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In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 7. Februar 2008, beschlossen:
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch Verfügung des Antragsgegners vom 11. Januar 2008 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen und die Verkehrssicherheit gefährden könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Der Antragsgegner hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV – (BGBl. I 1998, S. 2214 ff.) gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) – außer im Fall von Cannabis – für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge
Das erkennende Gericht folgt dieser auch von anderen Obergerichten
vertretenen Rechtsauffassung in ständiger Rechtsprechung. Ausweislich des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. November 2007 hat der Antragsteller Amphetamin konsumiert. Es wurde in einer ihm am 23. Oktober 2007 entnommenen Blutprobe Amphetamin in einer Konzentration von 25 ng/mL festgestellt. In einem Telefongespräch mit dem Antragsgegner hat er auch den Amphetaminkonsum eingeräumt. Dies zugrunde gelegt war dem Antragsteller wegen feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen. Es kann somit dahinstehen, ob auch ein Fall der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Danach ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Kraftfahrereignung nicht mehr gegeben, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann oder auch zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. In dem bereits zitierten Gutachten wurde zwar ein Cannabiskonsum (THC 1,9 ng/mL; Hydroxy-THC ca. 0,5 ng/mL; THC-Carbonsäure 48 ng/mL) nachgewiesen. Laut eines Aktenvermerks über ein Telefongespräch vom 11. Januar 2008 hat sich der Antragsteller dahingehend eingelassen, an den Wochenenden Cannabis zu konsumieren. Am 29. Januar 2008 hat er diese Feststellung in dem Aktenvermerk aber für falsch erklärt, weil er missverstanden worden sein müsse. Der Frage, ob gelegentlicher oder erstmaliger Cannabiskonsum vorliege, muss aber im Hinblick auf den festgestellten und unstreitigen Amphetaminkonsum, der bereits zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges führt, nicht weiter nachgegangen werden. Es kann nach den derzeitigen Erkenntnissen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wieder über die verloren gegangene Fahreignung verfügt. Dies setzt - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine nachgewiesene einjährige Drogenabstinenz voraus. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben
Den Nachweis für eine einjährige Abstinenz von Betäubungsmittel hat der Antragsteller nicht geführt. Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung, rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung als ausreichend anzusehen oder auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten. Bei erwiesener Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es auf die Folgen der Entziehung im Privatleben des Betroffenen ankäme
Die Kostenentescheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Eilverfahren geht, die Hälfte des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache anzusetzen.
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