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In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 3. September 2008 beschlossen:
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 und 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. August 2008 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung
der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des
Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren
zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers
an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche
Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich
von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3
Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §
46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Nach §46 Abs. 1 Satz
1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist,
nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem
Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen
oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er
der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht
bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8
FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene
bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Nach dem Ergebnis und der Empfehlung des fachärztlichen Gutachtens von Dr. M. vom 6. Mai 2008 durfte die Antragsgegnerin, den Antragsteller auffordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Innerhalb der ihm hierfür gesetzt gewesenen zehnwöchigen Frist bis zum 21. Juli 2008 hat der Antragsteller das geforderte Gutachten aber nicht erstellen lassen, weil die von ihm ausgewählte Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 23. Juli 2008, berichtigt durch Schreiben vom 4. August 2008, in einem Beratungsgespräch empfohlen hat, an einer „MPU nicht vor Ablauf von 1-2 Monaten" teilzunehmen. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die Frist zur Vorlage des Gutachtens um zwei Monate, wie vom Antragsteller beantragt, bis zum 23. September 2008 zu verlängern. Die Empfehlung der Begutachtungsstelle zur Vorstellung in ein bis zwei Monaten, d.h. Ende August oder September 2008, beruht schließlich auf dem Umstand, dass dem Antragsteller die Fortführung der therapeutischen Intervention angeraten wurde, und damit einer positiven Begutachtung im gegenwärtigen Zeitpunkt keine oder doch nur sehr geringe Erfolgsaussichten eingeräumt wurden. Diesen Aspekt hatte die Antragsgegnerin in ihre Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Fristverlängerung einzustellen, aber ebenso dass ein weiteres Zuwarten dem Antragsteller ermöglicht hätte, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und damjt Rechtsgüter (Leib und Leben) der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wären. Wurde das medizinisch-psychologische Gutachten damit zu Recht gefordert, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, und wurde es nicht vorgelegt, so darf nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von der Befugnis nach § 11 Abs. 8 FeV Gebrauch gemacht hat. Ihr kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vorgeworfen werden, sie habe hierbei ermessensfehlerhaft gehandelt. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles
Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt, dass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde
So liegt es hier. Sind keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht, die für eine von dem Normgeber für den Regelfall vorgesehene abweichende Entscheidung sprechen, so ist es ausreichend, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Vorschrift und die in diesem Regelfall vorgesehene Entscheidung und das Fehlen besonderer Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, verweist. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nach §11 FeV nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Die Regelung beruht auf der Überlegung, dass bei grundloser Weigerung davon auszugehen ist, der Betroffene wolle Mängel verbergen, die seine Fahreignung ausschließen können
Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze von dem Normgeber in die Verordnung übernommen. Im Regelfall ist somit von der Ungeeignetheit desjenigen auszugehen, der ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht beibringt. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Gutachter empfohlen haben, mit der Begutachtung zuzuwarten, bis der Betroffene in der therapeutischen Intervention weiter fortgeschritten ist.
Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der Verkehrspsychologin Trunk vom
20. August 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen vermag
diese Bescheinigung nicht das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten
zu ersetzen und zum andern wird dem Antragsteller lediglich attestiert,
in der Lage zu sein, sein früheres Verhalten selbstkritisch zu reflektieren.
Nicht bestätigt wird hingegen, dass er auch das weitere Ziel der
Einzelberatung, nämlich die für eine positive Prognose notwendige
Erarbeitung einer Strategie zur Vermeidung von Drogenkonsum in der Zukunft,
erreicht habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis aber zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Ob der Entziehung räumt das Gesetz der Behörde in diesem Fall mit Rücksicht auf die hohen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer nicht ein. Die Fahrerlaubnis-Verordnung als auf dem § 6 Abs. 1 StVG beruhende Verordnung kann der Behörde aber keine mit der gesetzlichen Vorschrift unvereinbaren Befugnisse - hier: Ermessensentscheidung - eröffnen.
Es ist damit kein Raum zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile,
die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbunden sind. Aus diesem Grund erlaubt
auch die persönliche und berufliche Situation des Antragstellers
keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Soweit er darauf verweist,
berufsbedingt in besonderer Weise (zur Erhaltung seines Geschäfts)
auf den. Besitz seiner Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, so ist dem entgegen
zu halten, dass er sich die nunmehr mit der sofortigen Durchsetzung der
Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Nachteile selbst zuzuschreiben hat.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs
für die Verwal¬tungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.
Juli 2004, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327). |
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