Gericht: 

VG Trier

Datum:

22.02.2006

Aktenzeichen:

2 L 142/06

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 22. Februar 2006
beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. Februar 2006 wiederherzustellen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern der anderen Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich als rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt, was vorliegend zutrifft. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Der Antragsteller hat Amphetamin konsumiert. Dies steht aufgrund des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Januar 2006 fest. Er stellt dies auch in der vorliegenden Antragsschrift nicht substantiiert in Frage.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin und Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen

(OVG Rheinland-Pfalz B.v. 21.11.2000 -7 B 11967/00-; eingehend : VG Braunschweig B.v. 23.02.2005 -6 B 66/05- NJW 2005, 1816).

Derartige Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen; vielmehr ist von einem Regelfall der Anlage 4 FeV auszugehen. Dies führt aber zur Entziehung, zumal auch noch ein Fahrzeug unter Einfluss der Droge geführt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG.