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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der Beratung vom 25. September 2007 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- € festgesetzt.
Gründe
Der
Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B
durch Verfügung des Antragsgegners vom 11. September 2007 wiederherzustellen,
kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen
Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit
des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer
am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung
der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des
Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren
zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers
an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche
Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich
von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich
die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund
der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen
Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Der Antragsgegner hat hier zu Recht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m.
§§ 46 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung
- FeV- entzogen.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahreflaübnisbehörde
kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass
der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges
geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung
von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines
ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen,
oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten
nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß
§ 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen,
worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens
hinzuweisen ist.
Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten
Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen
zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden,
wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. "Zu
Recht" ergeht eine Aufforderung, die im Falle der Nichtbefolgung
negative Schlussfolgerungen auf die Eignung zulässt, nur dann, wenn
sie inhaltlich gerechtfertigt ist und außerdem ein Mindestmaß
von Verfahrensvoraussetzungen eingehalten hat. Dies ist hier der Fall.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, der bei Eignungszweifeln im Hinblick
auf Betäubungsmittel und Arzneimittel als speziellere Vorschrift
§ 11 FeV verdrängt (siehe auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV),
ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens (§11 Abs. 2 Satz 3 FeV) an, wenn Tatsachen die Annahme
begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne
des?
Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Wie dem Wortlaut dieser Vorschrift
eindeutig zu entnehmen ist, steht bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis
3 des § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgeführten Voraussetzungen die
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht im Ermessen
der Fahrerlaubnisbehörde.
Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV hat der Verordnungsgeber die
Anordnung in den Fällen
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FeV zwingend vorgeschrieben
(OVG
Rheinland- Pfalz, DAR 1999, 518).
Die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind vorliegend
offensichtlich erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich der Niederschrift
über die Hauptverhandlung des Amtsgerichts Kandel (Az.: 7114 Js 4947/06.Ds)
die Einnahme von Betäubungsmitteln, nämlich Cannabis und Amphetamin,
eingeräumt. Ein Zeuge hat in der Strafverhandlung auch den Drogenkonsum
(Speed) des Antragstellers bestätigt. Diesen in einem rechtskräftigen
Strafurteil festgestellten Sachverhalt muss der Antragsteller nunmehr
gegen sich gelten lassen (§ 4 Abs. 3 StVG). Gewichtige Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen
insoweit nicht. Im Übrigen hat sich der Antragsteller zwar in der
Antragsschrift dahingehend eingelassen, er habe vorwiegend aus prozess-
und verfahrenstaktischen Gründen den Drogenkonsum eingeräumt,
der Konsum sei zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden, geleugnet hat
er jeglichen Drogenkonsum damit aber nicht. Damit liegen aber Tatsachen
vor, die den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmittel begründen.
Dies ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausreichend, um die Vorlage
eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen.
Der Antragsteller hat die ihm gesetzte zweitägige Frist, um ein Drogenscreening
erstellen zu lassen, nicht gewahrt.
Das Aufforderungsschreiben wurde ihm am 7. August 2007 gegen Postzustellungsurkunde
zugestellt. Fristende, um das geforderte Drogenscreening erstellen zu
lassen, war somit der 9. August 2007; abgegeben hat er die Urinprobe frühestens
am 10. August 2007, also nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist.
Seine Ausführungen zur Ursache der Nichteinhaltung dieser Frist sind
für das Gericht nicht nachvollziehbar. Er ließ in der Antragsschrift
vortragen, er habe am 7. August 2007 die durch die Regio-Post zugestellten
Briefe aus dem Briefkasten geholt und sei zugleich davon ausgegangen,
„dass auch die Deutsche Post AG schon im Hause" gewesen sei. Aus
diesem Grunde habe er das Schreiben des Antragsgegners erst am nächsten
Tag entdeckt. Dieses Vorbringen wäre nur dann in sich schlüssig,
wenn die Zustellung durch die Deutsche Post AG erfolgt wäre. Dem
ist aber nicht so. Der Brief mit dem Aufforderungsschreiben wurde von
der Regio-Post zugestellt, deren Post, also auch die hier fragliche Post,
der Antragsteller nach eigenen Angaben am 7. August 2007 seinem Briefkasten
entnommen hatte. Ein Grund, der die Nichteinhaltung der gesetzten Frist
entschuldigen könnte, ist damit nicht zu erkennen.
Die dem Antragsteller gesetzte Frist von zwei Tagen nach Zustellung des
Aufforderungsschreibens vom 6. August 2006, ein Drogenscreening erstellen
zu lassen, war auch verhältnismäßig.
