Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

18.08.2005

Aktenzeichen:

3 B 155/05


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 18. August 2005 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20.05.2005 gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 12.07.2005 verfügte, mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse des Antragsgegners andererseits geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Erweist sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel der Anlage 4 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Ferner gilt nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn er gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV auszugehen. Aus dem eingeholten chemisch-toxikologischen Gutachten vom 21.04.2005 ergibt sich, dass der Antragsteller nicht über das nach Nr. 9.2.2. der Anlage zur FeV erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits verfügt. Die im Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 15,3 ng/ml spricht dafür, dass der Antragsteller nur wenige Stunden vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat. Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann. Damit folgt sie in Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung, die von fehlender Trennungsfähigkeit erst ab einem Wert von 2,0 ng/ml ausging, zum Zwecke der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Schleswig Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

(Beschluss vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.).

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass „der Joint" in einem kleinen Raum konsumiert worden sei, ohne dass er direkt daran beteiligt gewesen sei im Sinne des Besitzes nach dem Betäubungsmittelgesetz. Wenn er damit ausdrücken will, dass er kein Cannabis „aktiv" konsumiert habe, sondern lediglich ein passiver Mitraucher gewesen sei, liegen diese Angaben neben der Sache. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller ein Fahrzeug mit der im Gutachten festgestellten THC-Konzentration von 15,3 ng/ml geführt hat. Unabhängig davon sind die Angaben des Antragstellers wissenschaftlich auch nicht haltbar

(vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2004, 10 S 427/04 - VersMitt 2004, 69 f.).

Diese festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit reicht allein indes nicht aus, um von der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit von einer Ungeeignetheit im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV ausgehen zu können. Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung ist kumulative Voraussetzung die gelegentliche Einnahme von Cannabis. In der deutschen Sprache wird „gelegentlich", im Sinne von „manchmal", „häufiger, aber nicht regelmäßig", „öfter", „hin und wieder" oder „ab und zu" verstanden und dient damit zur Beschreibung eines mehr als einmal eingetretenen Ereignisses. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber das Wort „gelegentlich" in einem anderen Sinn verstanden wissen will, sind nicht ersichtlich (die Kammer folgt insoweit der ausführlichen Begründung des VGH Mannheim in dessen Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, DÖV2004, 129).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben dürfte der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV einzustufen sein. Die Kammer folgt zwar nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig

(OVG Schleswig, Beschluss vom 07.12.2004 - 4 MB 101/04),

wonach der gelegentliche Konsum von Cannabis bereits durch eine festgestellte einmalige Drogenfahrt nachgewiesen sein soll, jedoch teilt sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts insofern, als es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Fahrerlaubnisinhaber das erste Mal Cannabis konsumiert, anschließend ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt und sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät, bei der der Rauschmittelkonsum festgestellt wird. Von daher ist es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, durch substantiierten Vortrag, der glaubhaft zu machen ist, das Gericht davon zu überzeugen, dass er den oben beschriebenen Ausnahmefall darstellt. Daran fehlt es hier aber. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift keine Aussagen zu seinem konkreten Cannabis-Konsum gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er keinesfalls drogenabhängig sei. Das Gericht ist daher unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon überzeugt, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist.

Ausgehend von der bereits durch die unzureichende Trennungsbereitschaft belegten Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung des Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann.

Es besteht schließlich auch kein Anlass zur Abweichung von der Regel, dass in den Fällen gelegentlichen Konsums von Cannabis die Fahreignung nicht besteht, wenn der Betreffende nicht zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt. Ausnahmen von diesen Regeln sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt ist. Solche Umstände sind jedoch weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich.Schließlich begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken.

Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Ziffer 2 GKG n.F..
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es dem Antrag - wie sich aus Vorstehendem ergibt - an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt; § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.