Gericht: 

VGH Frankfurt

Datum:

24.09.2008

Aktenzeichen:

2 B 1365/08
Vorinstanz: VG Frankfurt 12 L 538/O8 vom 03.06.2008

 

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Aberkennung des Rechts, von einer französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - am 24. September 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2008 -12 L S38/08.F (3) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Aufgrund der gemäß §§ 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) form- und fristgerecht am 20. Juni 2008 eingelegten und mit Telefax am 26. Juni 2008 begründeten Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2008 - 12 L 538/08.-F (3) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008, mit der dem Antragsteller dss Recht aberkannt wurde, von seiner französischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist wiederherzustellen. An der Rechtmäßigkeit dieser Entziehungsverfügung bestehen gegenwärtig beachtliche Zweifel, so dass dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von dieser Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Vcllzugsinteresse einzuräumen ist.

Das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin halten den Antragsteller gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) für ungeeignet, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, weil er am 4. August 2007 unter der akuten Wirkung des Rauschmittels Cannabis ein Fahrzeug geführt hat und er zumindest mehr als einmal in voneinander unabhängigen Konsumakten, also gelegentlich dieses Rauschmittel konsumiert habe.

Begründet wird diese Auffassung mit dem Ergebnis der, dem Antragsteller unmittelbar nach seiner - insoweit unstreitig - unter Cannabiseinfiuss erfolgten Verkehrstellnahme am 4. August 2007 abgenommenen Blutprobe und der Angabe in der Strafanzeige vom 22. August 2007 (Bl. 2 ff. [4] der Verwaltungsvorgänge), wonach der Antragsteller gegen 5.00 Uhr des Tattages einen Joint geraucht habe. Entgegen, der Auffassung des Verwaltungsgerichte und der Antragsgegnerin ist jedoch weder durch das Ergebnis der Blutprobe noch durch den Inhalt der Strafanzeige die Tatsache eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichend sicher belegt, geschweige denn nachgewiesen. Dies gilt auch bzw. gerade nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten, ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mal 2008.

Danach sowie nach den derzeitigen, dem beschließenden Senat vorliegenden wissenschaftlichan Erkenntnissen kann aufgrund der in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe festgestellten Konzentrationen in Höhe von 2,6 ng/ml des psychoaktiven Cannabiswirketoffe Tetrahydrocannablnol (THC) und 85,8 ng/ml des rauschunwirksameri Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure (THC-COOH) ein gelegentlicher Cannablskonsum gerade dann nicht als abgesichert gelten, wenn - wie hier seitens der Antragsgegnerin - von einem (letzten) Cannabiskonsum 15 Stunden vor der Blutentnahme ausgegangen wird.

Aus diesem Grund steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen allein wegen der am 4. August 2007 erfolgten Verkehrsteilnahme unter dem Einffuss von Cannabis nicht im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest. Der Ausgang dss Widerapruchsverfahrens - und eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacherechtsstreits - muss daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt vielmehr als offen angesehen werden. Die bei einer derartigen Fallgestaltung ausschlaggebende Interessenabwägung führt dazu, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung vom 6. Februar 2008 wiederherzustellen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die „Gelegentlichkeit" der Einnahme von Cannabis ist eine Tatbestandsvoraussetzung. Von ihrer Erfüllung hängt es ab, ob das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte Regelbeispiel für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt.Als Tatbestandsvoraussetzung obliegt es der anordnenden Behörde, darzulegen und wenn erforderlich zu beweisen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat.

Von einem solchen gelegentlichen (oder regelmäßigen) Konsum kann dann zweifelsfrei ausgegangen werden, wenn ein solches Verhalten von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst eingeräumt wtrd. Ist dies - wie hier beim Antragsteller -Jedoch nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nur dann entzogen werden, wenn die Behörde den gelegentlichen Konsum zweifelsfrei nachweisen kann

(vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 -11 CS 05.3394 -, Juris; Beschluss vom 27. März 2006 -11 CS 05.1559 -, Juris).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Vorn Antragsteller selbst stammende oder von ihm autorisierte Erklärungen, aus denen sich ergibt, er hBbe vor oder auch nach dem 4. August 2007 Cannabis konsumiert, liegen nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht vor. In der - im Übrigen nicht unterzeichneten - Strafanzeige vom
22. August 2007 hat der aufnehmende Polizeibeamte lediglich angegeben, der Antragsteller habe, nach seinem letzten Konsum von Betäubungsmitteln befragt, eingeräumt, am 4. August 2007 gegen 5.00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Diese Angabe erlaubt bereits nach Ihrem Wortlaut nicht den Rückschluss auf einen mehr als einmaligen Gebrauch dieses Rauschmittels. Zwar würde aus dem Konsum einer einzigen Cannabiszigarette am 4. August 2007 nicht folgen, dass der Antragsteller dieses Rauschmittel an jenem Tag erstmalig geraucht hat; andererseits lässt diese Angabe In der Strafanzeige aber auch keinen Rückschluss auf eine wiederholte Cannabisaufnahme in mehreren, fahrerlaubnisrechtlich selbstständigen Fällen zu.

