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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die
6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am
7. Juli 2008 durch die Präsidentin Dr. Sünner als Einzelrichierin
beschlossen:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt
Gründe:
Der Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis
der Klasse 3 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung
gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung vom 21.05.2008
das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis vorläufig
bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter Gebrauch machen zu
können, überwiegt. Denn die im Eilverfahren allein mögliche
summarische Prüfung spricht überwiegend wahrscheinlich dafür,
dass der Bescheid rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin konnte
aus der NichtVorlage des zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen
Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage überwiegt das
öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen
durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer das private Interesse des Antragstellers,
ein Kraftfahrzeug vorläufig weiter und insbesondere auch zur Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit nutzen zu können.
Nach §
3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46
Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach §§ 46 Abs.
3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist der Schluss auf die Ungeeignetheit des Betroffenen
dann gerechtfertigt, wenn er ein zu Recht von der Behörde gefordertes
Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen liegen hier
nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung
vor.
Die auf
§§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung des
Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
war unter den Umständen des vorliegenden Falles berechtigt. Danach
ist die Beibringung eines derartigen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären
ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes
abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin diese
Mittel einnimmt.
Per Antragsteller,
in dessen Wohnung und dort im sog. Raucherzimmer am 22.01.2008 Amphetamin
und ein Marihuanagemisch gefunden wurde, hat nach eigenen Angaben "in
der Vergangenheit Cannabis und Amphetamin konsumiert", das aufgefundene
Amphetamin habe er anlässlich der Geburt der Tochter Lisa (geb. 11.10.2007)
von einem Bekannten, allein dessen Vornamen er kenne, geschenkt erhalten
(so am 18.02.2008 bei der polizeilichen Vernehmung). Nach Aufforderung
mit Bescheid vom 05.03.2008, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung
zu unterziehen, hat er ergänzend vorgetragen, er habe Cannabis und
Amphetamin in der Vergangenheit, in der Zeit vor 1999, konsumiert, das
Amphetamin sei bei einer Feier übrig geblieben und ihm geschenkt
worden. Mit der Eilantragstellung wiederholt er, Amphetamin zuletzt vor
10 Jahren konsumiert zu haben, Cannabis konsumiere er in unregelmäßigen
Abständen in sehr geringem Umfang.
Danach steht
nach seinen eigenen Angaben fest, dass er in der Vergangenheit Amphetamin
konsumierte, ein Betäubungsmittel, aus dessen auch nur einmaliger
Einnahme sich in der Regel die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
ergibt unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss
gefahren wurde oder nicht
(vgl. Nr.
9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, ständige Rspr. der
Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 18.06.2008 - 6 L 544/08 - und des.
OVG Rheinland-Pfalz, vgl. etwa Beschluss vom 02.01.2007 - 10 B 11538/08.OVG,
zitiert nach ESOVGRP, vgl. auch Beschluss vom 03.06.2008 - ,10 B 10356/08
-, Juris).
Ob diese
Ungeeignetheit weiter vorliegt, ist von der Fahrerlaubnisbehörde
aufzuklären.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung, der letzte Konsum liege
bereits 10 Jahre zurück, seitdem nehme er keine harten Drogen mehr.
Denn das im "Raucherzimmer" aufgefundene Amphetamin - 1 Tütchen
mit Amphetamin, 2 leere Tütchen mit Anhaftungen von Amphetamin -
sowie die Behauptung, Amphetamin im Oktober 2007 zur Geburt der Tochter
geschenkt erhalten zu haben, lassen an seinem Vorbringen zweifeln, er
lebe seit Jahren abstinent von Amphetamin. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er Amphetamin als Geschenk annimmt, wenn er es seit Jähren
nicht mehr konsumiert. Die bis auf die Anhaftung von Amphetamin leeren,
im "Raucherzimmer" gefundenen Tütchen legen die Vermutung
nahe, dass das geschenkte Amphetamin dort konsumiert wurde und zwar vom
Antragsteller. Für den weiter bestehenden Umgang mit diesem Stoff
mögen auch, worauf der Antragsgegner bereits hingewiesen hat, die
genauen Gewichtsangaben bezüglich der 3 Tütchen sprechen, die
der Antragsteller gegenüber der Polizei am 22.01.2008 machen konnte.
Unter diesen geschilderten Umständen bestehen erhebliche Zweifel
daran, ob er mit dem Amphetaminkonsum tatsächlich aufgehört
hat oder ob nicht doch von einer weiter bestehenden Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Diese Zweifel können
indessen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt
werden, die Aufforderung zu dessen Vorlage erscheint damit notwendig und
gerechtfertigt.
Schließlich ergibt sich zu seinen Gunsten auch nichts aus dem vorgelegten
Drogenscreening, wie dies bereits im angefochtenen Bescheid mit zutreffender
Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt ist. Nach allem
durfte die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens
auf seine mangelnde Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis
entziehen, worauf sie ihn auch rechtzeitig bereits in der Anordnung vom
05.03.2008 hingewiesen hat (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichte i.d.F. vom 7./8.07.2004 (NVwZ 2004, 1327,
abgedr. u.a. in Kopp, VwGO, 15. AufL, Anh § 164), wobei im Eilverfahren
vom hälftigen Streitwert auszugehen ist. |