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Gründe
Hierfür ist entscheidend, dass der angegriffene Bescheid nach derzeitiger Sachlage rechtswidrig ist. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein überwiegendes Interesse bestehen. Unerheblich ist, dass weitere Ermittlungen mit derzeit nicht vorhersehbarem Ergebnis im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden können und somit eine rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis künftig möglich erscheint. Bei einem offenen Ausgang des Widerspruchsverfahrens regelmäßig dem Vollziehungsinteresse unter Hinweis auf Verkehrssicherheitsinteressen den Vorzug zu geben, wie es etwa der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vertritt
liefe darauf hinaus, es den Fahrerlaubnisbehörden zu ermöglichen und sie sogar zu ermutigen, Entziehungsverfügungen auf Verdacht auszusprechen. Obwohl die Nichteignung und damit die Voraussetzungen der Eingriffsnorm nicht feststehen, könnte die Behörde bei jeglichen Verdachtsmomenten sofort den Entziehungsbescheid erlassen und die erforderliche Amtsermittlung dem Widerspruchsverfahren vorbehalten. Eine solche Praxis würde zwar etwaige Risiken für den Straßenverkehr durch ungeeignete Kraftfahrer minimieren, sie widerspräche aber nicht nur den Voraussetzungen des § 3 StVG, sondern auch dem zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entwickelten Regel-/Ausnahmeverhältnis, wonach anders als bei den Fallgruppen des gesetzlichen Sofortvollzugs im Zweifel regelmäßig gerade nicht das Vollziehungsinteresse überwiegen, sondern es im Gegenteil bei der aufschiebenden Wirkung verbleiben soll. Hätte der Gesetzgeber die Verkehrssicherheit bei verbleibenden Zweifeln generell höher gewichten wollen als das Aufschubinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, hätte es nahegelegen, nicht nur für Entziehungen nach dem Punktsystem in § 4 Abs. 7 StVG den Sofortvollzug zu regeln, sondern auch für jegliche Entziehung nach § 3 StVG. Die Kammer hegt auch erhebliche Zweifel, ob eine Spruchpraxis in gerichtlichen Eilverfahren der vorliegenden Art, wie sie der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts anwendet, dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG entspricht. Nach Auffassung der Kammer wäre der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung bei noch nicht endgültig geklärtem Sachverhalt nur aufrechtzuerhalten, wenn zumindest überwiegende Anhaltspunkte dafür sprächen, dass sich der vermutete Eignungsmangel bestätigen wird oder wenn es sich um den Verdacht solcher Eignungsmängel handelt, die wie etwa bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit von dem Fahrerlaubnisinhaber auch nicht vorübergehend bewusst kontrollierbar wären und bei Eintritt der aufschiebenden Wirkung mit schwersten Schäden gerechnet werden müsste. Eine solche besondere Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die angefochtene Verfügung stützt sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung derzeit zu Unrecht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der auf § 6 StVG beruhenden Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Danach darf die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis nur entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn Mängel im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 stellt die gelegentliche Einnahme von Cannabis einen solchen fahreignungsausschließenden Mangel dar, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich u. a. nicht in der Lage ist, den Konsum dieses Betäubungsmittels vom Fahren zu trennen. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners derzeit jedoch noch nicht erwiesen, so dass die Fahrerlaubnis noch nicht hätte entzogen werden dürfen. Es steht bislang nach Auffassung der Kammer und entgegen der Ansicht des Antragstellers lediglich fest, dass der Antragsteller am 25. Mai 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und bis zu diesem Zeitpunkt gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Diese Tatsachengrundlage ist indessen nicht hinreichend, um die Frage des Trennvermögens zwischen Konsum und Fahren abschließend beantworten zu können. Dem Antragsgegner ist zwar darin zu folgen, dass der Antragsteller zur Zeit der Rauschfahrt nicht über das notwendige Trennvermögen verfügt und deshalb seinerzeit die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 erfüllt hat. Der Antragsgegner lässt aber außer acht, dass es sich vorliegend um Gefahrenabwehrrecht handelt, dessen Zweck nicht darin besteht, vergangenes Verhalten zu sanktionieren, sondern gegenwärtig noch andauernde Gefahren für die Verkehrssicherheit zu bekämpfen. Dieser Grundsatz ist bereits nach früherem Fahrerlaubnisrecht zu § 4 Abs. 1 StVG a. F. und § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. anerkannt gewesen, wonach stets zu ermitteln war, ob eine einschlägige Rückfallgefahr besteht
