Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

07.07.2008

Aktenzeichen:

6 L 688/08
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 7. Juli 2008 durch die Präsidentin Dr. Sünner als Einzelrichierin beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt

Gründe:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung vom 21.05.2008 das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter Gebrauch machen zu können, überwiegt. Denn die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung spricht überwiegend wahrscheinlich dafür, dass der Bescheid rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin konnte aus der NichtVorlage des zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer das private Interesse des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug vorläufig weiter und insbesondere auch zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzen zu können.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist der Schluss auf die Ungeeignetheit des Betroffenen dann gerechtfertigt, wenn er ein zu Recht von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vor.

Die auf §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war unter den Umständen des vorliegenden Falles berechtigt. Danach ist die Beibringung eines derartigen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin diese Mittel einnimmt.

Per Antragsteller, in dessen Wohnung und dort im sog. Raucherzimmer am 22.01.2008 Amphetamin und ein Marihuanagemisch gefunden wurde, hat nach eigenen Angaben "in der Vergangenheit Cannabis und Amphetamin konsumiert", das aufgefundene Amphetamin habe er anlässlich der Geburt der Tochter Lisa (geb. 11.10.2007) von einem Bekannten, allein dessen Vornamen er kenne, geschenkt erhalten (so am 18.02.2008 bei der polizeilichen Vernehmung). Nach Aufforderung mit Bescheid vom 05.03.2008, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, hat er ergänzend vorgetragen, er habe Cannabis und Amphetamin in der Vergangenheit, in der Zeit vor 1999, konsumiert, das Amphetamin sei bei einer Feier übrig geblieben und ihm geschenkt worden. Mit der Eilantragstellung wiederholt er, Amphetamin zuletzt vor 10 Jahren konsumiert zu haben, Cannabis konsumiere er in unregelmäßigen Abständen in sehr geringem Umfang.

Danach steht nach seinen eigenen Angaben fest, dass er in der Vergangenheit Amphetamin konsumierte, ein Betäubungsmittel, aus dessen auch nur einmaliger Einnahme sich in der Regel die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss gefahren wurde oder nicht

(vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 18.06.2008 - 6 L 544/08 - und des. OVG Rheinland-Pfalz, vgl. etwa Beschluss vom 02.01.2007 - 10 B 11538/08.OVG, zitiert nach ESOVGRP, vgl. auch Beschluss vom 03.06.2008 - ,10 B 10356/08 -, Juris).

Ob diese Ungeeignetheit weiter vorliegt, ist von der Fahrerlaubnisbehörde aufzuklären.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung, der letzte Konsum liege bereits 10 Jahre zurück, seitdem nehme er keine harten Drogen mehr. Denn das im "Raucherzimmer" aufgefundene Amphetamin - 1 Tütchen mit Amphetamin, 2 leere Tütchen mit Anhaftungen von Amphetamin - sowie die Behauptung, Amphetamin im Oktober 2007 zur Geburt der Tochter geschenkt erhalten zu haben, lassen an seinem Vorbringen zweifeln, er lebe seit Jahren abstinent von Amphetamin. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er Amphetamin als Geschenk annimmt, wenn er es seit Jähren nicht mehr konsumiert. Die bis auf die Anhaftung von Amphetamin leeren, im "Raucherzimmer" gefundenen Tütchen legen die Vermutung nahe, dass das geschenkte Amphetamin dort konsumiert wurde und zwar vom Antragsteller. Für den weiter bestehenden Umgang mit diesem Stoff mögen auch, worauf der Antragsgegner bereits hingewiesen hat, die genauen Gewichtsangaben bezüglich der 3 Tütchen sprechen, die der Antragsteller gegenüber der Polizei am 22.01.2008 machen konnte. Unter diesen geschilderten Umständen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob er mit dem Amphetaminkonsum tatsächlich aufgehört hat oder ob nicht doch von einer weiter bestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Diese Zweifel können indessen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden, die Aufforderung zu dessen Vorlage erscheint damit notwendig und gerechtfertigt.
Schließlich ergibt sich zu seinen Gunsten auch nichts aus dem vorgelegten Drogenscreening, wie dies bereits im angefochtenen Bescheid mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt ist. Nach allem durfte die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, worauf sie ihn auch rechtzeitig bereits in der Anordnung vom 05.03.2008 hingewiesen hat (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte i.d.F. vom 7./8.07.2004 (NVwZ 2004, 1327, abgedr. u.a. in Kopp, VwGO, 15. AufL, Anh § 164), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist.