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Beschluss hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 3. Januar 2005 beschlossen:
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2004 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das vorrangige
öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene
Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren
nach Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BGBl. I 1998, S. 2214 ff.) gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber - wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG befugt ist - eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vornimmt. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" (nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zu Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden. Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines der in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) - außer im Fall von Cannabis - für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge
In seinem Beschluss vom 16. Mai 2003 - 7 B 10601/03.OVG - hat es zwar ausgeführt, dass in jüngerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Argumenten die Rechtsprechung des Senats angegriffen werde, so dass es erforderlich erscheinen könne, den aufgeworfenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren erneut nachzugehen. In seinem Urteil vom 18. Mai 2004 - 7 A 10194/04.OVG - hat es aber an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, "dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt
Danach ist von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Es steht nach dem toxikologischen Gutachten von Prof. Dr. Dr. U…., Institut für Rechtsmedizin der J… G…-Universität M…., vom 12. August 2004 fest, dass der Antragsteller mindestens einmal Amphetamin zu sich genommen hat. Der Antragsteller hat zudem selbst eingeräumt, am 10. Juli 2004 ¼ Gramm Speed konsumiert zu haben. Bei dem festgestellten Stoff handelt es sich nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz vom 01. März 1994 (BGBl. I 1994, S. 258, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997, BGBl. I 1997, S. 1430) um ein Betäubungsmittel. Damit ist der Tatbestand nach Nr. 9.1 der Anlage 4 erfüllt. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Betäubungsmitteln, hier: Amphetamin, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Derartige Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich sonst den Umständen entnehmen; vielmehr ist von einem Regelfall auszugehen. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung bestehen auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers keine Bedenken. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Antragsteller bereits aufgrund seines Amphetaminkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass sich die Frage stellt, ob er bei seiner Fahrt am 13. Juli 2004 unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels stand. Aufgrund der insoweit erwiesenen Ungeeignetheit des Antragstellers bedarf es daher keiner Entscheidung, ob seine Behauptung, die im Urin festgestellten Opiate rührten aus einer vor 3 Jahren durchgeführten stationären Krankenbehandlung her, zutreffend ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung war daher abzulehnen. Die Konsequenzen hieraus beruhen allein auf dem Verhalten des Antragstellers. Die Gefährdung der Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer durch die Teilnahme eines erwiesenermaßen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nicht hingenommen werden. Die übrigen Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs.
2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ist,
soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Eilverfahren
geht, die Hälfte des Auffangwertes (5.000 € : 2 = 2.500 €) anzusetzen.
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