Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

15.12.2005

Aktenzeichen:

3 L 2108/05


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung
vom 15. Dezember 2005 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen ABCE durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2005 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV- (BGBI. I 1998, S. 2214 ff.) gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber - wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG befugt ist - eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vornimmt. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" (nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zu Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.

Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Bei der Einnahme von Cannabis ist zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum.

Regelmäßiger Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis wird nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 für die Annahme der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gefordert, dass der Betreffende zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.
Im vorliegenden Fall ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auszugehen.
Eine „gelegentliche" Einnahme von Cannabis ist gekennzeichnet durch einen zumindest mehrmaligen Konsum. Diese Voraussetzung ist im Streitfalle erfüllt, da der Antragsteller selbst jedenfalls eingeräumt hat, „einige wenige Male, insbesondere auf Partys bei Freunden mitgeraucht" zu haben.

Der Antragsteller führte sein Kraftfahrzeug am 21. Juni 2005 auch unter dem Einfluss von Cannabis. Es ist davon auszugehen, dass bei einer THC-Konzentration von mehr als 2 ng/mL die verkehrsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers beeinträchtigt sind und damit das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage.4 zur FeV belegt ist

(ständige Rechtsprechung des VGH Mannheim, vgl. nur den Beschluss vom 12. September 2005 - 10 S 1642/05 -, juris).

Dieser Wert wurde vorliegend erheblich überschritten. So wies die dem Antragsteller unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommene Blutprobe nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. M. vom 7. Juli 2005 immer noch einen THC-Konzentration von 7,6 ng/mL auf. Der Antragsteller stand danach bei seiner Fahrt am 21. Juni 2005 unter aktuellem Cannabiseinfluss.
Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht von Bedeutung, ob er sich beim Führen des Kraftfahrzeuges subjektiv durch den Einfluss des konsumierten Cannabis beeinträchtigt fühlte

(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, juris).

Im Übrigen sprechen auch die beim Antragsteller festgestellten Auffälligkeiten gegen seine Behauptung, von dem Einfluss des Betäubungsmittels nichts bemerkt zu haben. Nach dem ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2005 war beim Romberg-Test ein geringes Schwanken des Antragstellers feststellbar. Bei der Finger-Finger-Probe und bei der Nasen-Finger-Probe rechts war er unsicher. Die Bindehäute des Antragstellers waren gerötet. Des Weiteren konnte Lidflattern festgestellt werden.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, nur aufgrund eines unvorhergesehenen Anrufs seines Ausbilders, der ihn zur Verrichtung dringender Arbeiten aufgefordert habe, sei es zu der Drogenfahrt gekommen, ist unglaubhaft. In dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2005 ließ der Antragsteller sich dahingehend ein, dass er von seinem Ausbilder aufgefordert worden sei, „in Mannheim um 17.00 Uhr eine dringende unaufschiebbare Arbeit zu verrichten." Nur deshalb sei er mit dem Fahrzeug von Ludwigshafen nach Mannheim gefahren (vgl. Bl. 108 der Verwaltungsakten). Diese Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt, hätte die Fahrt zur Arbeitsstätte nach Mannheim, um den zeitlichen Vorgaben des Ausbilders zu genügen, vor bzw. gegen 17 Uhr erfolgen müssen.

Demgegenüber wurde der Antragsteller erst um 18.05 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert (vgl. Bl. 75 der Verwaltungsakten). Die Drogenfahrt des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt war daher nicht mehr durch die behauptete Arbeitsanweisung seines Ausbilders veranlagst. Im Übrigen würde das Vorbringen des Antragstellers ihn auch nicht zwangsläufig entlasten. Denn für den Fall, dass der Antragsteller aufgrund der betrieblichen Arbeitsabläufe damit rechnen musste, auch kurzfristig mit der Durchführung von Arbeiten betraut zu werden, hätte er - diese Abläufe berücksichtigend - auf den Konsum von Cannabis vollständig verzichten müssen, um einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Vorhinein zu begegnen.
Nach alledem erweist sich die angefochtene Entziehungsverfügung als rechtmäßig.

Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Hinsichtlich der Höhe orientiert sich das Gericht an Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004.