Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

29.08.2008

Aktenzeichen:

3 L 897/08
Vorinstanz:



Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 29. August 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 750 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A, B und C durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. August 2008 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem Öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Ein solches von der Antragsgegnerin angeordnetes Gutachten hat der Antragsteller eingeholt.

Aufgrund der Feststellungen, die die Begutachtungsstelle für Fahreignung ... in Heidelberg in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 7. Juli 2008 und den Ergänzungen dazu vom 26. August 2008 nach Auswertung der ihr vorliegenden Behördenakten mit Polizeibericht, einer Untersuchung sowie einem Explorationsgespräch mit dem Antragsteller getroffen hat, ist eine Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund seines Cannabiskonsums ausgeschlossen.

Nach der Einlassung des Antragstellers gegenüber den seine Wohnung durchsuchenden Polizeibeamten hat er über mehrere Jahre hin Cannabis konsumiert, und zwar täglich ein bis zwei Gramm „Gras". Anlässlich der Durchsuchung der von dem Antragsteller und seiner Freundin genutzten Wohnung am 2. Oktober 2007 wurden unter anderem Cannabissamen, Reste von Cannabispflanzen und Lampen für die Aufzucht von Cannabispflanzen sichergestellt. Ausweislich des Polizeiberichts ist davon auszugehen, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Freundin in dem Zeitraum zwischen dem ersten Klingeln der Polizei an der Wohnungstür und dem Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamten weitere Cannabispflanzen vernichtet haben. Der Antragsteller hatte seinerzeit angegeben, nach dem Anstieg der „Spritkosten" sich keine Fahrten mehr in die Niederlande leisten zu können, um sich dort wie bisher mit „Gras" einzudecken. Aus diesem Grunde habe er sich Cannabissamen gekauft, um dann Selbstversorger zu werden. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass, so dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers über einen längeren Zeitraum vorlag.

Demgegenüber hat er sich zwar bei der Begutachtung dahingehend eingelassen, „überhaupt nur ein Jahr gelegentlich geraucht" zu haben. Eine Bereitschaft diesen Widerspruch in seinen Einlassungen aufzuklären, bestand nicht. Andererseits erklärte er, es sei mit seinem Cannabiskonsum schon schlimm gewesen. Er habe nicht denken können und keine Lust gehabt, etwas zu machen. Er sei vergesslieh gewesen. Solche Auffälligkeiten sind nicht bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum zu beobachten, sondern gehen laut Gutachterin erfahrungsgemäß mit einem regelmäßigen Cannabiskonsum einher. So habe der Antragsteller in der medizinischen Untersuchung von einem Cannabiskonsum von bis zu zwei Joints jeden zweiten oder dritten Tag gesprochen.

Lag nach den derzeitigen Erkenntnissen aber ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor, ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nämlich dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel unter anderem nach der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Anlage 4 FeV enthält nicht lediglich (unverbindliche) antizipierte Sachverständigenmeinungen; die Anlage ist vielmehr Teil der Rechtsverordnung selbst, durch die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c) StVG gedeckt und mithin normativ verbindlich. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vornimmt. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" (nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zu Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnis-Verordnung integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden

(vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183; OVG NRW; Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 -).

Es kann nach den derzeitigen Erkenntnissen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wieder über die verloren gegangene Fahreignung verfügt. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat, was im Allgemeinen - wenn wie hier kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 Anlage 4 gegeben ist - der Fall ist, wenn der Betroffene gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben

(BayVGH vom 29. März 2007 -11 CS 06.2913 -, veröffentlicht in juris Rn. 27ff m.w.N.).

Diese zeitliche Grenze von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum eingestellt haben will, ist vorliegend nicht erreicht. Das vorgelegte einmalige Drogenscreening ist laut Gutachter weder hinsichtlich Einbestellungs- und Entnahmemodus noch hinsichtlich der Qualität des Labors geeignet, die behauptete Drogenfreiheit zu dokumentieren.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung und unter Einbeziehung der Angaben des Antragstellers ist demzufolge von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327).