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Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
Entziehung der Fahrerlaubnis
Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 3.
März 2008 durch den Einzelrichter beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte
Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners
vom 04.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2008 und
begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem
privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen
Vollziehungsinteresse des Antragsgegners andererseits geht zu Lasten der
Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage sind die streitgegenständlichen Bescheide
jedenfalls im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser
Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse
des Antragstellers.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3
Abs. 1 Satz 1 StVG V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Erweist sich nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere,
wenn Erkrankungen oder Mängel der Anlage 4 zur FeV vorliegen oder
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze
verstoßen worden ist und dadurch die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Nr. 9.2.1 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV
wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im
Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen
sein.
Ferner gilt nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage
4 zur FeV, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn er gelegentlich Cannabis
einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt
oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder
ein Kontrollverlust vorliegen.
Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV auszugehen.
Aus dem eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachten vom 15.03.2006
ergibt sich, dass der Antragsteller nicht über das nach Nr. 9.2.2.
der Anlage zur FeV erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum
von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits
verfügt. Die im Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 4,50
ng/ml spricht dafür, dass die Antragstellerin nur wenige Stunden
vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert
hat und sich in einem akuten Rauschzustand befand. Die Kammer geht davon
aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine
mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4
zur FeV angesehen werden kann. Damit folgt sie dem Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgericht
(Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.).
Diese festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit reicht allein indes
nicht aus, um von der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 der
Anlage 4 zur FeV und damit von einer Ungeeignetheit im Sinne des §
46 Abs. 1 FeV ausgehen zu können. Hiernach ist kumulative Voraussetzung
die gelegentliche Einnahme von Cannabis.
Da der gelegentliche Konsum gegenüber dem einmaligen (experimentellem)
Konsum einerseits und dem regelmäßigen Konsum andererseits
abzugrenzen ist, nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen
gelegentlichen Konsum bereits dann an, wenn Cannabis wenigstens zweimal
in selbständigen Konsumakten eingenommen worden ist
(Urteil der Kammer v. 06.09.2007, 3 A 184/07; ebenso VGH München,
Beschluss v. 24.08.2007, 11 CS 07.1567, zitiert nach Juris).
Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seinem Schreiben vom 07.04.2006
ist davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt zumindest gelegentlich
Cannabis konsumierte („Ich habe immer klar getrennt zwischen der Einnahme
von Betäubungsmitteln und dem Führen von Kraftfahrzeugen. In
den 7 Jahren, die ich meine Fahrerlaubnis nun besitze, bin ich derart
auch nie auffällig geworden... Ich habe das Cannabisrauchen nach
diesem Erlebnis sofort komplett aufgegeben...").
Abgesehen davon dürfte der zumindest gelegentliche Konsum bereits
durch die Angabe des Antragstellers, er habe vor dem Vorfall am 28.02.2006
letztmalig am Abend des 26.02.2006 Cannabis konsumiert, belegt sein. Die
im Gutachten festgestellte hohe THC-Konzentration von 4,50 ng/ml spricht
dafür, dass der Kläger nur wenige Stunden vor der Überprüfung
durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat. Es ist unwahrscheinlich,
dass diese hohe Konzentration auf dem Genuss von Joints 38 Stunden vor
der Blutentnahme, wie der Antragsteller behauptet hat, beruht. Denn bei
normalem Konsum (die wirksame Einzeldosis liegt bei 15 mg THC, die als
Konsumeinheit bezeichnet wird) ist davon auszugehen, dass unverändertes
THC nur bis zu sechs Stunden nach dem Konsum nachgewiesen werden kann
(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 NIE 287/03
-, Juris; OVG für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 01.03.2004
- 19 B 148/04 -, Juris).
Somit kann festgestellt werden, dass die Angaben des Antragstellers zu
seinem unmittelbar vorhergehenden Konsum nicht der Wahrheit entsprechen
dürften. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da der zumindest
gelegentliche Konsum ohnehin feststeht.
Aufgrund dieser Aussage wäre der Antragsgegner gehalten gewesen,
sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Sofortvollzug anzuordnen,
da eine Begutachtung nun dann in Betracht kommt, wenn Zweifel an der Fahreignung
bestehen. Dass er dies nicht getan hat, sondern entgegen den gesetzlichen
Vorschriften dem Antragsteller zunächst die Fahrerlaubnis belassen
hat, kann keine dem Antragsteller günstigen Rechtsfolgen auslösen.
Insbesondere war der Antragsgegner nicht gehindert, im Widerspruchsbescheid
den Sofortvollzug anzuordnen. Es liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Fahreignung des Antragstellers im Laufe des Widerspruchsverfahrens
wiederhergestellt worden ist. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass
der Antragsteller es über den gesamten Zeitraum vermieden hat, sich
einer amtsärztlichen Untersuchung (Drogenscreening) zu stellen, dafür,
dass dies nicht der Fall ist.
Die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung begegnet
auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG() ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen
Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die
für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur
Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die
den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn
die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich
die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr
wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs
bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein die
speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides
gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -,
NVZ 2002, 580).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die vom Antragsgegner
verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung
rechtlich nicht zu beanstanden, Die Begründung der Anordnung lässt
erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles
auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies
reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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