Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

08.10.2007

Aktenzeichen:

3 K 617/07
Vorinstanz:

Urteil

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge sowie von Kraftfahrzeugen

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 4. April 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Der 1985 geborene Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen/ erlaubnisfreien Fahrrädern mit Hilfsmotor.

Der Kläger wurde mit seit dem 1. November 2005 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 13. Oktober 2005 (Az.: 5527 Js 027684/05) wegen des illegalen Besitzes von Betäubungsmittel (3,9 g Amphetamin) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass bei einer Polizeikontrolle auf dem Volksfest Cannstatter Wasen in Stuttgart bei ihm in seiner linken Socke ein Tütchen mit 3,9 g. Amphetamin festgestellt wurde. Der Kläger gab an, er habe das Tütchen im Zugabteil gefunden.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2006 im Hinblick auf diesen ihr durch die Staatsanwalt-schaft Frankenthal mitgeteilten Vorfall auf, ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage seiner Kraftfahrtauglichkeit sowie ein Drogenscreening vorzulegen. Das Drogenscreening sollte er spätestens drei Tag nach Zustellung der Aufforderung beim Klinikum der Stadt Ludwigsha-fen/Rhein erstellen lassen. Das Ergebnis des Drogenscreenings und die Einverständniserklärung zur Einholung des fachärztlichen Gutachtens sollte er bis zum 10. März 2006 der Beklagten vorlegen. Auf die Rechtsfolge nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - für den Fall, dass er das Drogenscreening nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Anordnung erstellen lässt und das
Ergebnis des Drogenscreenings sowie die Einverständniserklärung nicht fristgerecht vorlegt, wurde der Kläger in diesem Schreiben hingewiesen.

Das Aufforderungsschreiben wurde dem Kläger am 3. März 2006 im Wege der Niederlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

Da auf das Aufforderungsschreiben keine Reaktion des Klägers erfolgte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2006 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen, da weder das Drogenscreening noch die Einverständniserklärung für die gutachterliche Untersuchung vorgelegt worden seien.

Mit am 19. Juli 2006 der Beklagten zugegangenen Schreiben meldete sich die Schwester des Klägers, Frau S., und teilte mit, sie habe bereits im März dem Sachbearbeiter, Herrn K., telefonisch mitgeteilt, dass sie den Brief an den Kläger aus dem Briefkasten genommen habe, diesen dann aber -weil sie sich im Umzug befunden habe - verlegt und erst nach einer Woche wiederentdeckt habe Der Sachbearbeiter habe ihr damals mitgeteilt, es sei schon zu spät Seither hätten sie keine Nachricht mehr seitens der Beklagten bekommen.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 14. August 2006 wurde dem Kläger un ter Anordnung des Sofortvollzugs das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt. Zur . Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 13. Oktober 2005 Tatsachen bestünden, die erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, seine Eignung durch ein Drogenscreening sowie ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Nach §§ 3 Abs. 1,11 Abs. 8 FeV sei ihm daher das Führen von erlaubnisfreien Fahrrädern mit Hilfsmotor zu untersagen.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2006 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger wegen der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen. Er habe die Vorlagefrist für das Drogenscreening unverschuldet versäumt. Seine Schwester, die damals hochschwanger und beim Umzug gewesen sei, habe das Aufforderungsschreiben aus dem Briefkasten entnommen und dieses in der Hektik des Umzugs mit den anderen Umzugssachen verpackt. Erst nach einer Woche habe sie es beim Auspacken von Umzugssachen wieder entdeckt und es ihm ausgehändigt. Die Schwester habe noch am Tag der Aushändigung bei dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn K., angerufen und diesen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bereit sei, innerhalb von drei Tagen den geforderten Urintest nachzuholen und einen Gutachter zu benennen. Herr K. habe mitgeteilt, nun sei es zu spät, der Kläger habe die Folgen zu tragen. Weiteres erfolge demnächst durch weiteres Schreiben. Ein solches sei aber nicht erfolgt Am 14. August 2006 sei dann die streitgegenständliche Verfügung ergangen. Auch dürfe die Behörde auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV nicht automatisch auf eine Nichteignung schließen. Vielmehr handle es sich dabei um einen Fall des gelenkten Ermessens, indem der Behörde eine entsprechende Befugnis eingeräumt werde, wenn der Regelfall gegeben sei. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um einen Regelfall. Der Kläger sei nach wie vor zur ärztlichen Begutachtung und dem Drogenscreening bereit.

