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Gründe Der Antragsteller
begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Bescheid der Antragsgegnerin
vom 20.12.2006. mit welchem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr mit der Begründung entzogen worden ist. er sei
aufgrund seines Drogenkonsums als Kraftfahrer ungeeignet. Nach den
§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe q StVG i. V. m. In Anbetracht dieser rechtlichen Vorgaben ist der Antragsgegner im Falle des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, dass dieser aufgrund seines Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist. Das auf seine Anforderung beigebrachte ärztliche Gutachten des verkehrsmedizinischen Zentrums des TÜV S., vom 15. 12.2006 stützt diese Einschätzung in überzeugender Weise. Danach bestand beim Antragsteller (entsprechend dessen eigenen Angaben) ein polytoxischer Drogenkonsuni mit regelmäßigem bzw. täglichem Cannabis- sowie regelmäßigem Amphetaminkonsum bis mindestens August 2006. dem angeblichen Ende der Einnahme jeglicher Drogen. Außerdem ergaben sich Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum. Im Ergebnis heißt es daher in dem Gutachten sinngemäß, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht beim Antragsteller die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gegeben seien, und zwar unabhängig davon, ob die im Hinblick auf Cannabinoide auch noch vier Monate nach dem angegebenen Konsumende auffälligen Urin-Werte als Hinweis auf den früheren starken Cannabiskonsum oder - was nicht sicher aufklärbar sei - einen insoweit noch bestehenden Konsum zu deuten seien. Zur Begründung seines Eilantrages hat der Antragsteller gegen diese gutachtlichen Feststellungen keine Einwände erhoben, sondern vorgetragen, seit Oktober 2006 kein Haschisch, Amphetamin oder Eestasy mehr zu sich genommen zu haben und dies durch eine erneute ärztliche Begutachtung unter Beweis stellen zu wollen. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, weil er überwiegend nachts (15:00 bis 3:00 Uhr) arbeite und es ihm nicht möglich sei, nach Schichtende mit öffentlichen Verkehrsmitteln von S. zurück zu seiner Wohnung in A. zu gelangen. Dieses Vorbringen führt indes zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere besteht keine Veranlassung, anzunehmen, der Antragsteller könnte seine Fahreignung zwischenzeitlich durch Drogenabstinenz wieder erlangt haben. Bei einem über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelkonsuni, wie er hier in Rede steht, ist für die Frage der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit ein dauerhafter und stabiler Einstellungswandel zu fordern. Nur dann kann hinreichend sicher festgestellt werden, dass von einem Fahrzeugführer, dessen Verhalten in der Vergangenheit einen Fahrerlaubnisentzug gerechtfertigt hatte, künftig keine verkehrsrechtlich relevanten Gefahren mehr ausgehen. Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung sowie anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bestand
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers, seit Oktober 2006 kein Cannabis (bzw. Amphetamine oder Eestasy) mehr konsumiert zu haben, nicht die Annahme, er sei jedenfalls derzeit schon wieder fahrgeeignet. Dabei ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er die Angabe zum Beginn seiner Drogenabstinenz mittlerweile, gegenüber dem zunächst genannten Datum 03.08. 2006, korrigiert hat, seine Abstinenz hinsichtlich Cannabis durch das bereits erwähnte Gutachten nicht hinreichend belegt (57 ng Cannabinoide in der zweiten Urinprobe vom 08.12.2006) bzw. nach Aussage der Gutachterin nicht sicher feststellbar ist und die Gutachterin überdies die Kraftfahreignung des Antragstellers aus verkehrsmedizinischer Sicht für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 15.12.2006 verneint hat. Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass der Antragsteller jedenfalls in der Vergangenheit in beträchtlicher Menge Cannabis (von Januar bis August 2006 täglich 4 Joints) und Amphetamin (über ein halbes bis Dreiviertel-Jahr an 3 bis 4 Wochenenden pro Monat jeweils freitags und samstags zwei bis drei Lines), gelegentlich kombiniert mit Alkohol, konsumiert hat, erscheinen sowohl die seit Oktober 2006 verstrichene Zeit von rund fünf Monaten als auch der Zeitraum seit Erstellung des fachärztlichen Gutachtens von drei Monaten als zu kurz, um bei ihm einen dauerhaften und stabilen Einstellungswandel als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit im oben dargelegten Sinne annehmen zu können. Ist demnach der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung-des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und erweist sich dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nachals rechtmäßig, ist die Anordnung der sofortigen Voll-ziehung angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs unter dem Gesichtspunktder Gefahrenabwehr gerechtfertigt.Insoweit müssendie geltend gemachten Interessen des Antragstellersauch dann zurückstehen, wenn ihm durch die Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten.Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller den von ihm behaupteten drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes damit zu belegen versucht, dass es ihm nicht möglich sein soll, nach Ende von Nachtschichten von S. zu seiner Wohnung in A. zurückkehren zu können. Hierbei handelt es sich ersichtlich allenfalls um Unzuträglichkeiten, die den Weg von der Arbeit betreffen und mit denen der Antragsteller einen Arbeitsplatzverlust in keiner Weise auch nur nachvollziehbar darzulegen vermag. |
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