Die am 4. August 2007 im Blut des Antragstellers vorhandenen Konzentrationen an THC und THC-Carbonsäure beweisen ebenfalls nicht, dass er bereits früher Cannabis konsumiert hat. Vielmehr schließen die in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe festgestellten THC- und THC-Carbonsäure-Konzentrationen auch einen erstmaligen Cannabiskonsum nicht zwingend aus.

Dies folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungagerichta und der Antragsgegnerin zunächst bereits aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 6. Mai 2008. Die darin enthaltene Aussage:

„Nach eigenen umfassenden und veröffentlichten wissenschaftlichen Ergebnissen (...) ist bei einem gelegentlichen und erst recht bei einem einmaligen Konsum nach 7 bis 8 Stunden kein Tetrahydrocannabinol, kein Hydroxy-THC und von der gebildeten THC-Carbonsiure noch Werte bis zu 20 ng/ml festzustellen."

lässt angesichts der Tatsache, dass in der Blutprobe des Antragstellers eine THC-Konzentration von 2,5 ng/ml festgestellt wurde, nicht zwingend auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum, sondern lediglich darauf schließen, dass die Angabe in der Strafanzeige vom 22. August 2007, der letztmalige Konsum habe ca. 15 Stunden vor der um 20.17 Uhr erfolgten Blutentnahme gelegen, nicht zutreffand sein kann. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung durch die weitere Angabe, in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten, wonach die im Blut des Antragstellers festgestellten rauschaktiven Bestandteile THC und Hydroxy-THC (HO-THC) im unteren Bereich lägen, der nach Rauchende bei Gelegenheitskonsumenten nach etwa drei Stunden erreicht werde, sowie durch die Ergebnisse der sog. „Maastrichter Studie", die u. a. von Prof. Dr. K. durchgeführt wurde und bei der als Probanden nur Gelegenheitskonsumenten zugelassen waren.

Als ein Ergebnis dieser Studie ist festgehalten, dass auch nach dem Konsum hoher Cannabis-dosierungen (bis zu ca. 35 mg THC) bei Gelegenheitskonsumenten die THC-Konzentration sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von ca. 1 ng/ml und die HO-THC-Konzentration im Mittel nach fünf Stunden nach Rauchende unter 1 ng/ml absinkt.

Auch danach ist es nicht anzunehmen, dass bei einem Konsumende ca. 15 Stunden vor der Blutentnahme eine Konzentration von 2,5 ng/ml THC und von 1,3 ng/ml Hydroxy-THC festzustellen ist.
Somit lassen die Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. K. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2008 zu den im Blut des Antragstellers festgestellten THC- und Hydroxy-THC-Konzentrationen nur auf die Unrichtigkeit des in der Strafanzeige vom 22. August 2007 angegebenen Konsumzeitpunkts, nicht aber auf ein bestimmtes Konsumverhalten des Antragstellers schließen.

Des Weiteren sind auch die Aussagen der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2008 zur Konzentration des rauschunwirksamen Metaboliten THC-Carbonsäure in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu führen. Soweit darin ausgeführt wird, im Verhältnis zu den fastgestellten THC- und Hydroxy-THC-Werten sei die gemessene THC-Carbonsaure-Konzentratlon zu hoch, weshalb bei diesen Befunden „... zumindest von einem gelegentlichen bis hin zum regelmäßigen Konsum ausgegangen werden ..." müsse, ist diese Aussage für den beschließenden Senat nach der sich aus anderen wissenschaftlichen Studien ergebenden derzeitigen Erkenntnislage nicht überzeugend. Die als Beleg hierfür in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2008 enthaltene Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. K.