Daraufhin wurde der Kläger Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben der Beklagten vom 28. September 2006 erneut zur Erstellung eines Drogenscreenings bis spätestens drei Tage nach Zustellung dieser Aufforderung sowie zur Vorlage des Ergebnisses dieses Drogenscreenings sowie eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 6. Oktober 2006 aufgefordert.

Der Kläger legte das geforderte Drogenscreening fristgerecht der Beklagten vor. Dieses war negativ.
In dem mit Einverständnis des Klägers eingeholten und fristgerecht vorgelegten fachärztlichen Gutachten des Herrn Dr. M. vom 30. November 2006 führt dieser in seiner zusammenfassenden Beurteilung aus, das Konsumverhalten des Klägers habe nicht weiter aufgeklärt werden können, zumal dieser angegeben habe, niemals irgendwelche Drogen konsumiert zu haben. Es hätten keinerlei körperliche oder psychische Folgeschäden eines Drogenkonsums bestanden. Eine Haaranalyse sei bei dem Kläger nicht möglich, da er die Haare abrasiert habe, wobei dahingestellt bleibe, ob dies eine vorsätzliche Maßnahme sei oder ob es sich dabei um einen modischen Trend handle. Allerdings seien die Tatsache des Drogenbesitzes und die Weigerung der Drogenanalyse zwei schwerwiegende Tatsachen, die einen zumindest vorübergehenden Drogenkonsum wahrscheinlich machten. Prognosen über das zukünftige Konsumverhalten seien entsprechend § 14 Abs. 2 FeV ausschließlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vorbehalten.

Nach Prüfung des fachärztlichen Gutachtens forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auf, seine Einwilligung zu einer medizinischpsychologischen Untersuchung bis zum 4. Januar 2007 zu erklären und das entsprechende Gutachten bis zum 16. Februar 2007 vorzulegen, ansonsten nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung auszugehen sei. Aufgrund der aus dem nachvollziehbaren Gutachten ersichtlichen Daten, Bewertungen und Empfehlungen sei die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erforderlich.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2007 teilte der Kläger mit, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei hier rechtswidrig. So sei das vorgelegte Drogenscreening negativ gewesen. Ein Konsum von Betäubungsmitteln habe ihm nicht nachgewiesen werden können. Das f
achärztliche Gutachten erbringe keinerlei Beleg für einen vermeintlichen Betäubungsmittel-Konsum. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur dann angezeigt, wenn zu klären sei, ob der Betroffene noch abhängig sei oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnehme. Dies alles liege bei ihm nicht vor, da bei ihm ein Drogenkonsum nicht festgestellt worden sei. Er sei aber bereit, sich bis Juli 2007 drei weiteren Urintests zu unterziehen und die Ergebnisse umgehend der Beklagten vorzulegen.

Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag des Klägers ab.

Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 4. April 2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt/die Beklagte habe zu Recht gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Das Konsumverhalten des Klägers sei nach wie vor unklar. Zwar beharre dieser darauf, noch nie Drogen konsumiert zu haben, jedoch erscheine diese Aussage dem Stadtrechtsausschuss wenig glaubhaft. Dazu würden auch die Angaben des Klägers beitragen, die dieser anlässlich des Auffindens der 3,9 g Amphetamin gemacht habe. Auch empfehle der Gutachter die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Da der Kläger die zu Recht angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung verweigert habe, habe hier gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, seine Behauptung, niemals Drogen konsumiert zu haben, nachzuweisen. Der geforderte Nachweis könne durch Vorlage eines für ihn posrtiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgen.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2007 zugestellt.

