Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

03.02.2009

Aktenzeichen:

3 A 155/08
Vorinstanz:


Urteil

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Anlässlich einer Polizeikontrolle am Montag, den 17.03.2008 um 14:25 Uhr wurde bekannt, dass der Kläger das Betäubungsmittel THC (Cannabis) zu sich genommen hatte und ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe nach erfolgter Belehrung angegeben, dass er vor ca. zwei Wochen einen Joint geraucht habe. Durch chemisch-toxikologische Blutuntersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums K. vom 04.04.2008 ließen sich folgende Substanzen bei dem Kläger nachweisen: 0,59 ng/ml THC, 0,32 ng/ml THC-OH und 15,5 ng/ml THC-C00H.

Der Kläger wurde zur beabsichtigten Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung angehört und teilte mit Schreiben vom 21.04.2008 mit, er habe am Samstag den 15.03.2008 eine Zigarette geraucht und sei danach während des ganzen Wochenendes nicht mit dem Auto gefahren. Er sei ganz überrascht gewesen, dass am Montag den 17.03.2008 eine geringe Menge nachweisbar gewesen sei. Seine Erfahrung mit THC sei so gering, dass er nicht gewusst habe, dass es so langsam abgebaut würde.

Mit Schreiben vom 28.04.2008 ordnete der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.06.2008 die Beibringung eines Gutachtens eines einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. In dem Gutachten sollte zu den Fragen Stellung genommen werden, ob bei dem Untersuchten gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln vorliege, ob zu erwarten sei, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Medikamente, Drogen) führen wird, bzw ob als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen und ob der Untersuchte in der Lage sei, zukünftig den Konsum von BTM und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt sei, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen, wenn der Kläger das geforderte Gutachten aus Gründen, die er zu vertreten habe, nicht vorlege.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2008 erklärte der Kläger, dass er keine medizinisch-psychologische Untersuchung vorlegen werde. Die Anordnung sei mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 17.06.2008 stellte der Beklagte klar, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (alte Fassung; ab 30.10.2008: Satz 3) erfolge. Danach könne die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten. Die Angaben des Klägers und die gemessenen THC-Konzentration ließen den Schluss zu, dass der letzt Konsum kein einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln gewesen sei. Weitere Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergäben sich daraus, dass der Kläger noch unter dem Einfluss von THC gestanden habe, als er am 17.03.2008 kontrolliert worden sei. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe die Frage zuklären, ob der Kläger weiterhin in der Lage sei, den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeugs strikt zu trennen.

Mit Schreiben vom 19.06.2008 wandte der Bevollmächtigte des Klägers dagegen ein, die nachgewiesenen Werte dokumentierten keinen gelegentlichen, geschweige denn regelmäßigen Cannabiskonsum. Der geringe Wert des Abbauproduktes ließe keine Rückschlüsse auf irgendein Konsumverhalten zu.

Mit Bescheid vom 01.07.2008 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 01.07.2008 am 07.07.2008 Widerspruch ein mit der Begründung, die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei rechtswidrig gewesen. Es seien keine Tatsachen bekannt, die seine Fahreignung in Frage stellten. Er habe lediglich ein einziges Mal Haschisch geraucht.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 und 3 FeV. Erweise sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, habe ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründeten, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet sei, sei gemäß § 46 Abs.3 i.V.m. §§ 11 ff FeV der Sachverhalt zu klären. Bei Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel könne die Behörde gemäß § 14 Abs. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Ausreichend für die Anwendung des
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV i.V.m. Satz 4 FeV sei es, wenn zumindest objektive Anhaltspunkte dafür sprächen, dass der Kläger Cannabis konsumiere und dies in fahreignungsrelevanter Weise tue. Sol¬che Anhaltpunkte seien jedenfalls dann gegeben, wenn jemand nachweislich Cannabis in zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs konsumiere. So liege der Fall hier. Angesichts der Erkenntnisse über den raschen Abbau von THC und des Fehlens einer realistischen eigenen Einschätzung der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit reiche die Feststellung der vorgenannten Umstände aus, ein Gutachten anzufordern. Die gutachterlich festgestellte THC-Konzentration von 0,59 ng/ml im Blut spreche dafür, dass der Kläger nur wenige Stunden vor der Überprüfung Cannabis konsumiert habe und nicht wie angegeben zwischen 38,5 und 62,5 Stunden vorher.
Der Kläger hat am 05.09.2008 Klage erhoben.

Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs.1 Satz 4 FeV hätten nicht vorgelegen, da weder gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen habe, noch weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten. Er habe mit Freunden als seltene Ausnahme einen Joint geraucht. Sein Kraftfahrzeug habe er erst wieder benutzt, nachdem er zu Recht davon habe ausgehen können, nicht mehr unter Drogeneinfluss zu stehen. Dem Kläger werde unterstellt, entgegen seiner Darlegung nicht nur äußerst selten, sondern mindestens gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Daher sei die Anordnung der medizinisch-psychologische Untersuchung auch unverhältnismäßig, da eine medizinische Untersuchung mit dem Ziel eines Drogenscreenings das deutlich mildere Mittel gewesen wäre. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der zum Ausdruck komme, dass nicht jedem, der nur einmal mit einem Haschischprodukt in Verbindung gebracht werden könne, ohne weitere Tatsachenfeststellungen oder Auffälligkeiten unterstellt werden dürfe, zum Führen von Kraftfahrzeugen per se ungeeignet zu sein.

Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 01.07.2008 und 06.08.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus, die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 Satz 4 FeV hätten vorgelegen. Nach den Angaben des Klägers und der festgestellten THC-Konzentration sei von einem unregelmäßigen Cannabis-Konsum auszugehen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23.09.2008 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 01.07.2008 und 06.08.2008 sind rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m § 46 Abs.1 und 3 FeV. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV alte Fassung kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weiter Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung ihrerseits rechtmäßig war.

Nach diesen Vorschriften durfte der Beklagte aus der Weigerung des Klägers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da die Gutachtenanordnung vom 28.04.2008 formell und materiell rechtmäßig war. In formeller Hinsicht genügte sie den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Der Beklagte hat den Kläger unter Darlegung der Gründe für den Zweifel an seiner Eignung unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt, dass er sich innerhalb der von ihm festgelegten Frist auf ihre Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß
§ 11 Abs. 8 FeV berechtigt sei, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen, wenn der Kläger das geforderte Gutachten aus Gründen, die er zu vertreten habe, nicht vorlege.

Die Gutachtenanordnung war auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gutachtenanforderung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV alte Fassung lagen vor.

Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Vorliegend geht es nicht, wie der Kläger meint, um die Aufklärung seiner Konsumgewohnheiten. Diese stehen für das Gericht fest, denn der Kläger ist schon nach seinen eigenen Angaben als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen. So hat er am 17.03. 2008 angegeben, vor ca. 2 Wochen einen Joint geraucht zu haben, und im Schreiben vom 21.04.2008 behauptet, am 15.03.2008 eine Zigarette geraucht zu haben. Es muss jedoch weiterer Konsum hinzukommen, weil sonst die nachgewiesene THC-Menge von 0,59 ng/ml am 17.03.2008 nicht erklärlich wäre. Nur bei starkem Konsum ist THC noch 24 Stunden nach dem letzten Konsum nachweisbar, bei Gelegenheitskonsumenten schon nicht mehr. Der Kläger gibt zudem gewisse, wenn auch geringe Erfahrungen mit Cannabis zu. Es bestehen auch weitere Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Klägers begründen, da der Kläger noch unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, auch wenn die gemessene Konzentration unter der Grenze von (1,0 ng/ml) lag, ab der ohne weitere Untersuchung davon auszugehen ist, dass ein Trennungsvermögen nicht besteht. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, um zu prüfen ob die vom Betroffenen behauptete, angesichts der Tatsachenlage jedoch zu bezweifelnde Trennungsfähigkeit tatsächlich besteht, ist in einem solchen Fall — auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(vgl. Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96)

— nicht unverhältnismäßig. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement möglicher Eignungsmängel zu bewerten. Um einen derartigen Fall geht es jedoch nicht. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung steht auch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03) in Einklang. In der Entscheidung ging es um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 a Abs. 2, 25 Abs. 1 StVG nach zeitlich bereits erheblich zurück liegendem Cannabiskonsum und einer festgestellten THC-Konzentration im Blut von weniger als 0,5 ng/ml. in einem solchen Fall sei eine Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG ohne Prüfung, ob die Annnahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für das Rauschmittel weiterhin zutrifft, nicht mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, da sich infolge des technischen Fortschritts inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht habe. In Übereinstimmung mit dieser Wertung führt die bei dem Kläger festgestellte THC-Konzentration von 0,59 ng/ml im vorliegenden Fall nicht schon zur Fahrerlaubnisentziehung, sondern wurde von dem Beklagten zum Anlass weiterer Aufklärungsmaßnahmen genommen.

Da der Kläger das geforderte Gutachten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht vorgelegt hat, konnte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.