Gericht: 

VG Saarlouis

Datum:

14.02.2008

Aktenzeichen:

10 L 2082/07
Vorinstanz:


Sachverhalt:

Der Antragsteller wurde laut Polizeibericht am 04.07.2007 um 16:30 Uhr polizeilich kontrolliert und auf den Besitz sowie Konsum von Betäubungsmitteln angesprochen. Daraufhin gab er an, früher einmal Marihuana geraucht, in letzter Zeit jedoch keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Bei der Durchsuchung seines Geldbeutels fanden die Polizeibeamten ein Plastiktütchen mit 0,5 g weißer pulvriger Substanz, bei welcher es sich laut der Angabe des Antragstellers um Amphetamine handelte. Im weiteren Verlauf der Durchsuchung fanden die Polizeibeamten in seinem ledernen Rucksack einen fertig gedrehten Joint. Da sie während der Amtshandlung bei dem Antragsteller gerötete Bindehäute und Lidflattern feststellten, unterzogen sie ihn einem freiwilligen Urintest, der hinsichtlich Tetrahydrocannabinol (THC) deutlich positiv verlief. Daraufhin ordneten sie die Entnahme einer Blutprobe an, die um 17:21 Uhr von einem Arzt durchgeführt wurde. Laut dem Polizeibericht stand der Antragsteller nach Ansicht des Arztes deutlich unter Drogeneinfluss. Weiter heißt es darin, dass der Antragsteller nach Vorhalt der Tat sowie schriftlicher Belehrung keine Angaben zum Sachverhalt habe machen wollen.

Die Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers durch den Direktor des Instituts für Gerichtliche Medizin der E.-K.-Universität T. ergab laut dem foren-sischen-toxikologischen Gutachten vom 16.07.2007 folgende Ergebnisse: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,9 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (OH-THC) 1,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) 37,0 ng/ml.
In der Bewertung der Messwerte gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass im Falle des Antragstellers von einem akuten Cannabiskonsum auszugehen sei. Aufgrund der bekannten Wirkungen von Cannabis sei nach dem Konsum aus rechtsmedizinischer Sicht von einer Rauschmittelbeeinflussung auszugehen. Auch müsse grundsätzlich an eine toxisch-bedingte Störung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gedacht werden. Jedenfalls seien hier aus rechtsmedizinischer Sicht die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG gegeben.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts wurde gegen den Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 10.10.2007 wegen fahrlässigen Fahrens unter Rauschmitteleinfluss gemäß §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250 € festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Ferner wurde er wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, und zwar von 0,210 g Amphetamingemisch sowie eines fertig gedrehten Joints, zu einer Geldstrafe von 1.500 € verurteilt.

Mit Bescheid vom 04.12.2007 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse BE mit sofortiger Wirkung entzogen und dies im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe ein Kraftfahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Ein-fluss des Betäubungsmittels Cannabis geführt und sei deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr anzusehen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und im vorliegenden Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag unter Bezugnahme auf seine Entscheidung entgegengetreten.

Aus den Gründen:

Der zur Entscheidung des Gerichts gestellte Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i. V. m. § 46 Abs. I Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall - u. a. -dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust besteht.
Vorliegend steht nach der Aktenlage (Polizeibericht vom 09.08.2007) fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren ist. Damit hat er zwar eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 10.10.2007 auch geahndet worden ist. Dieser Umstand lässt aber nicht ohne weiteres darauf schließen, dem Antragsteller fehle deshalb auch die Kraftfahreignung und ihm sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung u. a. von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ist im Regelfall nämlich bereits dann erfüllt, wenn die entsprechende Rauschmittelsubstanz im Blut nachgewiesen wird (vgl. § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG). Auf eine konkrete, durch das Rauschmittel bedingte Beeinträchtigung der Fahreignung des Betroffenen kommt es bei diesem abstrakten Gefährdungstatbestand nicht an

(vgl. dazu etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht. Kommentar. 38. Aufl. 2005, § 24a StVG. Rdnrn. 21 und 24).

Anders gestalten sich die rechtlichen Voraussetzungen für die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Fahrens unter Cannabis-Einfluss (vgl. bereits oben). Hierfür ist zum einen erforderlich, dass es sich bei dem Betroffenen um einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt

(vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 13.09.2007. 10 L 1006/07)

und dieser zum anderen unter einem fahreignungsrelevanten Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat. denn nur dann kann festgestellt werden, dass der Betreffende trotz entweder für ihn spürbarer oder zumindest von ihm zu erwartender bzw. nicht auszuschließender Wirkung des Rauschmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und er folglich nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren zu trennen vermag

(vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG. Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96, Rdnr. 49 des Entscheidungsabdrucks, N.IW 2002. 2378 = ZfS 2002. 454 = DAR 2002, 405 = DVB1 2002, 1265 [= BA 2002. 362J, zitiert nach juris).

Für die Beurteilung, ob ein die Fahreignung beeinträchtigender Einfluss von Cannabis vorgelegen hat. wird regelmäßig auf die in Blutproben nachgewiesenen Mengen des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) abgestellt. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist indes in der Rechtsprechung für den Bereich einer Konzentration dieses Wirkstoffes zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml umstritten

(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.2006, 1 W 35/06, m. w. N. zur Rechtsprechung; vgl. ferner aus der neueren Rechtsprechung insbesondere das Urteil des VGH Mannheim vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, zitiert nach juris, wonach eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml für den Nachweis mangelnden Trennungsvermögens ausreicht).

Die Kammer geht in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ab einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist

(so auch der Beschluss des BVerfG vom 20.06.2002, I BvR 2062/96, NJW 2002. 2378 =
ZfS 2002. 454, zitiert nach juris; vgl. zur Rechtsprechung der Kammer etwa die Beschlüsse vom 16.01.2007. 10L68/07,vom 12.02.2007, 10L70/07, vom 14.06.2007, 10 L 630/07. und
vom 14.12.2007. 10 L 1701/07).

Dies darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass danach bei Blutanalysewerten unterhalb dieses Schwellenwertes ein die Fahreignung beeinträchtigender Cannabiseinfluss ausgeschlossen ist. Vielmehr bedeutet die Festlegung des THC-Schwellenwertes von 2,0 ng/ml nur, dass im Falle dessen Überschreitens allein aufgrund des Ergebnisses der Blutanalyse auf eine fahreignungsrelevante Beeinflussung durch Cannabis bzw. bei demjenigen, der unter diesen Umständen ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne weiteres auf mangelndes Trennungsvermögen geschlossen werden darf. Es bleibt somit möglich, gerade in Fällen wie dem des Antragstellers, in welchem der maßgebende Wert nur geringfügig (hier: 1,9 ng/ml) unterschritten ist, aufgrund weiterer Umstände auf eine rauschmittelbedingte Fahruntauglichkeit im Tatzeitpunkt zu schließen. Solche Umstände liegen hier vor. denn sowohl die im Rahmen der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeibeamten als auch der die Blutprobe entnehmende Arzt stellten beim Antragsteller offenkundig deutliche Anzeichen für eine Beeinflussung durch Drogen fest und auch im Gutachten über die Blutanalyse vom 16.07.2007 (vgl. oben) ist von einem ..akuten Cannabiskonsum" die Rede. Es spricht somit alles dafür, dass der Antragsteller sich trotz offensichtlicher Auswirkungen seines Drogenkonsums auf seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ans Steuer seines Wagens gesetzt hatte und ihm diese Beeinträchtigung auch selbst nicht verborgen geblieben sein konnte bzw. er zumindest mit ihr rechnen musste. Es liegen somit überwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zwischen dem Fahren und dem Konsum von Cannabis nicht hinreichend zu trennen vermag.

Des Weiteren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass er ein gelegentlicher Konsument dieser Droge ist. Gegen die Annahme eines im Gegensatz dazu nur einmaligen bzw. experimentellen Genusses von Cannabis sprechen seine eigene Darstellung, wonach er früher Marihuana geraucht habe, und der Umstand, dass er (als Fahrer eines Lkw) unter dem akuten Einfluss von Cannabis angetroffen wurde sowie einen fertig gedrehten Joint mit sich führte. Der Antragsteller hat einen nur einmaligen, experimentellen Genuss von Cannabis auch nicht behauptet oder gar dergleichen im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht; vielmehr haben seine Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift lediglich unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Haschischkonsum regelmäßig keinen Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung gebe. Dieses Vorbringen vermag die oben genannten gewichtigen Indizien für einen gelegentlichen Gebrauch von Cannabis durch den Antragstellet nicht zu entkräften. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihm zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung einer international akkreditierten fachärztlichen Gemeinschaftspraxis für Labormedizin über ein mit negativen Ergebnissen durchgeführtes Drogenscreening zu einer Urinprobe des Antragstellers vom 03.01.2008, denn einerseits ist ein solches Privatgutachten nicht gerichtssicher und anderseits bietet die Urinuntersuchung gewissermaßen nur eine Momentaufnahme zu einem eventuellen Drogenkonsum.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Blutprobe des Antragstellers vom 04.07.2007 nachgewiesene Gehalt an THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 37 ng/ml für einen zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabis spricht

(so Daldrup, Käferstein, Köhler. Maier und Musshoff, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichen und regelmäßigem Cannabiskonsum, BA 2000, 39. 44 f.)

oder ob dies kein zuverlässiger Indikator ist. weil eine Abgrenzung /wischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich bis zu 100 ng/ml THC-COOH aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich erscheint

(so der VGH München in seinem Beschluss vom 27.03.2006, 11 Cs 05.1559, zitiert nach juris. mit Blick auf eine Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M.),

denn jedenfalls vermag dieser Blutanalysewert den Antragsteller auch nicht zu entlasten.

Keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist wegen des vom Antragsteller aktuell durchgeführten Urin-Drogenscreenings (vgl. bereits oben) geboten, mit welchem er seine Drogenfreiheit belegen will. Das Anknüpfen der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat. gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstand nehmen von weiterem Drogenkonsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung voraus, dass ein stabiler Wandel der Einstellung eintritt bzw. zukünftig erwartet werden kann, dass der Betreffende entweder drogenfrei lebt oder - wie hier erforderlich - zumindest in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Fahren zuverlässig zu trennen

(vgl. dazu die Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 07.09.2006, 1 W 39/06, sowie vom 14.07.2006, 1 W 35/06; vgl. allgemein auch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 30.09.2002, 9 W 25/02. ZfS 2003, 44 [= BA 2003, 166]).

Dies lässt sich im Falle des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens indes nicht feststellen. Vielmehr muss eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts dem Hauptsacheverfahren bzw. dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Für weitere Ermittlungen kommt demnach insbesondere in Betracht, hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren zuverlässig trennen kann, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen. Gleiches gilt mit Blick auf die obigen Ausführungen des Antragstellers, keine Drogen - auch kein Amphetamin - zu nehmen bzw. Cannabis nicht mehr zu konsumieren.

Insgesamt gesehen ist daher nach den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens festzustellen, dass die aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts durch den Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung keinesfalls offensichtlich rechtswidrig ist. Im Gegenteil zeigen die obigen Ausführungen, dass berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen, die im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht ausgeräumt werden können. Die somit erforderliche hauptsacheoffene Interessenabwägung fällt unter diesen Umständen zu Ungunsten des Antragstellers aus, da es mit Blick auf die ganz erheblichen Gefahren, denen die Allgemeinheit durch ungeeignete Kraftfahrer ausgesetzt ist, nicht vertretbar erscheint, den Antragsteller bis zu der dem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorzubehaltenden endgültigen Klärung seiner Kraftfahreignung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.