Der Kläger hat am 21. Mai 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dürfe dann erfolgen, wenn sich aufgrund des Ergebnisses des eingeholten ärztlichen Gutachtens ein Verdacht auf Betäubungsmittel-Konsum objektiv bestätige. Vorliegend habe jedoch das ärztliche Gutachten keinerlei neue Tatsachen, die das Vorliegen von Betäubungsmitttel-Konsum belegen oder auch nur erhebliche Indizjen dazu abgeben würden, erbracht. Allein die Länge seines Haupthaares sei hier ohne jegliche Aussagekraft. Hier gehe es um Geschmack und Mode. Da bei ihm ein Konsum nicht vorliege und auch nicht erwiesen sei, sei die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe hier zu Unrecht auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV geschlossen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2006 und den Widerspruchs-bescheid der Stadt Ludwigshafen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, nach dem fachärztlichen Gutachten sei ein eventuelles Konsumverhalten des Klägers nicht geklärt. Deshalb stehe hier das Instrument das medizinischpsychologischen Gutachtens zur Aufklärung zur Verfügung. Der Kläger sei mit Amphetamin angetroffen worden. Der Konsum von Amphetamin führe zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das eingeholte fachärztliche Gutachten spreche den Kläger nicht zweifelsfrei von einem Drogenkonsum frei. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel gewesen, um die konkret bestehenden Eignungszweifel aufzuklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Strertstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Untertagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Oktober 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulassige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2006, mit der dem Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen/erlaubnisfreien Fahrzeugen mit Hilfsmotor untersagt wurde, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 4. April 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Beide Bescheide waren daher aufzuheben.

Vorliegend durfte die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Abs. 1 i. V. m. 11 Abs. 8 FsV aus der Nichtvorlage des vom Kläger geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf dessen Nichteignung schließen.
Gemäß § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierzu ungeeignet erwiesen hat. Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet ist. Gemäß § 11 Abs. 3 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist (§11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV). § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, der hier allein in Betracht kommt, bestimmtfür die Fälle der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsund Arzneimittel, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe) einnimmt Der Rückschluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war

(st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 -3 C 21.04-, NJW2005, 3440 ff.).

Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gegeben sind.

Bei objektiver Würdigung des fachärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. M. vom 30. November 2006, das aufgrund der Tatsache des beim Kläger festgestellten Besitzes von Amphetamin angeordnet worden war (§14 Abs. 1 Satz 2 FeV) und das zur Frage des Konsumverhaltens des Klägers Stellung nehmen sollte, steift dieses keine tragfähige Grundlage für die Forderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens dar.

So gibt das fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. M. vom 30. November 2006 bei objektiver Würdigung keine Veranlassung für die Klärung, ob der Kläger (weiterhin) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder gar von solchen Stoffen abhängig ist. Vielmehr konnte durch den Gutachter beim Kläger ein Drogenkonsum nicht - auch nicht für die Vergangenheit - festgestellt werden. So hat der Kläger ausweislich der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens jeglichen Drogenkonsum gegenüber dem Gutachter verneint. In dem durchgeführten Urintest vom 2. Oktober 2006 befanden sich keine Reste oder Abbauprodukte der dort aufgeführten Drogen. Der Gutachter ließ es dahingestellt, ob die Tatsache, dass der Kläger seine Haare abrasiert hatte und deshalb eine Haaranalyse nicht durchgeführt werden konnte, eine vorsätzliche Maßnahme war oder ob es sich dabei um einen modischen Trend handelte. Auch bestanden beim Kläger keinerlei körperliche oder psychische Folgeschäden eines Drogenkonsums. Diese gutachterlichen Feststellungen lassen keinen Raum für Aufklärungsbedarf durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob der Kläger (weiterhin) Betäubungsmittel einnimmt oder von solchen Stoffen abhängig ist. Vielmehr ist aufgrund der fachärztlichen Feststellungen ein Drogenkonsum beim Kläger nicht erwiesen.
Soweit der Gutachter in der zusammenfassenden Beurteilung weiter ausführt, die Tatsache des Drogenbesitzes und die Weigerung der Drogenanalyse seien zwei schwerwiegende Tatsachen, die einen zumindest vorübergehenden Drogenkonsum wahrscheinlich machten, kann auch darauf die Forderung der Beklagten nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht gestützt werden. Insoweit fehlt es dem Gutachten an Schlüssigkeit.