Die Frist muss, damit das Drogenscreening seinen Zweck erfüllen kann,
so kurz bemessen sein. Zu der Fallkonstellation der nicht fristgerechten
Beibringung eines geforderten Drogenscreenings und der Länge der
zu setzenden Frist für die Vorlage eines Screenings hat das Oberverwaltungsgericht
in seinem Beschluss vom 10. August 1999 (7 B 11398/99.OVG) ausgeführt:
"Der Antragsteller hat sich auch im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV
geweigert, sich untersuchen zu lassen. Nach dem Inhalt des Aufforderungsschreibens
vom 22. März 1999 hatte der Antragsteller sich "...drei Tage
nach Zustellung dieses Schreibens..." einem Drogenscreening zu stellen.
...Jedenfalls aber
war der Antragsteller mit der am 18. Mai 1999 erfolgten Vorlage eines
negativen Drogenbefundes der angeordneten Untersuchung nicht nachgekommen.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe
sich nicht geweigert, das Drogenscreening durchzuführen, ...rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung.
Der Senat hat schließlich erwogen, ob sich die Annahme einer Weigerung
im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV vorliegend deshalb verbietet, weil der
Antragsteller, wenn auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, ein ärztliches
Zeugnis über ein negatives Drogenscreening nachgereicht hat, das
im Hinblick auf den rechtlich relevanten Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats grundsätzlich noch verwertbar ist. Der Senat kommt aber zu
dem Ergebnis, dass gleichwohl von einer Weigerung des Antragstellers auszugehen
ist.
Mit der Wortfolge "...das von ihr geforderte Gutachten..." nimmt
§ 11 Abs. 8 FeV Bezug auf den Absatz 6 der Vorschriften, wonach die
Behörde nicht nur bestimmt, zu welchen Fragen ein Gutachten beizubringen
ist, sondern auch festlegen kann, innerhalb welcher Frist sich der Betroffene
der Untersuchung zu unterziehen hat. Die von dem Betroffenen geforderte
Mitwirkungshandlung besteht daher nicht bloß darin, sich einer Untersuchung
irgendwann zu unterziehen, vielmehr ist er grundsätzlich zu einer
fristgerechten Mitwirkung verpflichtet. Dies entspricht auch dem Sinn
und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verhinderung der Beweisvereitelung.
In den verfahren wie dem vorliegenden dient nämlich die Fristsetzung
nicht bloß dazu, dem verfahren seinen Fortgang zu geben oder es
zu beschleunigen. Die von der Verkehrsbehörde zu setzende Frist hat
vielmehr auch eine entscheidende untersuchungstechnische Bedeutung, so
dass deren Nichteinhaltung den Aussagegehalt eines vorliegenden Unterschungsberichts
in Frage stellt. Bei nicht ständigem Konsum von Mitteln der hier
streitigen Art kann die Einnahme im Urin nämlich in der Regel nur
zwei bis Tage danach, bei Anwendung der massenspektrokopischen Methode
auch nur ein bis zwei Tage länger nachgewiesen werden
(vgl.
Möller, DAR 93,7 f.).
Entschließt
sich die Behörde zu einer stichprobenartigen, überraschenden
Prüfung, ob der Betroffene XTC-Tabletten konsumiert, setzt eine aussagekräftige
Untersuchung daher voraus, dass sie spätestens am vierten Tag nach
Zugang der Aufforderung erfolgt; ist ein längerer Zeitraum verstrichen,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten
auf die anstehende Untersuchung eingestellt hat. Wenn sich der Betroffene
daher, wie vorliegend der Antragsteller, dem Drogenscreening nicht innerhalb
der festgesetzten Frist stellt, unterläuft er die Aufklärungsmaßnahme.
Die später, zu einem von dem Antragsteller selbst bestimmten Zeitpunkt/durchgeführte
Untersuchung ist nicht geeignet, den aufgetretenen Verdacht der Einnahme
von Betäubungsmitteln zu zerstreuen. ..."
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich
an.
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers
zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs.
2 Nr. 2 FeV wegen Drogenkonsums ein fachärztliches Gutachten beizubringen,
ist auch nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen
Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, NJW2005, 3081f.).
Zum einen ist zu sehen, dass das Strafverfahren, das die verwertbaren
Erkenntnisse über den Drogenkonsum des Antragstellers lieferte, erst
seit dem 21. Juni 2007 rechtskräftig abgeschlossen ist. Zum anderen
hat der Antragsteller zwar behauptet, drogensabstinent zu sein, den Nachweis
hierfür hat er aber bisher nicht geführt.
Es kann nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden,
dass er wieder über die Fahreignung verfügt. Dies setzt voraus,
dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend
langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat, was im Allgemeinen - wenn
wie hier kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 Anlage
4 gegeben ist - der Fall ist, wenn der Betroffene gemäß Nr.
9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat.
Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für
den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender
Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden
Betäubungsmittelkonsums zu erheben
(BayVGH
vom 29. März 2007 - 11 CS 06.2913 -, zitiert nach juris Rn. 27ff
m.w.N.).
Diesen
Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes
hat sich das Gericht an Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ
2004, 1327) orientiert. |