann die streitgegenständliche Verfügung
ergangen. Auch dürfe die Behörde auf der Grundlage des §
11 Abs. 8 FeV nicht automatisch auf eine Nichteignung schließen.
Vielmehr handle es sich dabei um einen Fall des gelenkten Ermessens, indem
der Behörde eine entsprechende Befugnis eingeräumt werde, wenn
der Regelfall gegeben sei. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht
um einen Regelfall. Der Kläger sei nach wie vor zur ärztlichen
Begutachtung und dem Drogenscreening bereit.
Daraufhin wurde der Kläger Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit
Schreiben der Beklagten vom 28. September 2006 erneut zur Erstellung eines
Drogenscreenings bis spätestens drei Tage nach Zustellung dieser
Aufforderung sowie zur Vorlage des Ergebnisses dieses Drogenscreenings
sowie eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
bis zum 6. Oktober 2006 aufgefordert.
Der Kläger
legte das geforderte Drogenscreening fristgerecht der Beklagten vor. Dieses
war negativ.
In dem mit Einverständnis des Klägers eingeholten und fristgerecht
vorgelegten fachärztlichen Gutachten des Herrn Dr. M. vom 30. November
2006 führt dieser in seiner zusammenfassenden Beurteilung aus, das
Konsumverhalten des Klägers habe nicht weiter aufgeklärt werden
können, zumal dieser angegeben habe, niemals irgendwelche Drogen
konsumiert zu haben. Es hätten keinerlei körperliche oder psychische
Folgeschäden eines Drogenkonsums bestanden. Eine Haaranalyse sei
bei dem Kläger nicht möglich, da er die Haare abrasiert habe,
wobei dahingestellt bleibe, ob dies eine vorsätzliche Maßnahme
sei oder ob es sich dabei um einen modischen Trend handle. Allerdings
seien die Tatsache des Drogenbesitzes und die Weigerung der Drogenanalyse
zwei schwerwiegende Tatsachen, die einen zumindest vorübergehenden
Drogenkonsum wahrscheinlich machten. Prognosen über das zukünftige
Konsumverhalten seien entsprechend § 14 Abs. 2 FeV ausschließlich
einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vorbehalten.
Nach Prüfung des fachärztlichen Gutachtens forderte die Beklagte
den Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auf, seine Einwilligung
zu einer medizinischpsychologischen Untersuchung bis zum 4. Januar 2007
zu erklären und das entsprechende Gutachten bis zum 16. Februar 2007
vorzulegen, ansonsten nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung
auszugehen sei. Aufgrund der aus dem nachvollziehbaren Gutachten ersichtlichen
Daten, Bewertungen und Empfehlungen sei die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Begutachtung erforderlich.
Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2007 teilte
der Kläger mit, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
sei hier rechtswidrig. So sei das vorgelegte Drogenscreening negativ gewesen.
Ein Konsum von Betäubungsmitteln habe ihm nicht nachgewiesen werden
können. Das fachärztliche
Gutachten erbringe keinerlei Beleg für einen vermeintlichen Betäubungsmittel-Konsum.
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur dann angezeigt, wenn zu klären sei,
ob der Betroffene noch abhängig sei oder - ohne abhängig zu
sein - weiterhin Betäubungsmittel einnehme. Dies alles liege bei
ihm nicht vor, da bei ihm ein Drogenkonsum nicht festgestellt worden sei.
Er sei aber bereit, sich bis Juli 2007 drei weiteren Urintests zu unterziehen
und die Ergebnisse umgehend der Beklagten vorzulegen.
Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag des Klägers ab.
Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten
vom 4. April 2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt/die Beklagte
habe zu Recht gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Das
Konsumverhalten des Klägers sei nach wie vor unklar. Zwar beharre
dieser darauf, noch nie Drogen konsumiert zu haben, jedoch erscheine diese
Aussage dem Stadtrechtsausschuss wenig glaubhaft. Dazu würden auch
die Angaben des Klägers beitragen, die dieser anlässlich des
Auffindens der 3,9 g Amphetamin gemacht habe. Auch empfehle der Gutachter
die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Da der Kläger die zu Recht angeordnete medizinisch-psychologische
Untersuchung verweigert habe, habe hier gemäß § 11 Abs.
8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen
geschlossen werden dürfen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
verpflichtet, seine Behauptung, niemals Drogen konsumiert zu haben, nachzuweisen.
Der geforderte Nachweis könne durch Vorlage eines für ihn posrtiven
medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgen.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers
am 21. April 2007 zugestellt.