„Bei gelegentlichen Konsumenten werden nach Konsum eines Joints mit einem THC-Gehalt von 30 bis 35 mg etwa 15 bis 30 Minuten nach Rauchende Spitzenwerte von 70 bis 80 ng/ml THC-Carbonsäure erreicht,...".

wird durch die bereits erwähnte sog. .Maastrichter Studie" nicht bestätigt. Darin ist ausgeführt, dass unmittelbar nach Rauchende Spitzenwerte von 91 ng/ml THC-COOH erreicht worden sind. Weiterhin wird in dieser Studie darauf hingewiesen, dass die in der Praxis gemessenen Carbonsäure-Werte überwiegend, teilweise um eine Zehnerpotenz höher sind. Erklärt wird dieser Umstand damit, „dass, aufgrund der bei diesen Verkehrsteilnehmern gemessenen höheren THC-COOH-Werten, entweder der Konsumzeltpunkt kürzer zurückliegt oder die Konsumfrequenz (erheblich) höher ist." (vgl.; „Maastrichter Studie", BA 2006, 372).

In der von Huestis/Henningfield/Cone durchgeführten Untersuchung (Blood Cannabinoids I. Absorption of THC and formation of 11-OH-THC und THC-COOH during and after marijuana smoking, Journal of Analytical ToxJcology 16,1992) führte der Konsum von 33,8 mg THC in einem Fall zu einem THC - Carbonsäure-Spiegel von ca. 100 ng/ml Serum. Nach den Angaben in einer Stellungnahme, die das Institut für Rechtsmedizin der Universität München am 23. August 2005 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgegeben hat, bewegten sich die bei jener Studie gemessenen THC-Carbonsäure-Konzentrationen zwischen 22 und 101 ng/ml bei einem Mittelwert von 54 ng/ml

(vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August'2006 -11 CS 05.3394 -, a. a. O.).

Bestätigt wird dieser Befund durch eine umfassende Untersuchung des Instituts für Physiologische Psychologie der Universität Düsseldorf und des Instituts für Rechts- und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg über die internationale Forschung, zum Thema „Cannabis und Verkehrssicherheit", in der u. a. detaillierte Analysen der vorhandenen Forschungsliteratur durchgeführt und aus einer großen Zahl als verlässlich ausgewählter Studien maßgebliche Ergebnisse wissenschaftlich zusammengefasst wurden

(Müller/Topic/Husten/Strohbeck-Kühner/Lutz/Skopp/Aderjan, Cannabis und Verkehrssicherheit, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 182, November 2006, S. 21 f., 132).

Danach wurde in der Studie von Huestis et al. festgestellt, dass der THC-Spiegel im Blut rasch ansteigt und nach Erreichen der Maximalkonzentration die THC-Konzentratfon im Plasma rasch abfällt. Demgegenüber stieg die Konzentratron der THC-Carbonsäure langsam an, zeigte ihr Maximum nach 0,53 bis 4 Stunden und fiel danach langsam ab. Nach Auswertung der untersuchten experimentellen Studien gelangt die Untersuchung „Cannabis und Verkehrssicherheit" (a. a. 0.) zu dem Ergebnis, dess nach einmaligem Konsum THC-Carboneäure-Konzentrationen von 40 bis 70 ng/ml zwar häufig erreicht, aber auch Spitzenwerte bis zu über 100 ng/ml festgestellt worden sind, so dass THC-Carbonsäure-Werte, "... im Mittelfeld nur schwer einem einmaligen bzw. einem häufigen, regelmäßigen Konsum zugeordnet werden können." (vgl.: dort S, 163 f.).

In ihrer Zusammenfassung gelangen die Autoren der Studie „Cannabis und Verkehrssicherheit" deshalb zu dem Ergebnis, dass Forschungsergebnisse, die eine zuverlässige wissenschaftliche Basis zur Einschätzung des individuellen Eliminations- und Abbauverhaltens dieses Metaboliten liefern könnten, derzeit fehlen, so dass ein wesentlicher Forschungsbedarf besteht um Diagnosen zur Intensität oder Frequenz des Konsums auf Messwerte in aktuell erhobenen bzw. anfassbezogenen Blutproben stützen zu können

(vgl.: Cannabis und Verkehrssicherheit, a. a. O., S. 168, 171)

Allerdings folg! aus dieser Untersuchung auch, dass nach einmaligem Konsum von Cannabisprodukten in keiner experimentellen Studie ein Wert von 150 ng THC-COOH/ml Plasma oder Serum erreicht wurde (vgL: a. a. O., S. 135). Demgemäß geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in einer Stellungnahme vom 23. August 2005 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums ... entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich" ist, erst THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sieht dieses Institut als Hinweis und bei Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis an.

In Übereinstimmung damit hält die Stellungnahme das gleichen Instituts vom 25. Oktober 2005 fest:

„Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum ist... im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich."

