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Beschluss In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung
der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 28. Januar 2005 beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2005 ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung (von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen; über den Antrag entscheidet das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin war Beteiligte in dem Verfahren 7 B 11878/04.OVG. Sie begehrt nunmehr die Abänderung des auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Dezember 2004, in welchem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrerlaubnisentziehung vom 23. August 2004 wiederhergestellt worden war. Die Antragsgegnerin macht nunmehr – auch im Ergebnis zu Recht – geltend, dass sich die Sachlage nachträglich zu ihren Gunsten geändert habe. Die Antragstellerin habe sich nämlich geweigert, der Aufforderung der Behörde im Schreiben vom 30. Dezember 2004, sich erneut einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, nachzukommen. Aus der unberechtigten Weigerung der Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens könne nach § 11 Abs. 8 FeV der entsprechende Schluss auf die Nichteignung gezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist hier auch das Gericht der Hauptsache i.S.d. des § 80 Abs. 7 VwGO. Zwar ist die Hauptsache, d.h. die Klage gegen die angefochtene Entziehungsverfügung, noch nicht bei Gericht anhängig. Sie wäre aber nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen. Dies rechtfertigt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das Abänderungsverfahren
Im Übrigen war die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren als solche zu erfassen, da die Stellung der Beteiligten im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO derjenigen in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht
Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kommt in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss ungeeigneter Kraftfahrzeugführer, der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Ausnutzung der Fahrerlaubnis gebührt. Bei gegenwärtigem Sach- und Streitstand begegnet die Entziehungsverfügung vom 23. August 2004 keinen Rechtmäßigkeitsbedenken, da sie jedenfalls nunmehr auf einer ausreichenden Grundlage basiert. Die Antragsgegnerin stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht nunmehr auf § 11 Abs. 8 FeV (i.V.m. § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen unter anderem dann schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, soweit er auf die Folgen seiner Weigerung bei der Anordnung der Beibringung des geforderten Gutachtens hingewiesen worden war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in dem Schreiben vom 30. Dezember 2004 aufgefordert, sich erneut einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass aus der Verweigerung der erforderlichen Begutachtung auf die Nichteignung geschlossen werden könne. Die Antragstellerin hat daraufhin über ihre Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass sie zu einer derartigen Untersuchung nicht bereit sei, da sie sich – entsprechend dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Dezember 2004 – lediglich sechsmal innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung des Beschlusses einem Drogenscreening unterziehen müsse. Diese Erklärung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zutreffend als Weigerung verstanden und zur Begründung der angefochtenen Entziehungsverfügung herangezogen. Die Schlussfolgerung aus der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Untersuchung zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall. Rechtsgrundlage für die Anordnung in dem Schreiben vom 30. Dezember 2004 ist § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel (u.a. Betäubungsmittel) einnimmt. An diese gesetzliche Vorgabe sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht gebunden. Im vorliegenden Falle ist zu klären, ob die Antragstellerin noch von Betäubungsmitteln abhängig ist. Für eine frühere Drogenabhängigkeit der Antragstellerin spricht der Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens von Dr. F…. vom 20. September 2004, nach welchem der frühere Drogenkonsum der Antragstellerin den Grad der Abhängigkeit erreicht hatte (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte 3 L 2208/04.NW). Des Weiteren bestand nach dem Gutachten des TÜV Pfalz vom 30. Juni 2004 bei der Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung eine psychische Drogenabhängigkeit (vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte 3 L 2208/04.NW). Die Aufklärung der sich hieraus ergebenden Eignungszweifel erfordert eine medizinisch-psychologische Begutachtung. Von der Notwendigkeit eines solchen Gutachtens ist auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2004 ausgegangen. Diese wird jedoch von Antragstellerin verweigert. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin, dass der Anordnung einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Dezember 2004 entgegenstehe, überzeugt nicht. Denn die Antragsgegnerin wendet lediglich die ihr nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zustehenden und nach dieser auch gebotenen Aufklärungsmittel an. Da die in dem oben genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Auflage, sich innerhalb von 12 Monaten sechsmal auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde einem Drogenscreening zu unterziehen, nicht geeignet ist, die hier entscheidende Frage der Abhängigkeit zu klären, kann der Beschluss mithin der im Streit stehenden Anordnung der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen. Das Gericht musste mit seiner Entscheidung auch nicht länger zuwarten. Die der Antragstellerin gesetzte Äußerungsfrist war im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens und die hier in Rede stehende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine ungeeignete Kraftfahrzeugführerin angemessen. Demgegenüber hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchem Grunde es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich innerhalb der Äußerungsfrist zu dem ihr bekannten Sachverhalt zu äußern. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Eilverfahren geht, die Hälfte des Auffangwertes (5.000 € : 2 = 2.500 €) anzusetzen.
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