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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.05.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26.05.2008, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihm unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung der Fahrerlaubnis innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die § 3 Abs. 1 Satz I StVGi.V. m. den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. I Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4, wenn von der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist. Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität S. vom 28.01.2008, dass die dem Antragsteller am 12.12.2007 anlässlich einer Verkehrskontrolle zwischen A. und T. durch die Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt entnommene Blutprobe Werte von 0,001 mg/l (= 1 mg/l) Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,052 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist. Bereits anlässltch einer am 02.12.2003 im Anschluss an eine Verkehrskontrolle durchgeführten Begutachtung durch dasselbe Institut vom 21.01.2004 wurden bei dem Antragsteller 0,001 mg/1 (= 1 mg/l) Tetrahydrocannabinol, 0,0008 mg/l Hydroxy-THC und 0,024 mg/l Tetrahy-drocannabinol-Carbonsäure festgestellt. Mithin ist der Antragsteller in zwei Fällen dabei aufgefallen, dass er ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und bei ihm zugleich ein vorausgegangener Genuss von Cannabis festzustellen gewesen war. Dabei kommt seiner Argumentation hinsichtlich des Vorfalles am 12.12.2007, seine Teilnahme am Straßenverkehr sei insoweit nicht nachgewiesen, weil es bislang an einer rechtskräftigen Verurteilung in der Folge des polizeilich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens fehle, keine Bedeutung für die vorliegend zu treffende Entscheidung zu. Mit diesem Hinweis auf eine formalrechtliche Situation kann er den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Sachverhalt, wie er aus der polizeilichen Mitteilung vom 08.02.2007 - richtig: 2008 hervorgeht, schlechterdings nicht beseitigen, zumal er diesem nicht durch Tatsachenvorbringen entgegengetreten ist. Mit den
somit zu berücksichtigenden Vorfällen sind jedenfalls die Voraussetzungen
einer fehlenden Ein ausreichendes
Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im
Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt,
ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in
einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten
Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen
eintreten kann. Hat demnach der Antragsgegner zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV festgestellt, ist nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. |
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