Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

14.07.2005

Aktenzeichen:

3 L 1090/05

 

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Erteilung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 14. Juli 2005 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3 750,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 A und 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2005 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ? StVG ? i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV- (BGBl. I 1998, S 2214 ff.). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen.

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin konnte aufgrund der Einlassung des Antragstellers anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter durch das Polizeirevier W…… am 14. Oktober 2003, er „kiffe regelmäßig“, berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges hegen, denen sie nachgehen musste.

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Der Antragsteller hat in der Beschuldigten-Vernehmung am 14. Oktober 2003 eingeräumt, regelmäßig zu „kiffen“. Aufgrund dessen wäre die Antragsgegnerin jedenfalls innerhalb eines Jahres nach dem letzten feststehenden Konsum grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Fahrerlaubnis wegen bestehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Dies beruht darauf, dass bereits der regelmäßige Konsum von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt und nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen - Heft M 115 -) eine stabile Drogenab-stinenz erst nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sowie zusätzlich einer einjährigen Abstinenz besteht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Hieraus folgt zugleich, dass innerhalb eines Jahres nach festgestelltem Drogenkonsum auch die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV rechtlich unbedenklich ist.

Der aufgrund der genannten Vorschrift bestehende Aufklärungsbedarf, der die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigt, setzt allerdings einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem zuletzt festgestellten Drogenkonsum und der angeordneten Aufklärungsmaßnahme voraus. Dieser Zusammenhang ist im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem ? anders als bei der Wiedererteilung ? die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen der Ungeeignetheit beweispflichtig ist, dann nicht mehr gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber unwiderlegbar vorträgt, vor mehr als 15 Monaten den Entschluss gefasst zu haben, keinerlei Drogen mehr zu nehmen und sich hieran auch gehalten zu haben. Diese 15?monatige Frist ergibt sich aus der in den erwähnten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung erwähnten einjährigen Drogenabstinenz zuzüglich der diesem Zeitraum vorausgehenden Entgiftungs- und Entwöhnungszeit. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages und bei typisierender Betrachtungsweise sind hierfür drei Monate anzusetzen. Sind also nach dem letztmalig festgestellten Drogenkonsum und dem nicht widerlegbaren Entschluss zur Drogenabstinenz mehr als 15 Monate vergangen, ist die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder ? ohne abhängig zu sein ? weiterhin solche Mittel zu sich nimmt, ohne Vorliegen weiterer geeigneter Anhaltspunkte nicht mehr zulässig.

Der Antragsteller hat sich in der Vergangenheit aber nicht dahingehend eingelassen, seit wann er keine Drogen mehr konsumiere. Zu dem Drogenkonsum des Antragstellers heißt es in dem von ihm mit der Antragsschrift vom 17. Juni 2005 vorgelegten verkehrsmedizinischen Gutachten des Dr. Thomas K…. vom 31. Mai 2005 vielmehr, der Antragsteller konsumiere seit über einem Jahr, also seit etwa Mai 2004, glaubhaft – ohne dass der Gutachter dies näher dargelegt hat - kein Cannabis mehr. In der Vergangenheit hat der Antragsteller ein von ihm beizubringendes Drogenscreening nicht fristgerecht vorgelegt und ein weiteres Drogenscreening nicht erstellen lassen. Die Antragsgegnerin durfte daher von dem Antragsteller am 25. April 2005 ein fachärztliches Gutachten und die Vorlage eines Drogenscreenings innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Schreibens fordern. Das Drogenscreening hätte nach Zustellung des Schreibens am 27. April 2005 somit bis zum 30. April 2005 erstellt worden sein müssen. Tatsächlich wurde die Urinprobe zur Untersuchung aber erst am 27. Mai 2005 abgeliefert. Das Ergebnis dieses Drogenscreenings kann damit nicht verwertet werden.

