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In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - am 3. September 2007 beschlossen:
Gründe Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kasse! hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. März 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2007 wiederherzustellen. Aus den von dem Bevollmächtigten des Antragstellers dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einem Erfolg der Beschwerde führen könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten ist die Verfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner keine Ermessensentscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis getroffen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde „hat" gemäß § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass insoweit der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen zustände. Eine Ermessensentscheidung ist auch dann nicht eröffnet, wovon der Aritragstellerbevol!-mächtigte offensichtlich ausgeht, wenn im Sinne der Vorbemerkung 3. Satz 1 der Anlage 4 kein „Regelfall", sondern eine Ausnahme vorläge. Die Frage, ob ein Regelfall oder eine Ausnahme vorliegt, ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 28). Liegt eine Ausnahme vor, kann nicht aufgrund von 9.1 der Anlage 4 FeV von einer Nichteignung ausgegangen werden., In diesem Fall ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV anzuordnen. Diese Verfügungen stellen gemäß § 14 FeV ebenfalls gebundene Entscheidungen dar. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte dargelegt, die eine Ausnahme von der Regel der Vorbemerkung 3. Satz 1 zur Anlage 4 mit der Folge begründen könnten, dass deren Regelungen zugrunde zu legen wären. Die Einnahme von Betäubungsmitteln wie im vorliegenden Falle von Amphetaminen durch den Antragsteller begründet gemäß § 9.1 der Anlage 4 die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen. Auf die Frage, ob und inwieweit noch eine Wirkung des Betäubungsmittels bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu verzeichnen war, kommt es dabei nicht an
Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten reicht grundsätzlich die einmalige Einnahme von Drogen aus, um die Annahme der Ungeeignetheit zu begründen
Der angefochtene
Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil,
wie der Antragstellerbevollmächtigte meint, das Gericht übersehen
habe, dass eine „Kon-nexität" zwischen Drogeneinnahme und Teilnahme
am Straßenverkehr bei dem Antragsteller nicht vorgelegen habe. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Hinblick
auf 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - anders als nach 9.2.2
bei der gelegentlichen Einnahme von Betäubungsmitteln - nicht auf
einen Verstoß gegen das sog. „Trennungsprinzip" ankommt.
Auf dieser Grundlage kann die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel im Sinne des 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eingenommen hat, für diesen Zeitraum fahrungeeignet ist, auch wenn der Betroffene vorträgt, er sei während dieses Zeitraums abstinent und dafür Nachweise vorlegt
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist deshalb die behauptete Abstinenz nach der Tat rechtlich unerheblich, soweit die Ein-Jahres-Frist noch nicht verstrichen Ist. Die behauptete Abstinenz könnte allenfalls in einem Verfahren über einen Antrag auf WiedererteHung der Fahrerlaubnis rechtlich relevant sein. Voraussetzung für einen Nachweis der Abstinenz wäre aber insoweit entsprechend Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung der Beleg durch mindestens vier unvorhersehbare und in regelmäßigen Abständen durchgeführte Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall die einjährige Abstinenzfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt auch ein ausreichender Nachweis für eine Abstinenz durch die ( beiden innerhalb von dreizehn Tagen durchgeführten Drogenscreenings, auch wenn man davon ausgeht, dass sie für den Antragsteller unvorhersehbar durchgeführt worden sind, nicht vor. Insgesamt gibt es deshalb aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen keine durchgreifenden Gesichtspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil seine Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. II. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004,1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). |
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