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Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
w e g e n
Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am 25. Juli 2005 beschlossen:
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 €,- festgesetzt.
Gründe:
Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung der Straßenverkehrsbehörde des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 10.05.2005. Der hiergegen erhobene Widerspruch sowie eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Entziehungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig.
Nach Auffassung des Gerichts - verbindlich allerdings nur für das Eilverfahren - entzog der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis. Grundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1 i.V.m. 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach muss die Straßenverkehrsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeu-gen erweist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller hat am 23.02.2005 unstreitig unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Laut toxikologischem Gutachten von Prof. Dr. C betrug der Wert 170 ng/ml. Die Grenzwertkommission hat mit Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG den Grenzwert für Amphetamin auf 25 ng/ml festgesetzt. Zudem hat der Antragsteller angegeben, er rauche gelegentlich einen Joint.
Es ist nicht zu beanstanden, dass, nachdem die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erlangt hatte, diese dem Antragsteller nach Anhörung die Fahrerlaubnis entzogen hat.
Die vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2002, Az.: 2 TG 3008/01 betrifft eine andere Konstellation, bei der es um die Konzentration von Benzoylecgonin (nach Kokainkonsum) ging, wobei der Grenzwert bei 75 ng/ml festgelegt wurde, der dortige Antragsteller aber "nur" eine Konzentration von 45,9 ng/ml aufwies und dieser Wert anlässlich eines Drogenscreenings festgestellt wurde, nicht aber anlässlich der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
Dem Antragsteller wird eben nicht lediglich einmaliger Konsum von Amphetamin vorgeworfen, sondern er hat unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, konnte also Rauschmittelkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen. Werden Betäubungsmittel wie Amphetamin, Kokain etc. im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert, schließt bereits der einmalige Konsum solcher Drogen die Fahreignung im Regelfall aus
(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.02.2004, Az.: 2 TG 3450/03 und vom 07.05.2004, Az.: 2 TG 359/04 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2003, Az.: 10 S 323/03).
Bei der hohen Konzentration von Amphetamin im Blut des Antragstellers ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall nicht von fehlender Kraftfahreignung auszugehen sein soll.
Auch der schwere Schicksalsschlag, den der Antragsteller vor der Tat erlitten hat, ändert hieran nichts, zumal er die illegale Droge entweder bereits im Besitz hatte oder trotz der psychischen Ausnahmesituation, in der er sich sicherlich befunden hat, in der Lage war, sich das Amphetamin zu beschaffen.
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 15.04.2005 dazu angehört hat, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen unge-eignet sei, da er Rauschmittel zu sich nehme, zumal das strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 18.04.2005 eingestellt wurde.
Insbesondere ändert auch die Tatsache, dass der Antragsteller als Kfz-Meister auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist, hieran nichts. Angesichts des Gefährdungspotenzials hinsichtlich der übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr kann dies nicht berücksichtigt werden.
Wenn es sich bei dem Drogenkonsum am 23.02.2005 tatsächlich um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben sollte, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, durch ein entsprechendes medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder regelmäßige Drogenscreenings Drogenfreiheit zu belegen und dann einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Zu solchen Drogenscreenings, die seine Abstinenz bestätigen könnten, hätte der Antragsteller im Übrigen schon längst Zeit und Gelegenheit gehabt, auch in laufenden Eilverfahren ist die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nicht unüblich.
Der Bescheid vom 15.04.2005 genügt hierbei auch der besonderen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem er auf die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden erheblichen Gefährdungen für die Allgemeinheit Bezug genommen hat. Eine weitere Begründung ist aufgrund der großen Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, nicht erforderlich. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Das Gericht hält es für angemessen, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil dieser für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblich ist (§ 63 GKG). Da der Antragsteller auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist und er berechtigt war, neben Pkw auch Motorräder und Lkw zu führen, geht das Gericht in der Hauptsache von einem Streitwert in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG), d.h. 15.000,- € aus, der für das Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wird.
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