Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

12.02.2007

Aktenzeichen:

3 B 12/07
Vorinstanz:

 

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 12. Februar 2007 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der dem erkennbaren Begehren des Antragstellers entsprechende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist teilweise bereits unzulässig und im übrigen unbegründet.

Bei der hinsichtlich der Grundverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass der Antrag insoweit unbegründet ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid zwar gegenwärtig nicht als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Es überwiegt jedoch im Rahmen der bei dieser Konstellation vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung das öffentliche Vollzie hungsinteresse,

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Erweist sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel der Anlage 4 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Ferner gilt nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn er gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Vorliegend spricht sehr viel für die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV. Aus dem eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachten ergibt sich, dass der Antragsteller nicht über das nach Nr. 9.2.2. der Anlage zur FeV erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits verfügt. Die im Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 11,3 ng/ml (vgl. Gutachten v. 14.12.2006, BI. 111 BA „A") spricht dafür, dass der Antragsteller nur kurze Zeit vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat. Dies hat der Antragsteller durch seine eigene Einlassung (Konsum eine Stunde vor der Kontrolle) bestätigt. Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts

(Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 –12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff).

Diese festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit reicht allein indes nicht aus, um von der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit von einer Ungeeignetheit im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV ausgehen zu können. Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung ist kumulative Voraussetzung die gelegentliche Einnahme von Cannabis. In der deutschen Sprache wird „gelegentlich", im Sinne von „manchmal", „häufiger, aber nicht regelmäßig", „öfter, „hin und wieder" oder „ab und zu" verstanden und dient damit zur Beschreibung eines mehr als einmal eingetretenen Ereignisses. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber das Wort „gelegentlich" in einem anderen Sinn verstanden wissen will, sind nicht ersichtlich

(die Kammer folgt insoweit der ausführlichen Begründung des VGH Mannheim in dessen Beschluss vom 29.09.2003 – 10 S 1294/03 -, DÖV 2004, 129).

Dass der Antragsteller – unstreitig – jedenfalls im Jahre 1997 Cannabis konsumiert hat, muss nach Auffassung der Kammer wegen des Zeitablaufs insoweit unberücksichtigt bleiben. Es sprechen allerdings erhebliche Anhaltspunkte für einen zumindest gelegentli chen Konsum. Der Antragsteller hat seinen Cannabiskonsum als „einmalig" charakterisiert, ohne plausibel und nachvollziehbar zu erklären, wie es hierzu (nach Ablauf von zehn Jahren) gekommen ist. Die Tatsache, dass anlässlich der Kontrolle ein Tütchen mit 2 g Marihuana bei ihm gefunden wurde (vgl. BI. 108 BA „A"), spricht eher gegen einen einma ligen Konsum. Das nach Angaben des Antragstellers im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg erstellte medizinisch-psychologische Gutachten kann bereits deswegen nicht be rücksichtigt werden, weil es vom Antragsteller nicht vorgelegt worden ist. Es ist weder Sache des Antragsgegners noch des Gerichts, dieses Gutachten, dessen verkehrsrechtli che Relevanz derzeit nicht erkennbar ist, von Amts wegen beizuziehen, was im übrigen ohne die Mitwirkung des Antragstellers ohnehin nicht möglich ist. Indes steht ein zumindest gelegentlicher Konsum derzeit auch noch nicht hinreichend sicher fest.

Lässt sich demzufolge die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht als offensichtlich beurteilen, so überwiegt bei der bei dieser Sachlage vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung deutlich das Aussetzungsinteresse. Die mögliche Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Fall, dass sich die Ungeeignetheit des Antragstellers endgültig erweist, wiegt schwerer als die Einbußen für den Antragsteller für den Fall, dass sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Ursache für die Maßnahme immerhin durch die Einnahme von Cannabis im eigenen Entschluss und in eigener Verantwortung gesetzt hat und bereits in der Vergangenheit als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten ist.

Der Antragsgegner wird im Rahmen des Widerspruchverfahrens den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären haben, wobei es sich anbietet, den THC-COOH- Wert nachzuerheben, da diesem eine Aussagekraft hinsichtlich der Konsumhäufigkeit zukommt

(vgl. VGH München, Beschluss v. 14.01.2005, 11 CS 04.3119, Juris; Zwerger DAR 2005, 431, 434; Beschluss der Kammer v. 17.10.2006, 3 B 156106).

Sollte der Antragsteller seine hierbei erforderliche Mitwirkung verweigern, kann dies ohne weiteres bei der Entscheidung zu seinen Lasten gewertet werden.

Die in dem angegriffenen Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnete sofortige Vollziehung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugs androhung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580).

Diesen Anforderungen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid vollauf.

Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Gebühren- und Auslagenfestsetzung im angefochtenen Bescheid die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Da es sich um einen Fall gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges handelt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu dessen Anwendbarkeit auf Verwaltungsgebühren VG Schleswig, Beschluss v. 13.06.2005, 2 B 81/05), bedarf es vor Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO eines vorherigen Aussetzungsantrages bei der Behörde (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). Einen solchen hat der Antragsteller indes nicht gestellt. Der Antrag wäre im übrigen aber auch unbegründet, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen (der Antragsgegner hat die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Gebühren-Nr. 206) zutreffend zugrunde gelegt und den vorgesehenen Gebührenrahmen beachtet) noch die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO):

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.