Der Kläger
hat am 21. Mai 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor,
die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dürfe dann erfolgen, wenn sich aufgrund
des Ergebnisses des eingeholten ärztlichen Gutachtens ein Verdacht
auf Betäubungsmittel-Konsum objektiv bestätige. Vorliegend habe
jedoch das ärztliche Gutachten keinerlei neue Tatsachen, die das
Vorliegen von Betäubungsmitttel-Konsum belegen oder auch nur erhebliche
Indizjen dazu abgeben würden, erbracht. Allein die Länge seines
Haupthaares sei hier ohne jegliche Aussagekraft. Hier gehe es um Geschmack
und Mode. Da bei ihm ein Konsum nicht vorliege und auch nicht erwiesen
sei, sei die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtswidrig
gewesen. Die Beklagte habe hier zu Unrecht auf die Nichteignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV geschlossen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2006
und den Widerspruchs-bescheid der Stadt Ludwigshafen aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt
ergänzend vor, nach dem fachärztlichen Gutachten sei ein eventuelles
Konsumverhalten des Klägers nicht geklärt. Deshalb stehe hier
das Instrument das medizinischpsychologischen Gutachtens zur Aufklärung
zur Verfügung. Der Kläger sei mit Amphetamin angetroffen worden.
Der Konsum von Amphetamin führe zur Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen. Das eingeholte fachärztliche Gutachten spreche
den Kläger nicht zweifelsfrei von einem Drogenkonsum frei. Die Anordnung,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei ein geeignetes
und verhältnismäßiges Mittel gewesen, um die konkret bestehenden
Eignungszweifel aufzuklären.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Strertstandes wird auf die von den
Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Untertagen lagen dem Gericht
vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Des Weiteren
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Oktober 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulassige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2006, mit der dem Kläger
das Führen von Kraftfahrzeugen/erlaubnisfreien Fahrzeugen mit Hilfsmotor
untersagt wurde, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses
bei der Beklagten vom 4. April 2007 sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO -). Beide Bescheide waren daher aufzuheben.
Vorliegend durfte die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Abs.
1 i. V. m. 11 Abs. 8 FsV aus der Nichtvorlage des vom Kläger geforderten
medizinisch-psychologischen Gutachtens auf dessen Nichteignung schließen.
Gemäß § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde
demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als
hierzu ungeeignet erwiesen hat. Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden
die Vorschriften der §§11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs
zum Führen ungeeignet ist. Gemäß § 11 Abs. 3 FeV
kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung
von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn nach Würdigung des ärztlichen
Gutachtens ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist
(§11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV). § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, der hier
allein in Betracht kommt, bestimmtfür die Fälle der Klärung
von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsund Arzneimittel,
dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne
abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder
Stoffe (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe)
einnimmt Der Rückschluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn
die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig,
insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war
(st. Rspr.
des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005
-3 C 21.04-, NJW2005, 3440 ff.).
Dies ist
hier aber nicht der Fall, weil die Voraussetzungen für die Anforderung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gegeben sind.
Bei objektiver Würdigung des fachärztlichen Gutachtens des Herrn
Dr. M. vom 30. November 2006, das aufgrund der Tatsache des beim Kläger
festgestellten Besitzes von Amphetamin angeordnet worden war (§14
Abs. 1 Satz 2 FeV) und das zur Frage des Konsumverhaltens des Klägers
Stellung nehmen sollte, steift dieses keine tragfähige Grundlage
für die Forderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens dar.
So gibt das fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. M. vom 30. November
2006 bei objektiver Würdigung keine Veranlassung für die Klärung,
ob der Kläger (weiterhin) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
einnimmt oder gar von solchen Stoffen abhängig ist. Vielmehr konnte
durch den Gutachter beim Kläger ein Drogenkonsum nicht - auch nicht
für die Vergangenheit - festgestellt werden. So hat der Kläger
ausweislich der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens jeglichen
Drogenkonsum gegenüber dem Gutachter verneint. In dem durchgeführten
Urintest vom 2. Oktober 2006 befanden sich keine Reste oder Abbauprodukte
der dort aufgeführten Drogen. Der Gutachter ließ es dahingestellt,
ob die Tatsache, dass der Kläger seine Haare abrasiert hatte und
deshalb eine Haaranalyse nicht durchgeführt werden konnte, eine vorsätzliche
Maßnahme war oder ob es sich dabei um einen modischen Trend handelte.