Die Tatsache des Drogenbesitzes vermag vorliegend keine Anhaltspunkte dafür zu geben, dass beim Kläger zumindest ein vorübergehender Drogenkonsum wahrscheinlich sein könnte. So war nachweislich - wie das Drogenscreening vom 2. Oktober 2006 zeigt - ein Drogenkonsum bei ihm nicht festzustellen.

Der Kläger war in der Vergangenheit auch nicht bereits wegen Drogendelikten in Erscheinung
getreten. Auch war ihm nicht zu widerlegen, dass er das Tütchen Amphetamin im Zugabteil gefunden hat.

Auch kann eine Weigerung des Klägers zur Drogenanalyse nicht festgestellt werden, aus der auf einen zumindest vorübergehenden Drogenkonsum geschlossen werden könnte. Nach der nicht widerlegten, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Widerspruchsbegründung dargelegten Schilderung der Schwester des Klägers, Frau S., vergaß diese zunächst, dem Kläger das am 3. März 2006 zugestellte Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 1. März
2006, welches sie dem Briefkasten entnommen hatte, auszuhändigen. Somit hatte der Kläger zunächst keine Kenntnis von dem Aufforderungsschreiben und war somit auch nicht in der Lage, das darin geforderte Drogenscreening innerhalb der vorgegebenen Zeit (innerhalb drei Tagen nach Zustellung des Aufforderungsschreibens) erstellen zu lassen. Von einer Weigerung des Klägers zur Drogenanalyse kann deshalb keine Rede sein. Nach der weiteren Schilderung in der Widerspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Schwester des Klägers das Aufforderungsschreiben diesem erst nach einer Woche ausgehändigt und noch am gleichen Tag telefonisch dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten den Vorgang geschildert sowie ausdrücklich auf die bestehende Bereitschaft des Klägers zum Urintest und zur Gutachterbenennung hingewiesen. Der Sachbearbeiter habe der Schwester des Klägers mitgeteilt, nun sei es zu spät und der Kläger habe die Folgen zu tragen. Bei der dargelegten Sachlage, die klar für eine unverschuldete Fristversäumnis des Klägers spricht, hätte seitens der Beklagten Veranlassung bestanden, dem Kläger erneut eine Frist zur Vorlage eines Drogenscreenings und zur Gutachterbenennung zu setzen. Stattdessen erfolgte mit Bescheid vom 14. August 2006 gegenüber dem Kläger die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen.

Da das fachärztliche Gutachten vom 30. November 2006 bei objektiver Würdigung nach alledem keine Grundlage für die Forderung nach einer medizinischpsychologischen Begutachtung sein kann, erweist sich die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erfolgte Aufforderung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, ansonsten nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung auszugehen sei, als rechtswidrig. Eine medizinischpsychologische Begutachtung war hier mangels Feststellung eines Drogenkonsums beim Kläger nicht angezeigt. Somit durfte die Beklagte aus der Nichtbeibrin-gung des - rechtswidrig - geforderten Gutachtens auch nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen/erlaubnisfreien Fahrrädern mit Hilfsmotor schließen.

Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 4. April 2007 waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.