Gericht: 

VG Regensburg

Datum:

12.02.2007

Aktenzeichen:

RO 5 K 06.2164
Vorinstanz:

Urteil

I. Der Bescheid des Landratsamtes S vom 31.1.2006 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 24.10.2006 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in entsprechender Höhe abwenden, sofern nicht der Kläger ebenfalls Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE79, M, L und T.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 19.10.2005 wurde beim Kläger eine Blutprobe entnommen. Die chemisch-toxikologische Untersuchung durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität Erlangen-Nürnberg vom 27.11.2005 ergab eine THC-Konzentration von 3,8 ng/ml sowie 42 ng/ml THC-Carbonsäure.

Daraufhin entzog das Landratsamt Schwandorf dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31.1.2006 die Fahrerlaubnis. Es ging dabei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers im Sinn von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV - aus.

Am 7.2.2006 legte der Kläger Widerspruch ein.

Im Zuge des Abhilfeverfahrens hob das Landratsamt Schwandorf die Anordnung des Sofortvollzugs auf und forderte den Kläger zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie) zur Klärung der Frage auf, ob bei ihm Betäubungsmittelkonsum vorliege. Insbesondere sei zu klären, ob der Kläger gelegentlich und wenn ja, in welchen Zeitabständen, Cannabis konsumiere.

Das vom Kläger vorgelegte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 7.6.2006 ergab, dass dieser seit ca. zwei bis drei Jahren teils regelmäßig, teils gelegentlich Cannabis geraucht habe. Seit dem Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 19.10. 2005 habe der Kläger kein Cannabis mehr konsumiert. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit derzeit davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig nicht mehr gelegentlich Cannabis nehmen werde. Da er jedoch jahrelang gewohnheitsmäßig mehr oder weniger häufig Cannabis genommen habe, müsse er dem Landratsamt bis zum Ende des Jahres 2006 noch vier kurzfristig anberaumte Drogenscreenings vorlegen. Der Kläger sei mit dieser Vorgehensweise auch einverstanden.

Das Landratsamt Schwandorf half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn am 25.9.2006 der Widerspruchsbehörde vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück und forderte den Kläger zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins auf. Die Regelungen unter Ziffern 1 und 2 des Ausgangsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.11.2006 zugestellt.

Am 15.12.2006 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage. Er beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Schwandorf vom 31.1.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 24.10.2006 aufzuheben.

Das psychiatrische Gutachten sei unanfechtbar und zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen. Entgegen dem Vorschlag im Gutachten hätten die Behörden den Kläger nicht mehr zur Durchführung weiterer Drogenscreenings aufgefordert. Die von ihm inzwischen durchgeführten Screenings vom 23.3., 23.6., 4.9., 12.10., 21.12.2006 und vom 31.1.2007 hätten ausnahmslos gezeigt, dass kein Hinweis auf die Einnahme illegaler Substanzen bestehe. Der Kläger sei somit sämtlichen Anforderungen des Gutachtens gerecht geworden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zwar könne dem Facharztgutachten entnommen werden, dass der Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein Cannabis mehr konsumiere. Nach Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) könne von einer Fahreignung erst nach einjähriger Abstinenz ausgegangen werden. Zusätzlich zum Abstinenznachweis sei noch die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die im Widerspruchsbescheid verfügte Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben.

Das Gericht hat die Führerscheinakten beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 113 Abs. 3 VwGO aufgehoben, weil das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.

Das Landratsamt Schwandorf ist bei Erlass seines Bescheides vom 31.1.2006 im Ergebnis zutreffend von der fehlenden Fahreignung des Klägers ausgegangen. Aufgrund des im Abhilfeverfahren eingeholten Gutachtens des Neurologen Dr. ... vom 7.6.2006, welches die Kammer für überzeugend hält, steht fest, dass der Kläger bis Oktober 2005 jedenfalls gelegentlich Cannabis genommen hat. Außerdem hat er am 19.10.2005 im Zustand der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen. Somit war er zu diesem Zeitpunkt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung fahrungeeignet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

In ebenfalls zutreffender Weise haben die Behörden auf den Fall des Klägers die Regelung unter Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angewendet. Danach kann im Falle der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, auch nach gewohnheitsmäßigem oder länger dauerndem gelegentlichen Cannabiskonsum erst nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz von der Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden.

