Gericht: 

VG Saarlouis

Datum:

08.07.2008

Aktenzeichen:

10 L 518/08
Vorinstanz:


Beschluss

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.05.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26.05.2008, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihm unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung der Fahrerlaubnis innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die § 3 Abs. 1 Satz I StVGi.V. m. den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. I Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4, wenn von der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität S. vom 28.01.2008, dass die dem Antragsteller am 12.12.2007 anlässlich einer Verkehrskontrolle zwischen A. und T. durch die Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt entnommene Blutprobe Werte von 0,001 mg/l (= 1 mg/l) Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,052 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist. Bereits anlässltch einer am 02.12.2003 im Anschluss an eine Verkehrskontrolle durchgeführten Begutachtung durch dasselbe Institut vom 21.01.2004 wurden bei dem Antragsteller 0,001 mg/1 (= 1 mg/l) Tetrahydrocannabinol, 0,0008 mg/l Hydroxy-THC und 0,024 mg/l Tetrahy-drocannabinol-Carbonsäure festgestellt. Mithin ist der Antragsteller in zwei Fällen dabei aufgefallen, dass er ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und bei ihm zugleich ein vorausgegangener Genuss von Cannabis festzustellen gewesen war. Dabei kommt seiner Argumentation hinsichtlich des Vorfalles am 12.12.2007, seine Teilnahme am Straßenverkehr sei insoweit nicht nachgewiesen, weil es bislang an einer rechtskräftigen Verurteilung in der Folge des polizeilich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens fehle, keine Bedeutung für die vorliegend zu treffende Entscheidung zu. Mit diesem Hinweis auf eine formalrechtliche Situation kann er den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Sachverhalt, wie er aus der polizeilichen Mitteilung vom 08.02.2007 - richtig: 2008 hervorgeht, schlechterdings nicht beseitigen, zumal er diesem nicht durch Tatsachenvorbringen entgegengetreten ist.

Mit den somit zu berücksichtigenden Vorfällen sind jedenfalls die Voraussetzungen einer fehlenden
Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV nach summarischer Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt. Dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis ist, hat er selbst im Antragsschriftsatz einräumen lassen. Dieses Eingeständnis wird auch bei den vorliegenden Gutachten bestätigt, wonach die jeweils festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure über dem Wert liegt, der üblicherweise bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum vorgefunden wird.

Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.
Vorliegend ist maßgeblich, dass der Antragsteller bereits zweimal - und damit wiederholt - mit einer THC-Konzentration von l,0ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat mit der Folge, dass der Antragsgegner auf eine zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Ungeeignetheit des Antragstellers schließen durfte. Weiter von Bedeutung ist, dass der Antragsteller, der nicht bestreitet, „gelegentlich Cannabis zu konsumieren", und dies nach Maßgabe seines Vortrags zur Begründung des Widerspruchs für „unproblematisch" ansieht, „solange zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden kann", er aber in den beiden hier zu berücksichtigenden Fällen aber gezeigt hat, dass bei ihm hinsichtlich der Einschätzung, ab wann die Wirkung der Einnahme von Cannabis eindeutig nicht mehr besteht und eine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug wieder ohne Gefährdungspotenzial möglich ist, eindeutige Fehleinschätzungen erkennbar geworden sind. Die vorstehenden Ausführungen lassen mithin fallbezogen mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu, dass jedenfalls angesichts der beim Antragsteller bei zwei Vorfällen gemessenen THC-Konzentrationen von jeweils 1,0 ng/ml eine Fahreignungsrelevanz besteht und ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gegeben ist.

Hat demnach der Antragsgegner zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV festgestellt, ist nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.