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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaunbis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der Beratung vom 19. Oktober 2007 beschlossen:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse
AB durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2007 wiederherzustellen,
kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen
Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit
des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer
am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung
der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des
Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren
zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers
an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche
Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich
von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich
die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund
der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen
Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin
hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1
Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung
-FeV- entzogen. Nach §46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen
oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Vorliegend nimmt der Antragsteller, der sich wegen eines epileptischen
Anfallsleiden (letzter Anfall: August 1999) seit Jahren in ambulanter
nervenärztlicher Behandlung befindet, zur Vermeidung eines weiteren
Anfallsgeschehens aufgrund ärztlicher Verschreibung und bei Bedarf
Diazepam, ein benzodiazepinhaltiges Arzneimittel, ein. Bei Diazepam handelt
es sich um ein Betäubungsmittel nach der Anlage III zu § 1 Abs.
1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG -.
Im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln gilt nach der Anlage 4
zu §§ 11, 13 und 14 FeV Folgendes: Im Regelfall besteht nach
Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder
Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders
ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass
sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
ein Kraftfahrzeug geführt hat und ohne dass es insoweit darauf ankommt,
ob der Betreffende zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr
zu trennen vermag. Nr. 9.1 der Anlage 4 unterscheidet auch nicht danach,
ob das Betäubungsmittel aufgrund ärztlicher Verschreibung oder
missbräuchlich konsumiert wird, da auch die Einnahme von Medikamenten
im Sinne der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz Fahrungeeignetheit
zur Folge haben kann. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt bereits
der Nachweis des einmaligen Konsums eines in Nr. 9.1 der Anlage 4 aufgeführten
Rauschmittels - außer im Fall von Cannabis - für die Annahme
des Eignungsausschlusses
(vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG
-, DAR 2001, 183; Beschiuss vom 4. Oktober 2005 -7 A 10667/05.OVG- sowie
Beschiuss vom 7. März 2006 - 10 B 10202/06.OVG; VGH Baden-Württemberg,
Beschiuss vom 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 - NVwZ2002, 477; Niedersächsisches
OVG, Beschiuss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschiuss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02
-; Thüringisches OVG, Beschiuss vom 30. April 2002 -2EO87/02-,
VRS 103, 394; BayVGH, Beschiuss vom 12. Oktober 2006 - 11 CS 05.1807
-, juris).
Ausweislich
der Verwaltungsakte konsumiert der Antragsteller mindestens seit November
2005 - wenn auch unregelmäßig nur bei Bedarf und aufgrund ärztlicher
Verordnung - Diazepam. Seither verursachte er innerhalb eines Jahres zwei
Verkehrsunfälle ohne Fremdeinwirkung, so am 14. November 2005 und
am 1. November 2006 jeweils mit erheblichem Sachschaden. Die dabei jeweils
durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller
entnommenen Blutproben ergab in beiden Fällen den Nachweis von Diazepam,
wenn auch nur in geringen Spuren/Mengen (s. chemisch-toxikologische Untersuchung
des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin, Universitätsklinikum
Heidelberg, Prof. Dr. M., vom 16. Januar 2006 betreffend den Vorfall vom
14. November 2005: Benzodiazepine <ca. 1-20 ng/ml >, Diazepam: unsichere
Spur; Desmethyldiazepam: unsichere Spur; toxikologischer Befund des Instituts
für Rechtsmedizin, Johannes Gutenberg-Universität M., Prof.
Dr. Dr. U., vom 18. Dezember 2006 betreffend den Vorfall vom 1. November
2006: Nordiazepam 5 ng/mL, Diazepam 8 ng/mL). Da nach Nr. 9. 1. der Anlage
4 zur FeV bereits die bloße Einnahme des Betäubungsmittels
den Eignungsausschluss herbeiführt, ist es hier ohne Belang, dass
in dem toxikologischen Befund vom 16. Januar 2006 ausgeführt ist,
eine Benzodiazepinwirkung zum Blutentnahmezeitpunkt sei nicht mehr anzunehmen.
Da die Bewertung
in Nr. 9.1. der Anlage 4 FeV gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung
zur Anlage 4 zur FeV - Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
bei Betäubungsmittelkonsum - nur für den Regelfall gilt, kann
die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall auch prüfen, ob ausnahmsweise
eine andere Beurteilung im Sinne einer gleichwohl bestehenden Eignung
des Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt sein kann. Dementsprechend durfte
die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen des bei ihm gegebenen Sachverhalts
- zweimaliges Verursachen eines Verkehrsunfalls als Fahrer eines Kraftfahrzeugs,
wobei jeweils bei ihm, wenn auch nur in geringen Mengen, Diazepam festgestellt
wurde, dessen Aufnahme zur Fahruntauglichkeit führt - zu Recht mit
Anordnung vom 12. Juni 2007 auffordern, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten bis 17. August 2007 vorzulegen, ansonsten gemäß §
11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden könne.
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
war nach alledem nicht ermessensfehlerhaft, zumal die Behörde hier
durchaus auch hätte davon ausgehen können, dass ein Regelfall
nach Nr. 9. 1. vorliegt, in dem sogar ohne weitere Sachaufklärung
die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Aufgrund der hier nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gegebenen
Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens ist es ohne Belang, dass die Antragsgegnerin in dem Aufforderungsschreiben
vom 12. Juni 2007 § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV irrig als Anordnungsgrundlage
nannte.
Die vom Antragsteller vorgelegten beiden Atteste des ihn behandelnden
Arztes Dr. Pilz vom 29. Juni 2007 und vom 27. Juli 2007 vermögen
angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts für den Antragsteller
nicht den Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
zu führen. Aus diesen Attesten geht hervor, dass dem Antragsteller
das Medikament Diazepam verordnet ist, er es bei Bedarf einnimmt sowie
am Tag der Einnahme kein Auto mehr fährt. Nicht geklärt ist
durch diese
Atteste, ob der Antragsteller einen verantwortungsvollen Umgang mit dem
Medikament Diazepam pflegt, seine Risiken kennt und in rücksichtsvoller
Weise die Straßenverkehrssicherheit und damit letztlich Leben und
körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Dritter über seine
eigenen Belange nach erfolgter Einnahme des Medikaments zu stellen bereit
ist. Dies ist hier aufgrund der beiden von ihm verursachten Verkehrsunfälle
zu klären, was einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorbehalten
ist.
Es ist nun Sache des Antragstellers, seine Fahreignung trotz Einnahme
des Medikaments Diazepam durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten
nachzuweisen.
Der Antrag
war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53
Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat sich
das Gericht, da es vorliegend um die Entziehung der Fahrerlaubnis der
Klassen A und B geht, an Nrn. 1.5 und Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 778. Juli 2004
(NVwZ 2004, 1327) orientiert.
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