Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

19.10.2007

Aktenzeichen:

3 L 1213/07
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaunbis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 19. Oktober 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse AB durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2007 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung -FeV- entzogen. Nach §46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Vorliegend nimmt der Antragsteller, der sich wegen eines epileptischen Anfallsleiden (letzter Anfall: August 1999) seit Jahren in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befindet, zur Vermeidung eines weiteren Anfallsgeschehens aufgrund ärztlicher Verschreibung und bei Bedarf Diazepam, ein benzodiazepinhaltiges Arzneimittel, ein. Bei Diazepam handelt es sich um ein Betäubungsmittel nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG -.

Im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln gilt nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat und ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob der Betreffende zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag. Nr. 9.1 der Anlage 4 unterscheidet auch nicht danach, ob das Betäubungsmittel aufgrund ärztlicher Verschreibung oder missbräuchlich konsumiert wird, da auch die Einnahme von Medikamenten im Sinne der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz Fahrungeeignetheit zur Folge haben kann. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines in Nr. 9.1 der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels - außer im Fall von Cannabis - für die Annahme des Eignungsausschlusses

(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG -, DAR 2001, 183; Beschiuss vom 4. Oktober 2005 -7 A 10667/05.OVG- sowie Beschiuss vom 7. März 2006 - 10 B 10202/06.OVG; VGH Baden-Württemberg, Beschiuss vom 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 - NVwZ2002, 477; Niedersächsisches OVG, Beschiuss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschiuss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 -; Thüringisches OVG, Beschiuss vom 30. April 2002 -2EO87/02-, VRS 103, 394; BayVGH, Beschiuss vom 12. Oktober 2006 - 11 CS 05.1807 -, juris).

Ausweislich der Verwaltungsakte konsumiert der Antragsteller mindestens seit November 2005 - wenn auch unregelmäßig nur bei Bedarf und aufgrund ärztlicher Verordnung - Diazepam. Seither verursachte er innerhalb eines Jahres zwei Verkehrsunfälle ohne Fremdeinwirkung, so am 14. November 2005 und am 1. November 2006 jeweils mit erheblichem Sachschaden. Die dabei jeweils durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutproben ergab in beiden Fällen den Nachweis von Diazepam, wenn auch nur in geringen Spuren/Mengen (s. chemisch-toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin, Universitätsklinikum Heidelberg, Prof. Dr. M., vom 16. Januar 2006 betreffend den Vorfall vom 14. November 2005: Benzodiazepine <ca. 1-20 ng/ml >, Diazepam: unsichere Spur; Desmethyldiazepam: unsichere Spur; toxikologischer Befund des Instituts für Rechtsmedizin, Johannes Gutenberg-Universität M., Prof. Dr. Dr. U., vom 18. Dezember 2006 betreffend den Vorfall vom 1. November 2006: Nordiazepam 5 ng/mL, Diazepam 8 ng/mL). Da nach Nr. 9. 1. der Anlage 4 zur FeV bereits die bloße Einnahme des Betäubungsmittels den Eignungsausschluss herbeiführt, ist es hier ohne Belang, dass in dem toxikologischen Befund vom 16. Januar 2006 ausgeführt ist, eine Benzodiazepinwirkung zum Blutentnahmezeitpunkt sei nicht mehr anzunehmen.

Da die Bewertung in Nr. 9.1. der Anlage 4 FeV gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV - Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Betäubungsmittelkonsum - nur für den Regelfall gilt, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall auch prüfen, ob ausnahmsweise eine andere Beurteilung im Sinne einer gleichwohl bestehenden Eignung des Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt sein kann. Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen des bei ihm gegebenen Sachverhalts - zweimaliges Verursachen eines Verkehrsunfalls als Fahrer eines Kraftfahrzeugs, wobei jeweils bei ihm, wenn auch nur in geringen Mengen, Diazepam festgestellt wurde, dessen Aufnahme zur Fahruntauglichkeit führt - zu Recht mit Anordnung vom 12. Juni 2007 auffordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis 17. August 2007 vorzulegen, ansonsten gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden könne.

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war nach alledem nicht ermessensfehlerhaft, zumal die Behörde hier durchaus auch hätte davon ausgehen können, dass ein Regelfall nach Nr. 9. 1. vorliegt, in dem sogar ohne weitere Sachaufklärung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Aufgrund der hier nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gegebenen Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens ist es ohne Belang, dass die Antragsgegnerin in dem Aufforderungsschreiben vom 12. Juni 2007 § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV irrig als Anordnungsgrundlage nannte.

Die vom Antragsteller vorgelegten beiden Atteste des ihn behandelnden Arztes Dr. Pilz vom 29. Juni 2007 und vom 27. Juli 2007 vermögen angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts für den Antragsteller nicht den Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu führen. Aus diesen Attesten geht hervor, dass dem Antragsteller das Medikament Diazepam verordnet ist, er es bei Bedarf einnimmt sowie am Tag der Einnahme kein Auto mehr fährt. Nicht geklärt ist durch d
iese Atteste, ob der Antragsteller einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Medikament Diazepam pflegt, seine Risiken kennt und in rücksichtsvoller Weise die Straßenverkehrssicherheit und damit letztlich Leben und körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Dritter über seine eigenen Belange nach erfolgter Einnahme des Medikaments zu stellen bereit ist. Dies ist hier aufgrund der beiden von ihm verursachten Verkehrsunfälle zu klären, was einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorbehalten ist.
Es ist nun Sache des Antragstellers, seine Fahreignung trotz Einnahme des Medikaments Diazepam durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat sich das Gericht, da es vorliegend um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B geht, an Nrn. 1.5 und Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 778. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert.