Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

09.02.2007

Aktenzeichen:

3 L 99/07
Vorinstanz:



Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 9. Februar 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse BC1E durch Verfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seine Eignung als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem feststeht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die
sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BGBI. I 1998, S. 2214 ff.) zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber - wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG befugt ist - eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vornimmt. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr" (nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zu Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ
als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.

Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen, anders ausgedrückt, derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass sich die Frage stellt, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln auch ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines in der Anlage 4 aufgeführten Rauschmittels (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4) - außer im Fall von Cannabis -für die Annahme des Eignungsausschlusses genügt

(z.B. Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00.OVG-, DAR 2001, 183; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 7 A 10667/05.OVG - sowie Beschluss vom 7. März 2006 - 10 B 10202/06.OVG). Das erkennende Gericht folgt dieser auch von anderen Obergerichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02-, NZV 2002, 475 zu Ecstasy und vom 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, NVwZ 2002, 477 zu Kokain und Amphetamin; BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2814; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471 zu Kokain und Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 -; Thüringisches OVG, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02-, VRS 103, 394 ff.)

vertretenen Rechtsauffassung in ständiger Rechtsprechung. Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) durch den Antragsteller steht nach dem Ergebnis der von Prof. Dr. Kauert, Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie und des Zentrums der Rechtsmedizin des Klinikums der J. W. Goethe-Universität Frankfurt/Main, durchgeführten gaschromatographischen-massenspektrometrischen Untersuchung der dem Antragsteller am Tattag, 27. August 2006, entnommenen Blutprobe fest. Die bei der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe des An
tragstellers erhobenen Befunde weisen auf die vorangegangene Aufnahme von Kokain (oder Crack) hin, dessen Abbauprodukte Benzoylecgonin und Methylecgonin in folgenden Konzentrationen festgestellt wurden: Benzoylecgonin: 0,28 mg/1, Methylecgonin: 0,04 mg/l. Diese vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Konzentrationen belegen ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. Kauert vom 11. September 2006, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme, die ca. 25 Minuten nach seiner polizeilichen Kontrolle am 27. August 2006 erfolgte, unter dem Einfluss von Kokain stand. Damit ist die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erwiesen.

Die Bewertung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen und insbesondere nachzuweisen

(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, juris
und VRS 104, 67).

Solche besonderen Umstände, die die Regelvermutung des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entkräften könnten, sind vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers - nicht erkennbar. Wie von Prof. Dr. Kauert in seinem Gutachten vom 11. September 2006 festgestellt, stand der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter dem Einfluss von Kokain und kommt aufgrund der Befunde für den 25 Minuten zurückliegenden Vorfallszeitpunkt am 27. August 2006 auch eine aktuelle relevante drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Antragstellers in Betracht.

Dem Vorbringen des Antragstellers, dass er nicht wissentlich das Betäubungsmittel Kokain eingenommen habe, indem ihm auf einer Party am 26. August 2006 ein Getränk angeboten worden sei, in welchem - wie man ihm gesagt habe - ein „harmloser Muntermacher" aufgelöst gewesen sei und er nicht geahnt habe, dass es sich dabei um Kokain handele, kann nicht gefolgt werden, da das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände -wie auch bereits die Fahrerlaubnisbehörde - zur Überzeugung gelangt ist, dass dieser Vortrag lediglich als Schutzbehauptung einzustufen ist.

Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zweier Personen, die nach ihren Angaben gemeinsam mit diesem die Party am 26. August 2006 besucht haben, vermögen im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung zu begründen. Mit diesen Erklärungen wird nur die vom Antragsteller gemachte Angabe bestätigt, dass er auf der Party am 26. August 2006 ein ihm als „Muntermacher" angebotenes Getränk konsumiert habe. Der Antragsteller hätte aber aufgrund der Anpreisung des ihm auf der Party dargebotenen Getränkes als „Muntermacher" Vorsicht walten lassen müssen, da eben gerade aufgrund dieser Anpreisung Anlass zur Nachfrage bestanden hätte, welche Art von „Muntermacher" denn das Getränk enthalte. Indem stattdessen der Antragsteller dieses Getränk ohne weitere Nachfrage konsumierte, nahm er das Risiko einer Drogeneinnahme billigend in Kauf. Gerade wenn ihm das Getränk als „Muntermacher" angeboten wurde, ist es umso unverständlicher, dass er dieses dann bedenkenlos getrunken haben will.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges bereits dann erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis - objektiv - Drogen zu sich nimmt. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten kommt es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben ist, nicht an

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 10448/02.OVG).

Nach alledem liegen bei dem Antragsteller die Voraussetzungen der Nr. 9.1. der Anlage zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vor, so dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Nach Nr. 1.5 und Nrn. 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 778. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist, soweit es - wie hier - um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse BC1E geht, die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (5.000 € + 2.500 € : 2 = 3.750 €) anzusetzen.