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Beschluss In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 12. August 2005, beschlossen:
Gründe Der Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, das Gericht möge unter Abänderung seines Beschlusses vom Juni 2005 -3L 1006/05.NW - die sofortige Vollziehung der Verfügung vom Mai 2005 anordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung (eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein solcher Antrag ist dann begründet, wenn sich die Sach- bzw. Rechtslage nachträglich in einer Weise geändert hat, dass nunmehr eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts gerechtfertigt ist. Vorliegend geben die von der Antragsgegnerin dargelegten Umstände keine Veranlassung, von der Allerdings hat sich die Sach- bzw. Rechtslage nachträglich teilweise geändert. Nach der gerichtlichen Eilentscheidung hat die Behörde die Antragstellerin zu Recht mit Schreiben vom 24. Juni 2005 aufgefordert, zur Klärung ihres künftigen Drogenkonsumverhaltens ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV beizubringen. Entgegen der - missverständlichen - Formulierung des Gerichts in dem Beschluss vom 16. Juni 2005 konnte nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahreignung der Antragstellerin wiederhergestellt war, da hierfür der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz und der Stabilität der Abstinenz auch für die Zukunft erforderlich ist, der im Falle der Antragstellerin nicht geführt war. Die Antragstellerin war in dem Schreiben vom 24. Juni 2005 auch darauf hingewiesen worden, dass entsprechend § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Ungeeignetheit geschlossen werden könne, wenn sie die Untersuchung verweigere. Zur Erstellung des geforderten Gutachtens war die Antragstellerin jedoch nicht bereit. Die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen jedoch eine Änderung der Entscheidung des Gerichts, dass einstweilen die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr hingenommen werden könne, da unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens vom 4. April 2005 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20. April 2005 derzeit keine Gefahr für eine Fahrt der Antragstellerin unter Dro- geneinfluss bestehe, nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung in dem ärztlichen Gutachten vom 4. April 2005, der Drogenkonsum sei von der Antragstellerin glaubwürdig eingestellt worden, nicht mehr zuträfe, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin sogar ein weiteres negatives Drogenscreening des T Ü V Pfalz vom 12. Juli 2005 vorgelegt, welches ihre Drogenabstinenz belegt. Bei der vorgenannten Einrichtung absolviert sie ein Antidrogenprogramm, in dessen Rahmen unangekündigte Drogenscreenings durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass möglicherweise die missverständliche Formulierung des Gerichts in seinem Beschluss vom 16. Juni 2005 zu der Weigerung der Antragstellerin, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, beigetragen haben mag, besteht keine Notwendigkeit, den Sofortvollzug der angefochtenen Entziehungsverfügung anzuordnen. Die Antragstellerin wird sich allerdings - wie oben dargelegt - noch einer medizinischpsychologischen Begutachtung zu unterziehen haben. Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Wert des Streitgegenstandes war - entsprechend der Festsetzung in dem Be-schluss vom 16. Juni 20005 - auf 2.500 € festzusetzen.
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