Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

02.12.2008

Aktenzeichen:

3 B 188/08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand; Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgeribht - 3. Kammer - am 2. Dezember 2008 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.10.2008 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig, so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass des Bescheides selbst hinausgehendes überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hautsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweist.

Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, da sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Erweist sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel der Anlage 4 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Ferner gilt nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn er gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV auszugehen. Aus dem eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachten vom 25.09.2008 (Bl. 2 BA „A") ergibt sich, dass der Antragsteller nicht über das nach Nr. 9.2.2. der Anlage zur FeV erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits verfügt. Die im Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 4,07 ng/ml spricht dafür, dass der Antragsteller nur wenige Stunden vor der Überprüfung durch die Polizei noch Cannabis konsumiert hat und sich in einem akuten Rauschzustand befand. Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann. Damit folgt sie dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

(Beschluss vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 -
12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.).

Ferner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Da der gelegentliche Konsum gegenüber dem einmaligen (experimentellem) Konsum einerseits und dem regelmäßigen Konsum andererseits abzugrenzen ist, nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen gelegentlichen Konsum bereits dann an, wenn Cannabis wenigstens zweimal in selbständigen Konsumakten eingenommen worden ist

(Urteil der Kammer v. 06.09.2007, 3 A 184/07; ebenso VGH München,
Beschluss v. 24.08.2007, 11 CS 07.1567, zitiert nach Juris).

Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftritt, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat

(VGH Mannheim, Urteil v. 21.02.2007, 10 S 2302/06; VG Freiburg, Urteil v. 02.08.2007,
1 K 993/07; VG Schleswig, Beschluss v. 09.11.2007. 3 B 148/07).

An einer solchen ausdrücklichen Behauptung mit substantiierter Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall. Gegenüber der Polizei hat der Antragsteller am 11.09.2008 die Aussage zum Drogenkonsum verweigert (vgl. Bl. 15 c BA „A"). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Widerspruch vom 10.11.2008 lediglich vorgetragen, der Antragsteller habe lediglich einmalig auf einer privaten Feier (ihm angeblich kostenlos angebotenen Rauchmittel) konsumiert. In der Antragsbegründung trägt er sodann vor, der Antragsteller habe während einer privaten Feier „zwei Tage vor dem 11.09.2008" erstmals Haschisch konsumiert. Genauere Angaben - insbesondere zum Zeitpunkt des Konsums und zur konsumierten Menge - fehlen. In Anbetracht der Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit der THC-Konzentration spricht der bei ihm am 11.09.2008 um 13.15 Uhr festgestellte Wert (4,07 ng/ml THC) dafür, dass der Konsum nicht mehr als sechs Stunden zurücklag. Im Zusammenhang mit dem eingeräumten Konsum bereits zwei Tage zuvor ergeben sich damit schwerwiegende Anhaltspunkte für einen zumindest zweimaligen - und damit (s.o.) - gelegentlichen Konsum.

Schließlich begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 -10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die vom Antragsgegner verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.