Zu der Fallkonstellation der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Drogenscreenings hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. August 1999 (7 B 11398/99.OVG) nämlich ausgeführt:
"Der Antragsteller hat sich auch im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV geweigert, sich untersuchen zu lassen. Nach dem Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 22. März 1999 hatte der Antragsteller sich "...drei Tage nach Zustellung dieses Schreibens..." einem Drogenscreening zu stellen. ...Jedenfalls aber war der Antragsteller mit der am 18. Mai 1999 erfolgten Vorlage eines negativen Drogenbefundes der angeordneten Untersuchung nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe sich nicht geweigert, das Drogenscreening durchzuführen, ...rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.....
Der Senat hat schließlich erwogen, ob sich die Annahme einer Weigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV vorliegend deshalb verbietet, weil der Antragsteller, wenn auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Drogenscreening nachgereicht hat, das im Hinblick auf den rechtlich relevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Senats grundsätzlich noch verwertbar ist. Der Senat kommt aber zu dem Ergebnis, dass gleichwohl von einer Weigerung des Antragstellers auszugehen ist.
Mit der Wortfolge "...das von ihr geforderte Gutachten..." nimmt § 11 Abs. 8 FeV Bezug auf den Absatz 6 der Vorschriften, wonach die Behörde nicht nur bestimmt, zu welchen Fragen ein Gutachten beizubringen ist, sondern auch festlegen kann, innerhalb welcher Frist sich der betroffene der Untersuchung zu unterziehen hat. Die von dem Betroffenen geforderte Mitwirkungshandlung besteht daher nicht bloß darin, sich einer Untersuchung irgendwann zu unterziehen, vielmehr ist er grundsätzlich zu einer fristgerechten Mitwirkung verpflichtet. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verhinderung der Beweisvereitelung. In den verfahren wie dem vorliegenden dient nämlich die Fristsetzung nicht bloß dazu, dem verfahren seinen Fortgang zu geben oder es zu beschleunigen. Die von der Verkehrsbehörde zu setzende Frist hat vielmehr auch eine entscheidende untersuchungstechnische Bedeutung, so dass deren Nichteinhaltung den Aussagegehalt eines vorliegenden Unterschungsberichts in Frage stellt. Bei nicht ständigem Konsum von Mitteln der hier streitigen Art kann die Einnahme im Urin nämlich in der Regel nur zwei bis Tage danach, bei Anwendung der massenspektrokopischen Methode auch nur ein bis zwei Tage länger nachgewiesen werden (vgl. Möller, DAR 93,7 f.). Entschließt sich die Behörde zu einer stichprobenartigen, überraschenden Prüfung, ob der Betroffene XTC-Tabletten konsumiert, setzt eine aussagekräftige Untersuchung daher voraus, dass sie spätestens am vierten Tag nach Zugang der Aufforderung erfolgt; ist ein längerer Zeitraum verstrichen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung eingestellt hat. Wenn sich der Betroffene daher, wie vorliegend der Antragsteller, dem Drogenscreening nicht innerhalb der festgesetzten Frist stellt, unterläuft er die Aufklärungsmaßnahme. Die später, zu einem von dem Antragsteller selbst bestimmten Zeitpunkt, durchgeführte Untersuchung ist nicht geeignet, den aufgetretenen Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln zu zerstreuen. ..."

Mit der Vorlage des verkehrsmedizinischen Gutachtens von Dr. Thomas K…… hat der Antragsteller auch nicht das von ihm geforderte Gutachten beigebracht. Die Erstellung dieses Gutachtens erfolgte nämlich nicht gemäß § 11 Abs. 5 und 6 FeV und der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV.

Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Aus diesem Grund hat der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde davon zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV). Erst diese Information versetzt die Fahrerlaubnisbehörde in die Lage, der untersuchenden Stelle mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Des Weiteren übersendet die Fahrerlaubnisbehörde der Untersuchungsstelle die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Nur durch diese in der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Vorgehensweise ist sichergestellt, dass den Gutachtern die Umstände, auf denen die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde beruhen, tatsächlich bekannt werden und von dem Gutachter zur Grundlage seiner Untersuchung gemacht werden können. Eine Klärung von Eignungszweifeln ist nämlich nur mit einer themenbezogenen Befragung des zu Untersuchenden, insbesondere zu seinem Konsumverhalten, möglich und das Ergebnis eines Drogenscreenings kann nur in Verbindung mit einer solchen themenbezogenen Befragung fachkundig beurteilt werden. Ein Gutachten, dessen Fragestellung von dem zu untersuchenden Fahrerlaubnisinhaber vorgegeben wird und das ausschließlich auf dessen Angaben, nicht aber auf den in den Unterlagen der Fahrerlaubnisbehörde festgehaltenen Erkenntnissen basiert, genügt daher nicht den in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgegebenen Anforderungen. Durch die Vorlage eines solchen Gutachtens wird der Verpflichtung zur Vorlage eines nach §§ 11, 13 oder 14 FeV beizubringenden Gutachtens nicht nachgekommen.

Damit ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung des § 11 Abs. 8 FeV erfüllt, dass das angeordnete Gutachten nicht beigebracht wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte somit zu Recht auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Entziehungsverfügung erweist sich daher als rechtmäßig.

Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Eilverfahren geht, die Hälfte des Auffangwertes (5.000 € : 2 = 2.500 €) anzusetzen. Da der Antragsteller darüber hinaus auch beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird dieses Interesse im Eilverfahren gesondert mit 1.250 € in Ansatz gebracht (vgl. I Nr. 7, II. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996).