Dieses Erfordernis hat der Kläger erfüllt.

Der Gutachter Dr. ... hielt die Behauptung des Klägers, er habe nach der Verkehrskontrolle am 19.10.2005 seinen Cannabiskonsum eingestellt, für glaubhaft. In der Folgezeit hat der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vier ärztliche Atteste über ohne Ankündigung durchgeführte Drogenscreenings vorgelegt (23.3., 23.6., 4.9. und 12.10.2006). Auch die Regierung der Oberpfalz ist in der Begründung des Widerspruchsbescheides von einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenzzeit ausgegangen.

Ab dem 20.10.2006, also vor und bei Erlass des Widerspruchsbescheides, mussten die Behörden somit von der Möglichkeit ausgehen, dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt habe. Für die Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht ist die Sachlage bei Abschluss der Verwaltungsverfahren, also bei Erlass des Widerspruchsbescheides im Oktober 2006, maßgebend.

Soweit die Behörden das Entziehungs- oder Widerspruchsverfahren nicht innerhalb der Jahresfrist, vor deren Ablauf die Wiedererlangung der Fahreignung nicht möglich ist, abschließen, sind sie verpflichtet, im Rahmen der ihnen gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG bzw. Art. 24 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz obliegenden Sachverhaltsaufklärung der Frage nachzugehen, ob der behauptete Verhaltenswandel von Dauer ist. Hierzu gehört die medizinische und psychologische Begutachtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV, die der Erarbeitung der Prognose über das zukünftige Verhalten des Klägers dient (vgl. hierzu allgemein BayVGH v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04. 2526, BayVBl 06.18).

Voraussetzung für eine positive Prognose ist ein tiefgreifender Einstellungswandel, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel prüfen zu können, bedarf es einer psychologischen Bewertung gemäß § 14 Abs. 2 FeV, die über die bloße fachärztliche Prüfung eines möglicherweise weiterbestehenden Betäubungsmittelkonsums hinausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln mit einer Zeitspanne zusammenfällt, in der den Entzug der Fahrerlaubnis betreffende Verwaltungsverfahren anhängig sind. Denn einem Wohlverhalten, dass der Betroffene unter dem Druck eines laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens an den Tag legt, kommt regelmäßig nur eingeschränkte Aussagekraft zu (vgl. BayVGH a.a.O.).

Dieser Verpflichtung sind die Behörden nicht nachgekommen. Stattdessen hat die Widerspruchsbehörde unmittelbar nach Ablauf der einjährigen Abstinenzphase ohne weitere Sachverhaltsermittlung das Widerspruchsverfahren zu Ungunsten des Klägers abgeschlossen.

Die mit der Vorgehensweise nach § 113 Abs. 3 VwGO verbundene Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörden ist sachdienlich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist die Sachlage bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Oktober 2006 maßgeblich. Die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten ärztlichen Atteste über Drogenscreenings im Dezember 2006 und Januar 2007 sowie das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 9.2.2007 können zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens nicht mehr herangezogen werden. Aus diesem Grunde erscheint es, auch im Interesse eines zügigen Abschlusses des Verfahrens, als sachdienlich, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Verfahren an die Behörden zurückzugeben. Das Landratsamt wird nun – gegebenenfalls unter Einschaltung des Amtsarztes – zu prüfen haben, ob die beiden bereits vorliegenden verkehrsmedizinischen/psychiatrischen Gutachten geeignet sind, eine Prognose über den dauerhaften Verhaltenswandel des Klägers zu tragen oder ob es darüber hinaus eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV fordert. Hierbei wäre zu überlegen, ob auf den medizinischen Teil der Untersuchung verzichtet werden kann.

Soweit die Prüfung ergibt, dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt hat, wäre das Entziehungsverfahren einzustellen. Sofern das Landratsamt eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung für erforderlich hält, hängt von deren Ergebnis der Ausgang des Entziehungsverfahrens ab.

Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die Anordnung des Sofortvollzuges aufgehoben. Einstweilige Regelungen nach § 113 Abs. 3 Satz 2 VwGO sind nicht veranlasst.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz; die Führerscheinklasse CE (79) umfasst alle übrigen entzogenen Fahrerlaubnisklassen. Für sie ist ein Streitwert in Höhe von 8.750,- € festzusetzen (vgl. BayVGH v. 28.9.2006, Az. 11 CS 06.732).