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In der Verwaltungsrechtssache wegen Entziehung
der Fahrerlaubnis; hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen am 05. April 2005 beschlossen:
Gründe I. Der Antragsteller erwarb am 21.12.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 01.07.2004 gegen 15.15 Uhr wurde bei der Rastanlage Fränkische Schweiz der Pkw von Beamten der Polizeidirektion Bayreuth kontrolliert. Hierbei wurden bei dem Fahrer - dem Antragsteller - Hinweise auf Drogenkonsum festgestellt. Auf Nachfrage gab der Antragsteller dabei an, er habe am Vortag einen Joint geraucht. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde ein Tütchen mit ca. 3,5 gr Marihuana aufgefunden und beschlagnahmt. Um 15.50 Uhr erfolgte beim Antragsteller im Krankenhaus Pegnitz eine Blutentnahme. Die chemisch - toxikologische Untersuchung der Universität Erlangen ergab einen Rückstand von 1,7 ng/ml THC und 98 ng/ml THC-COOH im Blut des Antragstellers. Der Beifahrer des Antragstellers gab an, sie seien um 12.30 Uhr in ... losgefahren und hätten zu einem Festival nach Leipzig gewollt. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller Marihuana mit sich führe. Am 18.11.2004 informierte die Polizeidirektion Bayreuth das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hierüber. Mit Bescheid vom 23.11.2004 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der darin enthaltenen Klassen entzogen. Weiter wurde dem Antragsteller untersagt, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen Führerschein bis zum 01.12.2004 bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes A-Kreis Außenstelle E. abzugeben Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. In seiner Begründung führt der Antragsgegner aus, gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen ließen sich im Interesse der Verkehrssicherheit nicht miteinander vereinbaren. Durch eine Blutprobe seien am 01.07.2004 im Blut des Antragstellers Rückstände von THC nachgewiesen worden. Auf Grund der ermittelten Werte (1,7 ng/ml THC und 98 ng/ml THC-COOH) müsse beim Antragsteller davon ausgegangen werden, dass er regelmäßig THC konsumiere. Durch einen einmaligen Konsum könnten Werte dieser Höhe nicht erreicht werden. Entsprechend der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 13 und 14 des FeV sei er damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ferner sei ein Kraftfahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wenn er den gelegentliche Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Drogen habe der Antragsteller selbst bewiesen, dass er die Einnahme von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Darüber hinaus Belege der Wert von 98 ng/ml THC-COOH im Blut, dass er regelmäßig Betäubungsmittel konsumiere. Gemäß der Ziffer 2.1 der Anlage 4 zu den §§ 13 und 14 FeV liege eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Betäubungsmittel konsumiere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg könne bei einem Wert von mehr als 75 ng/ml THC-COOH von einem regelmäßigen Drogenkonsum ausgegangen werden. Damit sei der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Auf eine Anhörung gemäß § 28 LVwVfG werde gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG wegen Gefahr im Verzug verzichtet. Auf Grund des nachgewiesenen (regelmäßigen) Konsums von Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller weiterhin am Straßenverkehr unter der Wirkung von Drogen teilnehmen werde. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO könne die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet werden, wenn dies im öffentliche Interesse sei. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Deshalb sei er eine Gefahr im öffentlichen Straßenverkehr und durch sofort wirksame Maßnahmen an einer Teilnahme vom Verkehr auszuschließen. Nur so könnten höchstrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum wirksam geschützt werden. Diese Rechtsgüter wirkten bei weitem stärker als das persönliche Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen. Der Sofortvollzug sei angemessen, erforderlich und geeignet, um das Rechtsgut Sicherheit im Straßenverkehr ausreichend zu schützen. Der Antragsteller gab am 01.12.2004 seinen Führerschein an den Antragsgegner ab. Gegen den Bescheid vom 23.11.2004 legte der Antragsteller am 16.12.2004 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. In seiner Begründung führt der Antragsteller aus, entgegen der Rechtsauffassung des Landratsamtes sei die konkret festgestellte Konzentration an THC nicht geeignet, eine mit Sofortvollzug versehene Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei die Belassung der Fahrerlaubnis vertretbar gewesen, gegebenenfalls kombiniert mit entsprechenden Auflagen wie beispielsweise der Durchführung regelmäßiger Drogenscreenings. Der Antragsteller hat am 23.12.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller führt aus, auf der Grundlage der vorliegenden Konzentration von 1,7 ng/ml THC ließen sich seine Trennungsfähigkeit und damit eine Gefahr für den Straßenverkehr nicht ableiten. Der Antragsgegner hätte bei ihm lediglich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen dürfen. Er sei lediglich „sporadischer“ Gelegenheitskonsument und bereit, sich auch einem Drogenscreening zu unterziehen. Ein nur gelegentlicher Konsum führe nicht zur Ungeeignetheit hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen, soweit nicht besondere weitere Umstände im Einzelfall hinzutreten würden. Der Antragsteller
beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid
des Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ergänzt und vertieft der Antragsgegner die Gründe aus dem Bescheid vom 24.02.2004. Ergänzend führt der Antragsgegner aus, nach Auskunft der Rechtsmedizin Erlangen-Nürnberg sei aufgrund der geringen Menge an THC im Verhältnis zu dem sehr hohen Wert an THC-COOH von einem regelmäßigen Drogenkonsum auszugehen. Werte dieser Größe könnten durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis nicht erreicht werden. Die Grenze liege bei ca. 75 ng/ml THC-COOH, bei der noch nicht von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden könne. Soweit der regelmäßige Konsum von Betäubungsmittel nachgewiesen sei, sei ein Fahrerlaubnisinhaber gemäß der Ziffer 9.2.1 Anlage 4 zu § 14 FeV nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf demgegenüber als wahrscheinlich aussichtslos, so muss das Gericht darüber hinaus sachlich prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht der Nichteignung kein privates Interesse vorstellbar ist, welches das öffentliche Interesse am zumindest vorläufigen Ausschluss des einschlägig aufgefallenen Fahrzeugführers von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr rechtfertigen könnte. Es ist daher auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die hieraus folgenden weiteren Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 23.11.2004 voraussichtlich rechtmäßig sind. Die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG unterlassen hat, kann das Gericht offen lassen. Es ist allgemein anerkannt, dass eine fehlende Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann bzw. ersetzt wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2). Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 04.01.2005 ist beim Antragsteller ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus
Ein solches Konsummuster kann nicht abstrakt mit der Feststellung eines THC-COOH-Wertes von mehr als 75 ng/ml nachgewiesen werden. Bei THC-COOH handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung des THC-COOH mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-COOH wird mit ca. 6 Tagen angegeben
Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-COOH-Werte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt
Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - kurz nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-COOH-Werte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen
Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-COOH-Werte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-COOH, auf den sich der Antragsgegner offenbar beruft - ohne die Quelle ausdrücklich zu benennen -, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-COOH-Wert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz
Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt
Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der einen Tag nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und der damit verbundenen geringen Abbauphase anders zu bewerten. Dies wird der Antragsgegner in Zukunft zu berücksichtigen haben. Damit ist durch den festgestellten THC-COOH-Wert der Nachweis, dass der Antragsteller täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen. Demgegenüber dürften gemäß der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt
Ein solches Konsummuster ist beim Antragsteller gegeben. Dabei ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, dass die zugestandene und auch später nicht bestrittene Einnahme am 30.06.2004 kein singuläres Ereignis darstellt. In seiner Antragsschrift führt der Antragsteller selbst aus, er sei „sporadischer“ Gelegenheitskonsument. Für die Kammer gibt es keine Veranlassung hieran zu Zweifeln, zumal im Fahrzeug des Antragstellers bei der Kontrolle am 01.07.2004 ein Tütchen mit ca. 3,5 gr. Marihuana sichergestellt wurde. Weiter ergibt sich aus dem im Blut des Antragstellers festgestellte Rückstand von 1,7 ng/ml THC, dass der Antragsteller seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hinsichtlich der Frage, bei welcher Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen
Dort wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg hat aber auch regelmäßig darauf hingewiesen, im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei
Der Schluss vom Nachweis der jeweiligen Substanz auf die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ist dabei durch Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG vorgegeben
Hinsichtlich des Antragstellers ist zusätzlich und unabhängig hiervon davon auszugehen, dass die Konzentration von THC in seinem Blut zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am 01.07.2004 (von 12.30 Uhr bis 15.15 Uhr) höher war als der im Untersuchungsbericht vom 20.09.2004 genannte Wert von 1,7 ng/ml. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist zwar in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration
wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich
Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist aber allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt
Wegen des zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Autofahrt (15.15 Uhr) und der Blutentnahme (15.50 Uhr) ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Autofahrt am 01.07.2004, deren Beginn nach Angaben des Beifahrers des Antragstellers bei 12.30 Uhr lag, THC im Blut des Antragstellers noch mit einer Konzentration von 2 ng/ml vorhanden war. Ob die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt tatsächlich noch den Wert von 2 ng/ml erreichte, kann für die Frage des ausreichenden Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs bei summarischer Prüfung jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird
Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen
Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC festgestellt wird, hat nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann
Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden kann
Die Aufforderung, den Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern und die Zwangsmittelandrohung beruhen rechtsfehlerfrei auf §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV in Verbindung mit §§ 20, 28 LVwVG. Angesichts der sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, muss ernstlich befürchtet werden, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse, Teilnehmer am Straßenverkehr vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, zurückstehen
Hat mithin der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, gilt entsprechendes für den Antrag, für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn der Rechtsverfolgung fehlen die notwendigen Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Anwendung der Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004. |
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