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Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen
ABCE durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2005 wiederherzustellen,
kann keinen Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene
Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren
nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung
als offensichtlich rechtmäßig erweist. Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach Folgendes:
Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§11,
13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne
des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung
noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt,
derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass
sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
ein Kraftfahrzeug geführt hat. Bei der Einnahme von Cannabis ist
zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem
Konsum.
Dieser Wert wurde vorliegend
erheblich überschritten. So wies die dem Antragsteller unmittelbar
nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommene Blutprobe nach dem
Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. M. vom 7. Juli
2005 immer noch einen THC-Konzentration von 7,6 ng/mL auf. Der Antragsteller
stand danach bei seiner Fahrt am 21. Juni 2005 unter aktuellem Cannabiseinfluss. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht von Bedeutung, ob er sich beim Führen des Kraftfahrzeuges subjektiv durch den Einfluss des konsumierten Cannabis beeinträchtigt fühlte
Im Übrigen
sprechen auch die beim Antragsteller festgestellten Auffälligkeiten
gegen seine Behauptung, von dem Einfluss des Betäubungsmittels nichts
bemerkt zu haben. Nach dem ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2005 war
beim Romberg-Test ein geringes Schwanken des Antragstellers feststellbar.
Bei der Finger-Finger-Probe und bei der Nasen-Finger-Probe rechts war
er unsicher. Die Bindehäute des Antragstellers waren gerötet.
Des Weiteren konnte Lidflattern festgestellt werden. Demgegenüber wurde der
Antragsteller erst um 18.05 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert
(vgl. Bl. 75 der Verwaltungsakten). Die Drogenfahrt des Antragstellers
zu diesem Zeitpunkt war daher nicht mehr durch die behauptete Arbeitsanweisung
seines Ausbilders veranlagst. Im Übrigen würde das Vorbringen
des Antragstellers ihn auch nicht zwangsläufig entlasten. Denn für
den Fall, dass der Antragsteller aufgrund der betrieblichen Arbeitsabläufe
damit rechnen musste, auch kurzfristig mit der Durchführung von Arbeiten
betraut zu werden, hätte er - diese Abläufe berücksichtigend
- auf den Konsum von Cannabis vollständig verzichten müssen,
um einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Vorhinein zu begegnen. Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. |
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