Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

24.03.2009

Aktenzeichen:

3 L 211/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung
vom 24. März 2009, beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 250 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A, B, C1E und CE durch Verfügung der Antragsgegnerin vom
10. Februar 2009 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen und die Verkehrssicherheit gefährden könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs.3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs.1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt. Nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) - außer im Fall von Cannabis -für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge

(z.B. Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG -, DAR 2001, 183;
Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 7 A 10667/05.OVG - sowie
Beschluss vom 7. März 2006 - 10 B 10202/06.OVG).

Das erkennende Gericht folgt dieser auch von anderen Obergerichten

(vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 - [NZV 2002, 475 zu Ecstasy] und vom 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 - [NVZ 2002, 477 zu Kokain und Amphetamin], NdsOVG, Beschluss vom 14. August 2002 -12 ME 566/02 - [DAR 2002, 471 zu Kokain] und Beschluss vom 16. Juni 2003 -12 ME 172/03-[DAR 2003, 432], OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 -19 B 1316/02 -, ThürOVG, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 - [VRS 103, 394 ff.])

vertretenen Rechtsauffassung in ständiger Rechtsprechung.

Ausweislich des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. Januar 2009 hat der Antragsteller Amphetamin konsumiert. Es wurde in einer ihm am 2. Dezember 2008 entnommenen Blutprobe Amphetamin in einer Konzentration von 53 ng/mL festgestellt (Nachweisgrenze: ca. 5 ng/mL). Damit hat sich der Antragsteller nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges sind immer dann erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis -objektiv - Drogen zu sich nimmt. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten kommt es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben ist, nicht an

(OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 10448/02.OVG).

Da das Fahrerlaubnisrecht Teil des allgemeinen Ordnungsrechts ist, geht es nicht um die Wertung eines strafrechtlichen Tatbestandes. Im Vordergrund der Tätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde steht der Schutz wesentlicher Verfassungsgüter, wie Leib und Leben. Daher ist es unter anderem vorrangige Aufgabe der Behörde, den Straßenverkehr vor Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer zu schützen. Die Voraussetzungen der Nr. 9.1 der Anlage zu den §§ 11,13 und 14 FeV liegen bei dem Antragsteller aber vor, so dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist.

Im Übrigen ist das Vorbringen des Antragstellers, anlässlich eines Besuchs der Diskothek „Musikpark" in ... müsse ihm ein Dritter unbemerkt „etwas in sein Glas geschüttet" haben, als reine Schutzbehauptung zu werten. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer für berechtigt, weil ein bei dem Antragsteller am 22. Dezember 2008 anlässlich einer Verkehrskontrolle durchgeführter Mahsantest ebenfalls positiv auf Amphetamin und THC reagiert hat. Der Konsum von Drogen scheint dem Antragsteller daher anders als in der Antragsschrift behauptet nicht fremd zu sein.

Dies zugrunde gelegt war dem Antragsteller wegen feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen.

Darüber hinaus hat er sich auch nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Danach ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Kraftfahrereignung nicht mehr gegeben, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann oder auch zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals zu sich genommen hat

(vgl. VGH BW, Beschluss vom 26.11.2003 -10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170).

Ein solches Konsummuster ist bei dem Antragsteller gegeben. Denn nach dem heutigen Erkenntnisstand, der, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, zugrunde zu legen ist, hat der Antragsteller zumindest zweimal Cannabis konsumiert.

Ist somit von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers neben dem Genuss von Amphetamin auszugehen und steht aufgrund der polizeilichen Feststellungen und dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens fest, dass er unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, so hat er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen.

Es ist auch kein Raum zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile, die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbunden sind. Aus diesem Grund erlaubt auch die berufliche Situation des Antragstellers keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Soweit er darauf verweist, berufsbedingt in besonderer Weise auf den Besitz seiner Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, so ist dem entgegen zu halten, dass er sich die nunmehr mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Nachteile selbst zuzuschreiben hat. Bei erwiesener Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Fahrerlaubnis aber zu entziehen, ohne dass es auf die Folgen der Entziehung im Privatleben des Betroffenen ankäme

(OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 7 B 10872/03.OVG -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
Nach Nr. 15 und Nrn. 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis im Eilverfahren geht, die Hälfte des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache anzusetzen.