Auch bestanden beim Kläger keinerlei körperliche oder psychische
Folgeschäden eines Drogenkonsums. Diese gutachterlichen Feststellungen
lassen keinen Raum für Aufklärungsbedarf durch ein medizinisch-psychologisches
Gutachten, ob der Kläger (weiterhin) Betäubungsmittel einnimmt
oder von solchen Stoffen abhängig ist. Vielmehr ist aufgrund der
fachärztlichen Feststellungen ein Drogenkonsum beim Kläger nicht
erwiesen.
Soweit der Gutachter in der zusammenfassenden Beurteilung weiter ausführt,
die Tatsache des Drogenbesitzes und die Weigerung der Drogenanalyse seien
zwei schwerwiegende Tatsachen, die einen zumindest vorübergehenden
Drogenkonsum wahrscheinlich machten, kann auch darauf die Forderung der
Beklagten nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht gestützt
werden. Insoweit fehlt es dem Gutachten an Schlüssigkeit.
Die Tatsache des Drogenbesitzes vermag vorliegend keine Anhaltspunkte
dafür zu geben, dass beim Kläger zumindest ein vorübergehender
Drogenkonsum wahrscheinlich sein könnte. So war nachweislich - wie
das Drogenscreening vom 2. Oktober 2006 zeigt - ein Drogenkonsum bei ihm
nicht festzustellen.
Der Kläger war in der Vergangenheit auch nicht bereits wegen Drogendelikten
in Erscheinung
getreten. Auch war ihm nicht zu widerlegen, dass er das Tütchen Amphetamin
im Zugabteil gefunden hat.
Auch kann eine Weigerung des Klägers zur Drogenanalyse nicht festgestellt
werden, aus der auf einen zumindest vorübergehenden Drogenkonsum
geschlossen werden könnte. Nach der nicht widerlegten, vom Prozessbevollmächtigten
des Klägers in der Widerspruchsbegründung dargelegten Schilderung
der Schwester des Klägers, Frau S., vergaß diese zunächst,
dem Kläger das am 3. März 2006 zugestellte Aufforderungsschreiben
der Beklagten vom 1. März
2006, welches sie dem Briefkasten entnommen hatte, auszuhändigen.
Somit hatte der Kläger zunächst keine Kenntnis von dem Aufforderungsschreiben
und war somit auch nicht in der Lage, das darin geforderte Drogenscreening
innerhalb der vorgegebenen Zeit (innerhalb drei Tagen nach Zustellung
des Aufforderungsschreibens) erstellen zu lassen. Von einer Weigerung
des Klägers zur Drogenanalyse kann deshalb keine Rede sein. Nach
der weiteren Schilderung in der Widerspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten
des Klägers hat die Schwester des Klägers das Aufforderungsschreiben
diesem erst nach einer Woche ausgehändigt und noch am gleichen Tag
telefonisch dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten den Vorgang
geschildert sowie ausdrücklich auf die bestehende Bereitschaft des
Klägers zum Urintest und zur Gutachterbenennung hingewiesen. Der
Sachbearbeiter habe der Schwester des Klägers mitgeteilt, nun sei
es zu spät und der Kläger habe die Folgen zu tragen. Bei der
dargelegten Sachlage, die klar für eine unverschuldete Fristversäumnis
des Klägers spricht, hätte seitens der Beklagten Veranlassung
bestanden, dem Kläger erneut eine Frist zur Vorlage eines Drogenscreenings
und zur Gutachterbenennung zu setzen. Stattdessen erfolgte mit Bescheid
vom 14. August 2006 gegenüber dem Kläger die Untersagung des
Führens von Kraftfahrzeugen.
Da das fachärztliche Gutachten vom 30. November 2006 bei objektiver
Würdigung nach alledem keine Grundlage für die Forderung nach
einer medizinischpsychologischen Begutachtung sein kann, erweist sich
die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erfolgte Aufforderung
an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen,
ansonsten nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung auszugehen
sei, als rechtswidrig. Eine medizinischpsychologische Begutachtung war
hier mangels Feststellung eines Drogenkonsums beim Kläger nicht angezeigt.
Somit durfte die Beklagte aus der Nichtbeibrin-gung des - rechtswidrig
- geforderten Gutachtens auch nicht gemäß § 11 Abs. 8
FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen/erlaubnisfreien
Fahrrädern mit Hilfsmotor schließen.
Die Untersagungsverfügung
vom 14. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses
bei der Beklagten vom 4. April 2007 waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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