(siehe hierzu: Bay. VGH Beschluss vom 16.August 2006 - 11.CS 05.3394 -, a. a. O.; Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, a. a. O.).

Diese Aussage des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München bezieht sich auf Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall, also der Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss und der Blutentnahme Zelträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen, Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Als Nachweis im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV eignet sich die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts THC-Carbonsäure somit nur dann, wenn die bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinnaber festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des Rauschmitteis Cannabis im Höchstfall erreicht werden kann.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine in zeitlichem Zusammenhang stehende Einnahme mehrerer Einzeldosen dieses Rauschmittels gegebenenfalls als ein einheitlicher Konsumvorgang im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn zu werten sein kann. Nach Auffassung eines großen Teils der Rechtsprechung steht es der Annahme eines einmaligen Gebrauchs dieses Rauschmittels nicht entgegen, wenn jemand seinen Körper in so engem zeltlichen Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss. Denn zum Wesen eines sog. Probierkonsums gehört es geradezu, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt. Zeigt die Einnahme einer kleineren Menge dieses Stoffes entweder keine oder nicht die erwartete Wirkung, so liegt es in der inneren Logik eines Verhaltens, des der Gewinnung von Erfahrung in Bezug auf Haschisch oder Marihuana dienen soll, dass der Experimentierende sich eine höhere Dosis dieses Betäubungsmittels zuführt.

Nicht mehr als Bestandteil erstmaligen Probierens angesehen werden kann es jedoch, wenn jemand nach bereits einmal gewonnener Erfahrung mit Cannabis dazu ansetzt, sich ein von Grund auf „neues Rauscherlebnls" (Im Gegensatz zur bloßen Intensivierung oder Perpetuierung eines bereits bestehende Rauschzustandes) zu verschaffen.

Denn wer, nachdem seine erste Rauscherfahrung mit Cannabis abgeklungen ist, erneut zu dieser Droge greift, bringt damit zum Ausdruck, dass er es nicht bei einem einmaliger Experimentieren mit diesem Betäubungsmittel belassen will. Demgegenüber bewegt sich noch im Rahmen eines Probiervorgangs, wer „im Zuge" der erstmaligen Einnahme von Haschisch oder Marihuana -sei es auch aufgrund eines nach Konsumbeginn gefassten neuen Entschlusses - seine Rauscherfahrung dadurch zu steigern oder zu verlängern sucht, dass er sioh zeitnah weitere Einheiten dieser Droge zuführt

(vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 -11 CS 05.3394 -, Juris; Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, Juris; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 4 B 208/04 -, BA 2006, 661).

Vor diesem Hintergrund Kann derzeit nicht der sichere Nachweis geführt werden, dass der Antragsteller mehr als einmalig Cannabis konsumiert hat, d. h. dass die Rauschwirkung eines oder mehrerer zuvor konsumierter Joints bereits abgeklungen war, als er am 4. August 2007 gegebenenfalls weitere Cannabiszigaretten - und zwar in deutlich näherem zeitlichen Abstand als 15 Stunden zur Blutentnahme - geraucht hat. Sollte der Antragsteller tatsächlich an diesem Tag mehr als einen Joint in engem zeitlichen Abstand zur Blutentnahme geraucht haben, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es bei ihm allein aufgrund seines Konsumverhaltens an diesem Tag zu einer Akkumulation von THC-Carbonsäure in der festgestellten Höhe von 85,8 ng/ml gekommen sein könnte, ohne dass dieser Wert zwangsläufig durch den Abbau von THC mitbeeinflusst worden sein muss, der auf einen bereits vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen ist, dessen Rauschwirkung bereits abgeklungen war

(vgl. zu einer festgestellten THC-COOH-Konzentration von 83,5 ng/ml bei einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml: Bay. VGH, Beschluas vom 27. März 2006 -.11 CS 05.1559 -, a. a. O.).

Die maximal erreichbare Konzentration an THC-Carbonsäure hängt nämlich entscheidend von der aufgenommenen THC-Dosis ab

(Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, a. a. O., m. w. N.).

Es ist daher durchaus denkbar, dass ein einmaliger Cannabiskohsum durch den Antragsteller, der nur einige Stunden vor der Blutentnahme endete, den gemessenen Wert von 85,8 ng/ml THC-Carbonsäure herbeigeführt hat, sofern auf den Antragsteller bezogen ein Abbauverhalten wie das von Huestis et al., beschriebene zugrunde gelegt wird. Maßgeblich hängt dies - wie bereits erwähnt- insbesondere von der Menge des am 4. August 2007 zuvor aufgenommenen THC, dem genauen zeitlichen Abstand zwischen dem Konsum und der Blutentnahme sowie der persönlichen Konstitution des Antragstellers ab

(vgl. hierzu: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 4 B 206/04 -, a. a. O.).

