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Gründe: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Erweist sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel der Anlage 4 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Ferner gilt nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn er gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen. Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV auszugehen. Aus dem eingeholten chemisch-toxikologischen Gutachten vom 21.04.2005 ergibt sich, dass der Antragsteller nicht über das nach Nr. 9.2.2. der Anlage zur FeV erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits verfügt. Die im Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 15,3 ng/ml spricht dafür, dass der Antragsteller nur wenige Stunden vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat. Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann. Damit folgt sie in Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung, die von fehlender Trennungsfähigkeit erst ab einem Wert von 2,0 ng/ml ausging, zum Zwecke der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Schleswig Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass „der Joint" in einem kleinen Raum konsumiert worden sei, ohne dass er direkt daran beteiligt gewesen sei im Sinne des Besitzes nach dem Betäubungsmittelgesetz. Wenn er damit ausdrücken will, dass er kein Cannabis „aktiv" konsumiert habe, sondern lediglich ein passiver Mitraucher gewesen sei, liegen diese Angaben neben der Sache. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller ein Fahrzeug mit der im Gutachten festgestellten THC-Konzentration von 15,3 ng/ml geführt hat. Unabhängig davon sind die Angaben des Antragstellers wissenschaftlich auch nicht haltbar
Diese festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit reicht allein indes
nicht aus, um von der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 der
Anlage 4 zur FeV und damit von einer Ungeeignetheit im Sinne des §
46 Abs. 1 FeV ausgehen zu können. Nach dem klaren Wortlaut dieser
Regelung ist kumulative Voraussetzung die gelegentliche Einnahme von Cannabis.
In der deutschen Sprache wird „gelegentlich", im Sinne von „manchmal",
„häufiger, aber nicht regelmäßig", „öfter",
„hin und wieder" oder „ab und zu" verstanden und dient damit
zur Beschreibung eines mehr als einmal eingetretenen Ereignisses. Anhaltspunkte
dafür, dass der Verordnungsgeber das Wort „gelegentlich" in
einem anderen Sinn verstanden wissen will, sind nicht ersichtlich (die
Kammer folgt insoweit der ausführlichen Begründung des VGH Mannheim
in dessen Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, DÖV2004, 129).
wonach der gelegentliche
Konsum von Cannabis bereits durch eine festgestellte einmalige Drogenfahrt
nachgewiesen sein soll, jedoch teilt sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
insofern, als es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Fahrerlaubnisinhaber
das erste Mal Cannabis konsumiert, anschließend ein Fahrzeug im
Straßenverkehr führt und sogleich in eine Verkehrskontrolle
gerät, bei der der Rauschmittelkonsum festgestellt wird. Von daher
ist es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, durch substantiierten Vortrag,
der glaubhaft zu machen ist, das Gericht davon zu überzeugen, dass
er den oben beschriebenen Ausnahmefall darstellt. Daran fehlt es hier
aber. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift keine Aussagen zu seinem
konkreten Cannabis-Konsum gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen,
dass er keinesfalls drogenabhängig sei. Das Gericht ist daher unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon überzeugt,
dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Es besteht schließlich auch kein Anlass zur Abweichung von der Regel,
dass in den Fällen gelegentlichen Konsums von Cannabis die Fahreignung
nicht besteht, wenn der Betreffende nicht zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels
und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt. Ausnahmen von diesen
Regeln sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person
des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf
schließen lassen, dass sein Vermögen, zwischen dem Konsum von
Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig
zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt ist. Solche Umstände sind
jedoch weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich.Schließlich
begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung
keinen durchgreifenden Bedenken.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die von der Antragsgegnerin
verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt
erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles
auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies
reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus. |
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