Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

03.03.2008

Aktenzeichen:

3 B 18/08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung Entziehung der Fahrerlaubnis
Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 3. März 2008 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 04.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2008 und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse des Antragsgegners andererseits geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die streitgegenständlichen Bescheide jedenfalls im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Erweist sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel der Anlage 4 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Nr. 9.2.1 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein.
Ferner gilt nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn er gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV auszugehen. Aus dem eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachten vom 15.03.2006 ergibt sich, dass der Antragsteller nicht über das nach Nr. 9.2.2. der Anlage zur FeV erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits verfügt. Die im Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 4,50 ng/ml spricht dafür, dass die Antragstellerin nur wenige Stunden vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat und sich in einem akuten Rauschzustand befand. Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann. Damit folgt sie dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

(Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.).

Diese festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit reicht allein indes nicht aus, um von der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit von einer Ungeeignetheit im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV ausgehen zu können. Hiernach ist kumulative Voraussetzung die gelegentliche Einnahme von Cannabis.

Da der gelegentliche Konsum gegenüber dem einmaligen (experimentellem) Konsum einerseits und dem regelmäßigen Konsum andererseits abzugrenzen ist, nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen gelegentlichen Konsum bereits dann an, wenn Cannabis wenigstens zweimal in selbständigen Konsumakten eingenommen worden ist

(Urteil der Kammer v. 06.09.2007, 3 A 184/07; ebenso VGH München, Beschluss v. 24.08.2007, 11 CS 07.1567, zitiert nach Juris).

Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seinem Schreiben vom 07.04.2006 ist davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt zumindest gelegentlich Cannabis konsumierte („Ich habe immer klar getrennt zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln und dem Führen von Kraftfahrzeugen. In den 7 Jahren, die ich meine Fahrerlaubnis nun besitze, bin ich derart auch nie auffällig geworden... Ich habe das Cannabisrauchen nach diesem Erlebnis sofort komplett aufgegeben...").

Abgesehen davon dürfte der zumindest gelegentliche Konsum bereits durch die Angabe des Antragstellers, er habe vor dem Vorfall am 28.02.2006 letztmalig am Abend des 26.02.2006 Cannabis konsumiert, belegt sein. Die im Gutachten festgestellte hohe THC-Konzentration von 4,50 ng/ml spricht dafür, dass der Kläger nur wenige Stunden vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat. Es ist unwahrscheinlich, dass diese hohe Konzentration auf dem Genuss von Joints 38 Stunden vor der Blutentnahme, wie der Antragsteller behauptet hat, beruht. Denn bei normalem Konsum (die wirksame Einzeldosis liegt bei 15 mg THC, die als Konsumeinheit bezeichnet wird) ist davon auszugehen, dass unverändertes THC nur bis zu sechs Stunden nach dem Konsum nachgewiesen werden kann

(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 NIE 287/03 -, Juris; OVG für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 01.03.2004 - 19 B 148/04 -, Juris).

Somit kann festgestellt werden, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem unmittelbar vorhergehenden Konsum nicht der Wahrheit entsprechen dürften. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da der zumindest gelegentliche Konsum ohnehin feststeht.

Aufgrund dieser Aussage wäre der Antragsgegner gehalten gewesen, sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Sofortvollzug anzuordnen, da eine Begutachtung nun dann in Betracht kommt, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dass er dies nicht getan hat, sondern entgegen den gesetzlichen Vorschriften dem Antragsteller zunächst die Fahrerlaubnis belassen hat, kann keine dem Antragsteller günstigen Rechtsfolgen auslösen. Insbesondere war der Antragsgegner nicht gehindert, im Widerspruchsbescheid den Sofortvollzug anzuordnen. Es liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fahreignung des Antragstellers im Laufe des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt worden ist. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Antragsteller es über den gesamten Zeitraum vermieden hat, sich einer amtsärztlichen Untersuchung (Drogenscreening) zu stellen, dafür, dass dies nicht der Fall ist.

Die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG() ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die vom Antragsgegner verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden, Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.