Lassen die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse es jedoch als möglich erscheinen, dass ein THC-COQH-Wert von 85,8 ng/ml unter Umständen auf eine einmalige Konsumepisode zurückzuführen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, mit der Feststellung einer solchen Konzentration stehe gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, der betroffene Kraftfahrer müsse bereits mehrmals im Sinne des Fahrerlaubnisrechts Cannabis konsumiert haben

(so auch: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2D06 -1 M 142/06 - Juris; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 4B 206/04 -, a. a. O.).

Das Fehlen eines gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstandes zur Diagnose eines Konsumverhaltens aufgrund von durch anlassbezogene Blutproben gewonnenen Messwerten erfordert jedoch eine weitere Sachaufklärung, so z. B. die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin hätte die Voraussetzungen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung daher nicht ohne weitere Sachaufklärung bejahen dürfen.

Allerdings hat dieser Umstand nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Entziehungsverfügung vom
6. Februar 2008 im anhängigen Widerspruchs- bzw. in einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren aufgehoben werden muss. Vielmehr ist gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) von Amts wegen zu ermitteln, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr unter akutem Rauschmittelelnfluss am 4. August 2007 als fahrungeeignet anzusehen ist. Da das Ergebnis einer solchen Überprüfung derzeit nicht vorhersehbar ist, muss der Ausgang des Widerspruchsund eines etwaigen späteren Klageverfahrens gegenwärtig als offen angesehen werden.

Bei der in derartigen Fällen einer offenen Hauptsacheprognose vorzunehmenden Interessenabwägung gelangt der beschließende Senat zu dem Ergebnis, dass derzeit das Aussetzungsintsresse des Antragstellers das öffentliche Vofteugsinteresee überwiegt. Die Gefahren einer Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsanordnung der Antragsgegnerin in einem Hauptsachsverfahren erscheinen, nicht derart gewichtig, dass das Interesse des Antragstellers an einer Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zu diesem Zeitpunkt hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse, das auf den Schutz insbesondere der körperlichen Unversehrtheit und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und des Antragstellers selbst ausgerichtet ist, zurückstehen müsste.
Dabei ist zugunsten dss Antragstellers zunächst zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinffuss am 4. August 2007 - nach Aktenlage im Straßenverkehr bislang noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

Unabhängig hiervon ist jedoch maßgebend für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers, dass der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV grundsätzlich ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt wird bzw. die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin danach verpflichtet ist, die Fahreignung des Antragstellers bzw. die Frage eines einmaligen oder eines gelegentlichen Konsums durch den Antragsteller zu überprüfen bzw. zu klären. Entsprechend dieser Vorschrift ist die Fahrererlaubnisbehörde befugt, vom Antragsteller zu verlangen, sich wiederholten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, die an für ihn unvorhersehbar anberaumten Zeitpunkten stattfinden. Kommt der Antragsteller der Aufforderung, derartige Gutechten erstellen zu lassen, entweder generell oder auch nur in dem Sinne nicht nach, dass er gegebenenfalls vorzulegende Zwischenergebnisse nicht fristgerecht beibringt, so darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin wäre dann befugt, ihm die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. Sollte der Antragsteller der Gutachtenaufforderung Folge leisten und würde hierbei ein erneuter Cannabiskonsum festgestellt, so könnte gegen ihn, da seit dem Vorfall vom 4. August 2007 mehr als ein Jahr verstrichen ist, zwar nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV vorgegangen werden; die Behörde wäre jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV berechtigt, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verfangen. Insoweit ist das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses in einem Fall wie dem vorliegenden durch den Vorbehalt weiterer Sachaufklärung zunächst grundsätzlich abgeschwächt

(OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1M142/06 -, a. a. O., m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund darf auch erwartet werden, dass sich der Antragsteller während der Zeitspanne, die bis zur Klärung seiner Fahreignung notwendig verstreichen rnuss, im Straßenverkehr rechtskonform verhalten wird. Sollte er hierzu nicht bereit sein, steht der Antragsgegnerin mit § 80 Abs. 7 VwGO ein weiters prozessuales Mittel zur Verfügung, um eine Teilnahme des. Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr erforderlichenfalls (erneut) zu unterbinden.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aberkennung seines Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wieder herzustellen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).