Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

25.09.2007

Aktenzeichen:

3 L 1152/07
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 25. September 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B durch Verfügung des Antragsgegners vom 11. September 2007 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Der Antragsgegner hat hier zu Recht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV- entzogen.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahreflaübnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist.
Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. "Zu Recht" ergeht eine Aufforderung, die im Falle der Nichtbefolgung negative Schlussfolgerungen auf die Eignung zulässt, nur dann, wenn sie inhaltlich gerechtfertigt ist und außerdem ein Mindestmaß von Verfahrensvoraussetzungen eingehalten hat. Dies ist hier der Fall.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, der bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel als speziellere Vorschrift § 11 FeV verdrängt (siehe auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§11 Abs. 2 Satz 3 FeV) an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des?
Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Wie dem Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig zu entnehmen ist, steht bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 3 des § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgeführten Voraussetzungen die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.

Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV hat der Verordnungsgeber die Anordnung in den Fällen
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FeV zwingend vorgeschrieben

(OVG Rheinland- Pfalz, DAR 1999, 518).

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung des Amtsgerichts Kandel (Az.: 7114 Js 4947/06.Ds) die Einnahme von Betäubungsmitteln, nämlich Cannabis und Amphetamin, eingeräumt. Ein Zeuge hat in der Strafverhandlung auch den Drogenkonsum (Speed) des Antragstellers bestätigt. Diesen in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Sachverhalt muss der Antragsteller nunmehr gegen sich gelten lassen (§ 4 Abs. 3 StVG). Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen insoweit nicht. Im Übrigen hat sich der Antragsteller zwar in der Antragsschrift dahingehend eingelassen, er habe vorwiegend aus prozess- und verfahrenstaktischen Gründen den Drogenkonsum eingeräumt, der Konsum sei zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden, geleugnet hat er jeglichen Drogenkonsum damit aber nicht. Damit liegen aber Tatsachen vor, die den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmittel begründen. Dies ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausreichend, um die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen.

Der Antragsteller hat die ihm gesetzte zweitägige Frist, um ein Drogenscreening erstellen zu lassen, nicht gewahrt.

Das Aufforderungsschreiben wurde ihm am 7. August 2007 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Fristende, um das geforderte Drogenscreening erstellen zu lassen, war somit der 9. August 2007; abgegeben hat er die Urinprobe frühestens am 10. August 2007, also nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist. Seine Ausführungen zur Ursache der Nichteinhaltung dieser Frist sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Er ließ in der Antragsschrift vortragen, er habe am 7. August 2007 die durch die Regio-Post zugestellten Briefe aus dem Briefkasten geholt und sei zugleich davon ausgegangen, „dass auch die Deutsche Post AG schon im Hause" gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er das Schreiben des Antragsgegners erst am nächsten Tag entdeckt. Dieses Vorbringen wäre nur dann in sich schlüssig, wenn die Zustellung durch die Deutsche Post AG erfolgt wäre. Dem ist aber nicht so. Der Brief mit dem Aufforderungsschreiben wurde von der Regio-Post zugestellt, deren Post, also auch die hier fragliche Post, der Antragsteller nach eigenen Angaben am 7. August 2007 seinem Briefkasten entnommen hatte. Ein Grund, der die Nichteinhaltung der gesetzten Frist entschuldigen könnte, ist damit nicht zu erkennen.

Die dem Antragsteller gesetzte Frist von zwei Tagen nach Zustellung des Aufforderungsschreibens vom 6. August 2006, ein Drogenscreening erstellen zu lassen, war auch verhältnismäßig.

Die Frist muss, damit das Drogenscreening seinen Zweck erfüllen kann, so kurz bemessen sein. Zu der Fallkonstellation der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Drogenscreenings und der Länge der zu setzenden Frist für die Vorlage eines Screenings hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. August 1999 (7 B 11398/99.OVG) ausgeführt:

"Der Antragsteller hat sich auch im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV geweigert, sich untersuchen zu lassen. Nach dem Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 22. März 1999 hatte der Antragsteller sich "...drei Tage nach Zustellung dieses Schreibens..." einem Drogenscreening zu stellen. ...Jedenfalls aber
war der Antragsteller mit der am 18. Mai 1999 erfolgten Vorlage eines negativen Drogenbefundes der angeordneten Untersuchung nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe sich nicht geweigert, das Drogenscreening durchzuführen, ...rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung.

