Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

25.05.2007

Aktenzeichen:

3 B 66/07
Vorinstanz:

 

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 25. Mai 2007 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag wird angelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse des Antragsgegners andererseits geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist gern. § 46 Abs. 3 iVm §§ 11 ff FeV der Sachverhalt zu klären. Bei Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel kann die Behörde gern. § 14 Abs. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, darf auf seine Nichteignung geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und rechtmäßig ist (vgl. BVerwGE 71, 93, 95).

Der Antragsgegner durfte aus der Weigerung des Antragstellers, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da die Gutachtenanordnung vom 26.01.2007 formell und materiell rechtmäßig war. In formeller Hinsicht genügte sie den Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV; der Antragsgegner hat den Antragsteller unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle mitgeteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.

Die Gutachtenanordnung war in materieller Hinsicht rechtmäßig. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten iSv § 11 Abs. 2 FeV beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller Cannabis und damit ein Betäubungsmittel iSd Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat. Damit ist bereits dem Wortlaut nach die Voraussetzung für die Anordnung eines Gutachtens gegeben.

Selbst wenn man in Anbetracht der Tatsache, dass speziell für Cannabis die Anlage der FeV eine differenzierte Regelung getroffen hat, § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV dahingehend auslegt, dass Tatsachen die Annahme einer fahreignungsrelevanten Einnahme von Betäubungsmitteln begründen, liegen die Voraussetzungen der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens vor. Insoweit kann zunächst selbstverständlich nicht verlangt werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme der Nichteignung aufgrund von Cannabiskonsum iSd Anlage 4 zur FeV (regelmäßige Einnahme bzw. gelegentliche Einnahme und fehlende Trennung bzw. zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bzw. Störung der Persönlichkeit bzw. Kontrollverlust) bereits feststehen, da es dann einer weiteren Aufklärung nicht bedürfte. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der festgestellte THC-Wert unter der Grenze (1,0 ng/ml) bleibt, ab der das erkennende Gericht und das OVG Schleswig eine fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren annehmen und dass die Einnahmehäufigkeit mangels Einlassung des Antragstellers nicht feststeht. Ausreichend für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ist es vielmehr, wenn zumindest objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Betroffene Cannabis konsumiert und dies in fahreignungsrelevanter Weise tut. Solche Anhaltspunkte sind jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene nachweislich Cannabis in zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges konsumiert. So liegt der Fall hier. Angesichts der Erkenntnisse über den raschen Abbau von THC und des Fehlens einer realistischen eigenen Einschätzung der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit reicht die Feststellung der vorgenannten Umstände aus, ein ärztliches Gutachten anzuordnen.

Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Das von ihm zitierte Urteil des VGH München (Urteil v. 25.01.2006, 11 CS 05.1711) befasst sich im wesentlichen mit der hier jedenfalls nicht unmittelbar relevanten Frage, ab welcher THC-Konzentration von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann (und sieht diese abweichend vom erkennenden Gericht und dem OVG Schleswig bei 2,0 ng/ml). Zur Frage der Rechtfertigung von Aufklärungsmaßnahmen nimmt der VGH München nur in einem obiter dictum und nur bezüglich einer hier nicht einschlägigen Sachverhaltskonstellation (Feststehen des gelegentlichen Cannabiskonsums) unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 S. 4 FeV Stellung. Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des BVerfG (Kammerbeschluss v. 20.06.2002, 1 BvR 2062/96) lassen sich ebenfalls keine (verfassungs-)rechtlichen Grundsätze entnehmen, die der hier vertretenen Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen. Dort wird nämlich ausgeführt, dass der einmalig festgestellte Cannabisbesitz ohne das Vorliegen ergänzender Anhaltspunkte nicht zum Anlass für die Anordnung eines Gutachtens gemacht werden kann. Abgesehen davon, dass diese Auffassung in der nachfolgenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte möglicherweise nicht durchgehend geteilt wird

(vgl. jedenfalls VG Münster, Beschluss v. 13.09.2004, 10 K 893/00 für den Fall des bloßen Besitzes einer nicht geringen Menge Cannabis),

liegen hier mit dem feststehenden zumindest einmaligen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes, in dem der Konsum noch nachweisbar war und knapp unter der Erheblichkeitsschwelle von 1,0 ng/ml lag, jedenfalls "ergänzende Anhaltspunkte" vor. Der Antragsgegner durfte daher aus der fehlenden Beibringung des angeordneten ärztlichen Gutachtens auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen.

Die privaten Belange des Antragstellers spielen keine Rolle, da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit zwingend vorgeschrieben ist und nicht im Er messen der Behörde steht (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG). Dies gilt auch bei Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV.

Schließlich begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollzie hung keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die vom Antragsgegner verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.