Eine andere Sichtweise ist ebenso wie für das gesamte Ordnungsrecht auch für die Regelungen der FeV nicht gerechtfertigt. Gefahren zu bekämpfen, die sich in der Vergangenheit bereits erledigt haben, verstieße gegen den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es bedarf deshalb der aktuellen Prognose, ob sich das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten auch zukünftig wiederholen wird. Das kann allein anhand der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit als in der Vergangenheit abgeschlossenem Vorgang nicht abgelesen werden, sondern bedarf weitergehender Aufklärung. Hierfür bietet § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die geeignete Rechtsgrundlage, von der der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen auch selbst bereits Gebrauch gemacht hat
Der von dem Antragsgegner nunmehr unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vertretene gegenteilige Standpunkt
verkennt den Charakter der Fahrerlaubnisentziehung als Prognoseentscheidung und setzt sich mit dem Gesichtspunkt der notwendigen Wiederholungsgefahr deshalb auch nicht ansatzweise auseinander. Das fehlende Trennvermögen allein anhand einer vergangenen Rauschfahrt für erwiesen und eine Begutachtung wegen § 11 Abs. 7 FeV für entbehrlich zu halten (VGH Bd./W. a. a. O. S. 359), ist in der Argumentation zwar konsequent, aus den genannten Gründen aber in der Sache nicht haltbar. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit (§ 46 Abs. 3 FeV) weitgehend leerliefe, denn entweder hätte sich das fehlende Trennvermögen anlässlich einer Rauschfahrt bereits endgültig erwiesen oder es bestünden ohne eine solche Rauschfahrt selbst bei erwiesenem gelegentlichem Cannabiskonsum noch nicht einmal aufklärungsbedürftige Eignungszweifel
Im Übrigen ist nicht einsehbar, weshalb nach einer Rauschfahrt unter Cannabisbeeinflussung eine Begutachtung des zu erwartenden künftigen Verhaltens entbehrlich sein soll, obwohl es in der Verwaltungspraxis und auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt unter Alkoholeinfluss das nach Nr. 8.1 der Anlage 4 ebenfalls entscheidende Trennvermögen nicht ohne weiteres feststehen soll, sondern vielmehr eine Begutachtung unter den Voraussetzungen des § 13 FeV durchzuführen ist. Unterschiede in der Bedeutung des jeweiligen Trennvermögens sind zwischen Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 weder gesetzestechnisch noch sonst erkennbar. Allenfalls mag im Rahmen der erforderlichen Begutachtung ein gesteigertes Gefährdungsbewusstsein bei Cannabiskonsumenten zu fordern sein, da die Wirkungsweise und -dauer des Cannabiskonsums individuell schwerer einschätzbar sein kann als bei Alkoholkonsum
Die von dem Antragsgegner in seiner gegenwärtigen Rechtsanwendungspraxis geteilte Ansicht des VGH Baden-Württemberg widerspricht darüber hinaus den Erkenntnissen in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zwar war der dort entschiedene Fall noch nach § 15 b StVZO in der vor dem 1. Januar 1999 gültigen Fassung zu beurteilen. Die Ausführungen des Gerichts heben aber nicht auf die gesetzliche Vorschrift, sondern auf übergeordnete verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab. Die Vorgaben müssen deshalb auch bei Anwendung der neuen Vorschriften des StVG n. F. und der FeV berücksichtigt werden. Die Regelungen des Gesetzes und der Verordnung sind in ihrem Lichte auszulegen und anzuwenden. Entgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg sind dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber nicht nur Konsequenzen für vergleichbare Sachverhalte zu entnehmen, wie sie der dort zur Entscheidung gestellte Ausgangsfall beinhaltete. Anlass jener Entscheidung war zwar der Fall eines Fahrerlaubnisinhabers, in dessen Kraftfahrzeug anlässlich einer Verkehrskontrolle Cannabis in geringer Menge aufgefunden wurde, und der sich im folgenden weigerte, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Dennoch befasste sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit Konsequenzen „bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr“, wie es der VGH annimmt, sondern beleuchtete umfassend, welche fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum als verhältnismäßig anzusehen sind. Anlässlich dessen unterschied das Bundesverfassungsgericht genau, ob „ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lässt,“ überhaupt vorliegt, ob immerhin „konkrete Verdachtsmomente ... einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen“ und deshalb konkrete weitere Ermittlungen gerechtfertigt sind oder ob sogar bereits Tatsachen einen „generell die Fahreignung (und nicht lediglich situationsbedingt die Fahruntüchtigkeit) ausschließenden Eignungsmangel“ belegen, so dass dann die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Schon die Unterscheidung zwischen situationsbedingter Fahruntüchtigkeit und generellem Eignungsmangel lässt nach Ansicht der Kammer hinreichend erkennen, dass eine Rauschfahrt, während der eine gegenwärtige Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, nur konkrete Verdachtsmomente dafür liefert, dass der Fahrerlaubnisinhaber unter einem generellen (charakterlichen) Eignungsmangel leidet, der sich auch künftig auf die Verkehrssicherheit auswirken kann, zunächst aber durch geeignete Begutachtungen weiter aufgeklärt werden muss. Unterstützt wird diese Schlussfolgerung aus den Ergebnissen, die das Bundesverfassungsgericht letztlich einander gegenüberstellt: Während bei einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr noch nicht einmal ein aufklärungsbedürftiger Gefahrenverdacht vorliegt, liefert es immerhin „ergänzende Anhaltspunkte“, wenn „unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt“ wurde, wobei es für die feststehende fehlende Kraftfahreignung darauf ankommt, ob „charakterlich-sittliche Mängel“ vorliegen, weil „der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft).“ Die fehlende Kraftfahreignung liegt demnach aber gerade in einer andauernden subjektiven Einstellung des Betroffenen (Bereitschaft), die erwarten lässt, dass er nicht nur einmalig die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Frage nach einer solchen inneren Einstellung als Grundlage sich wiederholender Verhaltensweisen ist mit der Fachkunde der Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte indessen nicht hinreichend zu beantworten, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber seinerzeit § 15 b Abs. 2 StVZO und nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zur Verfügung gestellt hat. Eine Begutachtung setzt nach Auffassung der Kammer auch nicht mit der ergänzenden Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
voraus, dass der Betroffene zuvor für eine Dauer von mindestens einem Jahr sein Konsumverhalten geändert hat. Im Einklang mit dem hier vertretenen Standpunkt der Kammer ist diese Rechtsprechung allerdings insoweit, als auch sie das fehlende Trennvermögen zunächst nur für den Zeitpunkt einer Rauschfahrt für erwiesen hält und anerkennt, dass eine Fahrerlaubnis nur entzogen werden darf, wenn die seinerzeit entfallene Kraftfahreignung zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch immer fehlt. Deswegen ist nach übereinstimmender Ansicht zu prüfen, ob der Betroffene das notwendige Trennvermögen wiedererlangt und damit seine Kraftfahreignung wiederhergestellt hat. Hierfür fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sodann aber eine dauerhafte und stabile Verhaltensänderung, die entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 auch in den Fällen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bereits seit mindestens einem Jahr andauern müsse. Innerhalb dieses Zeitraums müsse der Betroffene entweder abstinent gelebt oder zumindest das Konsumverhalten so geändert haben, dass eine zuverlässige Trennung von Konsum und Fahren gewährleistet gewesen sei. Bis zum Ablauf des Jahres bleibe die mit der Rauschfahrt eingetretene fehlende Kraftfahreignung erwiesen mit der Folge, dass wegen § 11 Abs. 7 FeV solange auch kein Gutachten angefordert werden dürfe. Nach Auffassung der Kammer ist Nr. 9.5 der Anlage 4 jedoch auf Fälle der vorliegenden Art weder ausdrücklich noch entsprechend anwendbar, sondern stellt Voraussetzungen auf, die ausschließlich bei vorheriger Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 einzuhalten sind. Für eine sogar unmittelbare Anwendung auch auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 könnte zwar sprechen, dass der Verordnungsgeber Nr. 9.5 eigenständig an das Ende der vorangehenden Nrn. 9.1 bis 9.4 gestellt hat, woraus regelungstechnisch der Schluss gezogen werden könnte, Nr. 9.5 habe keine spezielle Zuordnung zu einem der vorstehenden Tatbestände erfahren, sondern enthalte generell die Voraussetzungen, unter denen die infolge Drogenkonsums fortgefallene Kraftfahreignung wieder zurückerlangt werden kann. Dieser regelungstechnische Schluss trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil sich zumindest in Fällen des gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne der Ziffer 9.2.2, in denen nicht hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt werden kann, aufdrängt, dass weder Entgiftung und Entwöhnung noch - was auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einräumt - überhaupt eine Abstinenz gefordert werden kann. Da gelegentlicher Cannabiskonsum für sich allein die Kraftfahreignung noch nicht entfallen lässt, kann auch nicht gefordert werden, ihn zu unterlassen. Es genügt vielmehr, sich die Fähigkeit anzueignen, zwischen einem solchen Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend zu trennen. Ist damit der regelungstechnisch sich anbietende Rückschluss auf eine umfassende Anwendung der Nr. 9.5 widerlegt, führt auch der Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht weiter, dass eine andere als die Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in der FeV nicht geregelt ist. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass der Gesetzgeber sich nur bei früherer Abhängigkeit für eine starre Frist entschieden hat und im Übrigen auf eine vergleichbar generelle Betrachtung offenbar gerade verzichten und die Jahresfrist damit auch nicht entsprechend anwenden lassen wollte. Auch nach Sinn und Zweck der Jahresfrist sind keine Anhaltspunkte für die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommene entsprechende Anwendung auf die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 beschriebenen Fallgruppen erkennbar. Der Verordnungsgeber hat mit den Tatbeständen in Nr. 9 der Anlage 4 verkehrspsychologisches und - medizinisches Erfahrungswissen verwertet, wie es in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (abgedruckt in: Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, a. a. O.) Ausdruck gefunden hat. Soweit dieses generelle Erfahrungswissen Rückschlüsse auf die Gefährdung des Straßenverkehrs beim Führen von Kraftfahrzeugen zulässt, hat der Verordnungsgeber die einzelnen Krankheitsbilder oder sonstigen Mängel den rechtlichen Begriffen der Eignung, Nichteignung oder bedingten Eignung zugeordnet. Ihren Sinn und ihre Rechtfertigung erhalten die Tatbestände der Anlage 4 zur FeV also insgesamt durch verkehrspsychologische und - medizinische Erkenntnisse. In den Leitsätzen (Nr. 3.12.1) beschreiben die Begutachtungs-Leitlinien Auswirkungen des Konsums von Cannabis, sonstigen BtM sowie anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Diesen Erkenntnissen zufolge ist zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nicht in der Lage, wer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu sich nimmt oder von ihnen abhängig ist. Sodann heißt es dort wörtlich (vgl. Abdruck auf S. 168 des Kommentars, a. a. O.): "Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (...). Zur Überprüfung der Angaben über angebliche `Suchtstofffreiheit' können insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden (unter Umständen abschnittsweise)." Daraus folgt, dass bei jeglichem vergangenen Betäubungsmittelkonsum (einschließlich Cannabis) grundsätzlich Suchtstofffreiheit, also eine dauerhafte Einstellung des Drogenkonsums ausreicht, um die Beeinträchtigungen beim Führen von Kraftfahrzeugen zu beenden. Lediglich bei Abhängigkeit ist es dazu nötig, die in Nr. 9.5 der Anlage 4 vorausgesetzte Entgiftung und Entwöhnung durchzuführen. Die mindestens einjährige Abstinenz ist im Anschluss an eine Entgiftung und Entwöhnung nötig, um den andauernden Erfolg dieser Maßnahmen hinreichend nachvollziehen zu können. Sämtliche in Nr. 9.5 der Anlage 4 geforderten Maßnahmen bauen also aufeinander auf und bedingen einander. All dies entbehrt unterhalb der Abhängigkeitsschwelle jedoch jeder Rechtfertigung. Die einzige Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4, „die Gefahr des Rückfalls in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster“ sei „besonders groß“, ist jedoch schon in der Aussage unbestimmt und der Sache nach in keiner Weise belegt. Selbst wenn jedoch eine besondere Rückfallgefahr bei vergangenem Cannabiskonsum und gleichzeitig fehlendem Trennvermögen bestünde, die zunächst in Ansehung des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes naturwissenschaftlich belegt und quantifiziert werden müsste, hätte sie nur dann einen vertretbaren Aussagegehalt im Rahmen einer (ausdrücklichen oder entsprechenden) Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4, wenn sie mit derjenigen bei Abhängigkeit vergleichbar wäre. Weder den Begutachtungsleitlinien noch den Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) ist eine solche Vergleichbarkeit zu entnehmen. Es drängt sich im Gegenteil geradezu auf, dass die Rückfallgefahr gerade bei Abhängigkeit regelmäßig am größten ist. Die Kommentierung zu Nr. 3.12.1 der Leitlinien (a. a. O. S. 193 f.) hebt aus medizinisch-psychologischer Sicht sogar hervor, dass der gelegentliche Cannabiskonsum einen Sonderfall darstellt und sich von dem Konsum sonstiger Betäubungsmittel unterscheidet. Ist die Rückfallgefahr bei nicht abhängig gewesenen früheren Cannabiskonsumenten mit derjenigen von ehemals Abhängigen aber nicht vergleichbar, ist es schon denklogisch nicht gerechtfertigt, jeweils einheitliche Maßstäbe anzulegen. Welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern ist, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, hängt demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Die danach regelmäßig gebotene medizinisch-psychologische Begutachtung kann auch nach Auffassung der Kammer im Einzelfall jedoch dann verzichtbar sein, wenn von vornherein nicht zu erwarten ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Konsumgewohnheiten und die Hintergründe der vergangenen Rauschfahrt wahrheitsgemäß darlegen wird
In einem solchen Fall ist die an sich erforderliche Amtsermittlung aussichtslos und nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV zu Lasten des nicht mitwirkungsbereiten Fahrerlaubnisinhabers von einer weiter andauernden Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juli 2007 im Rahmen der Anhörung zur seinerzeit beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung jedoch dahingehend eingelassen, er habe am besagten Tag morgens nach absolviertem Nachtdienst einen „Joint“ zum Einschlafen geraucht. Als er nachmittags gegen 17 Uhr aufgewacht sei, habe er geglaubt, wieder fahrtüchtig zu sein. Die anzeigeerstattenden Polizeibeamten hätten ihn anlässlich der Verkehrskontrolle schließlich über die tatsächliche Nachwirkzeit aufgeklärt. Er habe seinen Fehler daraufhin eingesehen und den Cannabiskonsum völlig aufgegeben. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen kann weder von dem Antragsgegner noch von der erkennenden Kammer abschließend bewertet werden. Hierzu ist vielmehr medizinisch-psychologische Fachkunde vonnöten, auf die der Antragsgegner rechtsfehlerhaft verzichtet hat. Die Behauptungen des Antragstellers können auch nicht von vornherein als Schutzbehauptung abgetan werden, denn es ist gerade nicht auszuschließen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber unter dem Eindruck der eingetretenen und noch drohenden Konsequenzen seines aufgedeckten Verkehrsverstoßes eine dauerhafte Verhaltensänderung vornimmt. Eine solche Änderung wäre - wie gezeigt - rechtlich aber erheblich, weil mit ihr die erforderliche Wiederholungsgefahr entfiele mit der Folge, dass die zur Zeit der Rauschfahrt zunächst entfallene Kraftfahreignung wiederhergestellt wäre. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
(GKG). Die Kammer hat das hiernach maßgebende wirtschaftliche Interesse
des Antragstellers an dem Bestand seiner Fahrerlaubnis in Anlehnung an
die der Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs
2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) hinsichtlich der Klasse C1E mit dem eineinhalbfachen
Auffangstreitwert (1,5 x 5.000 Euro = 7.500 €) bemessen (vgl. Nrn. 46.5
und 46.8 des Katalogs) und diesen Betrag wegen der Vorläufigkeit
des begehrten Rechtsschutzes um die Hälfte ermäßigt (vgl.
Nr. 1.5 des Katalogs).
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