Der Senat hat schließlich erwogen, ob sich die Annahme einer Weigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV vorliegend deshalb verbietet, weil der Antragsteller, wenn auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Drogenscreening nachgereicht hat, das im Hinblick auf den rechtlich relevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Senats grundsätzlich noch verwertbar ist. Der Senat kommt aber zu dem Ergebnis, dass gleichwohl von einer Weigerung des Antragstellers auszugehen ist.
Mit der Wortfolge "...das von ihr geforderte Gutachten..." nimmt § 11 Abs. 8 FeV Bezug auf den Absatz 6 der Vorschriften, wonach die Behörde nicht nur bestimmt, zu welchen Fragen ein Gutachten beizubringen ist, sondern auch festlegen kann, innerhalb welcher Frist sich der Betroffene der Untersuchung zu unterziehen hat. Die von dem Betroffenen geforderte Mitwirkungshandlung besteht daher nicht bloß darin, sich einer Untersuchung irgendwann zu unterziehen, vielmehr ist er grundsätzlich zu einer fristgerechten Mitwirkung verpflichtet. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verhinderung der Beweisvereitelung. In den verfahren wie dem vorliegenden dient nämlich die Fristsetzung nicht bloß dazu, dem verfahren seinen Fortgang zu geben oder es zu beschleunigen. Die von der Verkehrsbehörde zu setzende Frist hat vielmehr auch eine entscheidende untersuchungstechnische Bedeutung, so dass deren Nichteinhaltung den Aussagegehalt eines vorliegenden Unterschungsberichts in Frage stellt. Bei nicht ständigem Konsum von Mitteln der hier streitigen Art kann die Einnahme im Urin nämlich in der Regel nur zwei bis Tage danach, bei Anwendung der massenspektrokopischen Methode auch nur ein bis zwei Tage länger nachgewiesen werden

(vgl. Möller, DAR 93,7 f.).

Entschließt sich die Behörde zu einer stichprobenartigen, überraschenden Prüfung, ob der Betroffene XTC-Tabletten konsumiert, setzt eine aussagekräftige Untersuchung daher voraus, dass sie spätestens am vierten Tag nach Zugang der Aufforderung erfolgt; ist ein längerer Zeitraum verstrichen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung eingestellt hat. Wenn sich der Betroffene daher, wie vorliegend der Antragsteller, dem Drogenscreening nicht innerhalb der festgesetzten Frist stellt, unterläuft er die Aufklärungsmaßnahme. Die später, zu einem von dem Antragsteller selbst bestimmten Zeitpunkt/durchgeführte Untersuchung ist nicht geeignet, den aufgetretenen Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln zu zerstreuen. ..."
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.

Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV wegen Drogenkonsums ein fachärztliches Gutachten beizubringen, ist auch nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, NJW2005, 3081f.).

Zum einen ist zu sehen, dass das Strafverfahren, das die verwertbaren Erkenntnisse über den Drogenkonsum des Antragstellers lieferte, erst seit dem 21. Juni 2007 rechtskräftig abgeschlossen ist. Zum anderen hat der Antragsteller zwar behauptet, drogensabstinent zu sein, den Nachweis hierfür hat er aber bisher nicht geführt.

Es kann nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass er wieder über die Fahreignung verfügt. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat, was im Allgemeinen - wenn wie hier kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 Anlage 4 gegeben ist - der Fall ist, wenn der Betroffene gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben

(BayVGH vom 29. März 2007 - 11 CS 06.2913 -, zitiert nach juris Rn. 27ff m.w.N.).

Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat sich das Gericht an Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert.