Gericht: 

VGH München

Datum:

31.05.2007

Aktenzeichen:

11 C 06.2695
Vorinstanz:

Beschluss

Wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und auf Prozesskostenhilfe);
hier; Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 31. Mai 2007 folgenden Beschluss

I. Die unter dem Aktenzeichen 11 C 06.2695 geführte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 11 CS 06.2694 geführte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Gründe:

I.Die am 18. Oktober 1973 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer am 20. Februar 2003 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

Am 28. Januar 2006 gegen 0:30 Uhr fiel sie als Führerin eines Pkw bei einer Polizeikontrolle auf. Laut Polizeibericht waren die Augen der Antragstellerin glasig und die Pupillen circa 5 mm groß, eine Pupillenreaktion sei vorhanden gewesen. Die Antragstellerin habe einen gleichgültigen, apathischen Eindruck gemacht. Die Finger-Finger-Probe sei ebenso unsicher gewesen wie die Finger-Nase-Probe. Das Stehen auf einem Bein sei der Antragstellerin schwer gefallen und sie habe mit den Armen balancieren müssen. Ausfallerscheinungen bei der Nachtfahrt seien jedoch nicht festgestellt worden. Der Alkoholtest, dem sie unterzogen wurde, ergab 0,0 Promille. Nachdem ein Drogenvortest auf Amphetamin und Methamphetamin positiv verlief, wurde der Antragstellerin laut polizeilicher Sachverhaltsschilderung um 1:01 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Antragstellerin habe bei der polizeilichen Befragung angegeben, dass sie am 28. Januar 2006 gegen 21:00 Uhr eine halbe Tablette des Medikaments Ritalin eingenommen habe. Auch bei der ärztlichen Untersuchung in der Frankenwald Klinik habe sie die Einnahme von Ritalin angegeben, dies sei jedoch nicht protokolliert worden.

Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 31. März 2006 über die chemisch-toxikologische Untersuchung der dorthin übermittelten Urin- und Blutproben der Antragstellerin, fanden sich in ihren Körperflüssigkeiten Amphetamin, Methamphetamin, Ephedrin sowie Spuren von Methylphenidat. Die Blutuntersuchung auf Amphetamin und MDA einerseits sowie auf Methamphetamin und die so genannten Designerdrogen MDMA und MDE ergab nach dem Gutachten Hinweise auf ein Vorliegen von Verbindungen aus beiden Substanzgruppen. Die gaschromatographisch/massenspektrometrische Untersuchung der Blutprobe ergab eine Konzentration von 56 ng/ml Methamphetamin und 6,7 ng/ml Amphetamin.

Nach entsprechender Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin deshalb mit Bescheid vom 1. August 2006 die Fahrerlaubnis, ordnete die Abgabe des Führerscheins an und erklärte diese beiden Regelungen für sofort vollziehbar. Für den Fall der nicht fristgerechten Führerscheinablieferung bis 9. August 2006 drohte sie überdies ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt.

Der Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde, ging am 17. August 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Am selben Tag ging ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie ein Prozesskostenhilfegesuch bei dem Verwaltungsgericht Bayreuth ein.

Zur Widerspruchsbegründung ebenso wie zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin habe nicht vorsätzlich Rauschmittel zu sich genommen. Sie gebe an, etwa jeden zweiten Tag zwei in der Apotheke rezeptfrei zu erwerbende Koffeintabletten zu sich zu nehmen, dies habe sie auch am 28. Januar 2006 getan. Ferner bekomme sie gegen die bei ihr festgestellte Hyperaktivität von ihrem Hausarzt Ritalin verschrieben. Der Wirkstoff dieses Medikaments, Methylphenidat, gehöre zu den Amphetamin ähnlichen Substanzen. Die bei der Antragstellerin festgestellten Methamphetaminwerte ließen sich durch die Aufnahme von Ritalin erklären. Sie habe bereits mehrere Tage vor dem 28. Januar 2006 aufgehört, Ritalin zu nehmen. Gutgläubig sei sie davon ausgegangen, dass sie nach dem Wegfall der Ritalin-Zufuhr keine Rauschmittel mehr im Blut habe und voll fahrtauglich sei. Die Antragstellerin sei vor der Polizeikontrolle in einer Diskothek gewesen. Dort habe sie nach dem Genuss eines Cocktails mit Alkohol wegen erheblichen Durstes ein Glas Wasser bestellt, dies jedoch dann vergessen und etwa 20 Minuten unbeobachtet auf einem Tisch stehen lassen. Später habe sie das Wasser dann getrunken. Es sei nicht auszuschließen, dass in der Zwischenzeit ein Dritter der Antragstellerin etwas in ihr Glas geschüttet habe. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei unverhältnismäßig, da die Antragstellerin bislang niemals mit Drogen im Straßenverkehr aufgefallen sei und auch am 28. Januar 2006 seien bei ihr praktisch keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Es sei zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu ihrem Prozesskostenhilfegesuch ging am 30. August 2006 bei Gericht ein. Zugleich wurde noch vorgetragen, der Antragstellerin hätte vor der Fahrerlaubnisentziehung die Möglichkeit gegeben werden müssen, mittels eines Gutachtens ihre Fahreignung nachzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 30. August 2006, auf den Bezug genommen wird, ab.

Die Beschwerden gegen den am 7. September 2006 zugestellten Beschluss gingen am 21. September 2006 bei dem Verwaltungsgericht ein. Neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1. August 2006 wurde Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste und die zweite Instanz unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, die Antragstellerin habe sich dahingehend eingelassen, dass sie Ritalin aufgrund medizinischer Indikation wenige Tage vor dem Drogentest zu sich genommen habe. Die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss erwähnte Auskunft von Herrn Dr. Sch. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg, wonach Ritalin weder zu Amphetamin noch zu Methamphetamin abgebaut werde, und es die bei der Untersuchung von Blut und Urin der Antragstellerin angewandte gaschromatographisch/massenspektrometrische Untersuchungsmethode ausschließe, dass bei alleinigem Konsum von Ritalin positiv auf Amphetamin getestet werde, werde bestritten. Der Antragstellerbevollmächtigte verweist hierzu in der Beschwerdebegründung auf eine Internetseite, aus der hervorgehe, dass Ritalin nicht nur die Feststellung von Amphetamin im Blut erkläre, sondern sogar selbst ein Amphetamin sei, welches unter das Betäubungsmittelgesetz falle. Bei Menschen, die wie die Antragstellerin von Hyperaktivität betroffen seien, würde Ritalin nicht erregungssteigernd sondern mäßigend wirken. Gerade die Tatsache dass die Antragstellerin an Hyperaktivität leide, begründe vorliegend einen Ausnahmefall, der zwingend zu einer anderen Beurteilung als der gesetzlichen Vermutung der Fahruntüchtigkeit bei Nachweis von Amphetamin bzw. Methamphetamin führe. Die normative Vermutung lege einen Durchschnittsmenschen zu Grunde, bei dem die genannten Stoffe aufputschend wirkten, was bei der Antragstellerin aber nicht der Fall sei.

Es werde auch die Annahme des Verwaltungsgerichts bestritten, dass die Antragstellerin beim Trinken hätte merken müssen, dass ihr eine andere Person etwas in das Glas geschüttet habe. Amphetamin bzw. Methamphetamin seien geschmacklos und bei oraler Einnahme in Zusammenhang mit einer Flüssigkeit nicht wahrnehmbar. Außerdem müssten beide Stoffe erst ins Blut gelangen, um Wirkung zu zeigen, es sei also gut erklärbar, dass erst während der Autofahrt nach dem Diskothekenbesuch Ausfallerscheinungen aufgetreten seien. Solche Ausfallerscheinungen seien im Übrigen nur sehr eingegrenzt festgestellt worden und darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin schlicht übermüdet gewesen sei, als die Polizei sie angehalten habe. Ausfallerscheinungen bei der Nachtfahrt seien nicht festgestellt worden. Im übrigen würden auch die Feststellungen der Polizeibeamten bestritten. Es sei nicht genau bekannt, wann diese die angeblichen Ausfallerscheinungen der Antragstellerin festgestellt haben wollen. Um 1:01 Uhr habe jedenfalls der Amtsarzt die Antragstellerin untersucht und dabei festgestellt, dass sowohl Finger-Finger-Probe als auch Finger-Nase-Probe sicher von der Antragstellerin durchgeführt worden seien. Nach Meinung des Amtsarztes habe die Antragstellerin nicht merkbar unter Drogeneinfluss gestanden. Es sei einfach nicht möglich, dass sich in dem kurzen Zeitraum zwischen den angeblichen Feststellungen der Polizeibeamten und der Untersuchung beim Amtsarzt ihr körperlicher Allgemeinzustand so weit verbessert habe, dass sie um 0:30 Uhr beziehungsweise 0:45 Uhr noch unsicher um 1:01 Uhr bei den selben Tests dagegen sicher gewesen sei. Nachdem somit erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Antragstellerin sich im Widerspruchsverfahren nicht durchsetzen könne, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung ihr eigenes Interesse nicht.

Auch dem Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin sei stattzugeben, da ihr Hauptsacherechtsbehelf hinreichende Erfolgsaussichten habe. Dies gelte umso mehr, als mit der Einholung der Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Sch., vom 29. August 2006 bereits in eine umfangreiche Überprüfung der Erfolgsaussichten eingetreten worden sei. Maßgeblich für die Prüfung der Erfolgschancen eines Rechtsstreits sei grundsätzlich die prozessuale Situation, wie sie sich bei Antragstellung darstelle. Es gehe nicht an, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt zu verlagern, nach dem umfangreiche weitere Informationen durch das Gericht eingeholt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, über die im Verfahren Az. 11 C 06.2695 zu entscheiden ist, ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes betreffende Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 06.2694 bleibt ebenfalls erfolglos.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ( § 166 VwGO, § 114 ZPO) abgelehnt. Bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, also in dem Zeitpunkt, in dem dieses und die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht vorlagen (30.8.2006), versprach der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 1. August 2006 keinen Erfolg.

Von einer Erfolgsaussicht des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. August 2006 war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. August 2006 nicht auszugehen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge

(vgl. BayVGH vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406 und vom 23.2.2006 Az. 11 CS 05.1968).

In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt

(vgl. BayVGH vom 14.2.2006 a.a.O. m.w.N.).

Die gaschromatographisch/massenspektrometrische Untersuchung der der Antragstellerin am 28. Januar 2006 um 1:01 entnommenen Blutprobe ergab eine Konzentration von 56 ng/ml Methamphetamin und 6,7 ng/ml Amphetamin. In der gutachtlichen Stellungnahme wird ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei dem in der Urinprobe der Antragstellerin in Spuren ebenfalls gefundenen Methylphenidat um den Wirkstoff zum Beispiel des Medikaments Ritalin handelt. Ferner wird ausgeführt, Amphetamin werde auch als Metabolit von Methamphetamin gebildet, so dass sich der Amphetaminnachweis mit einer alleinigen Aufnahme von Methamphetamin (z.B. Crystal-Speed) vereinbaren ließe. Der stimulierend wirkende Appetitzügler Ephedrin, der ebenfalls bei der Antragstellerin festgestellt wurde, werde häufig als Ausgangssubstanz zur Herstellung von Methamphetamin verwendet, so dass Ephedrin als Herstellungsrückstand angesprochen werden könne. Als therapeutischer Wirkspiegel seien bei Methamphetamin Plasmakonzentrationen zwischen 10 und 50 ng/ml, für Amphetamin Werte zwischen 20 und 100 ng/ml zu nennen. Auf die Untersuchung des Blutes auf Methylphenidat sei verzichtet worden, da es schon in der Urinprobe nur im Spurenbereich festgestellt worden sei. Nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 31. März 2006 belegen im Ergebnis die erhobenen Befunde die Aufnahme einer Methamphetaminzubereitung sowie die Aufnahme von Methylphenidat durch die Antragstellerin.

Methamphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Anlage I und II zu § 1 Abs. 1 BtMG). Gleiches gilt für Methylphenidat (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Mit der Feststellung einer relativ hohen Konzentration von Methamphetamin in ihrem Blut steht die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt. Unerheblich ist hierbei bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, ob unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde und, ob es hierbei zu Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahruntüchtigkeit gekommen ist; es bedarf deshalb hierzu keiner weiteren Erörterung. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Fahrtüchtigkeit“ und „Fahreignung“ im Fahrerlaubnisrecht nicht synonym gebraucht werden dürfen. Mit „Fahrtüchtigkeit“ wird der akute Zustand des Betroffenen während einer konkreten Fahrt unter Drogen oder Alkohol bezeichnet, auf den es vorliegend -wie gesagt- nicht ankommt. Der Begriff „Fahreignung“ dagegen betrifft generell und unabhängig von einer konkreten Fahrt die Frage, ob der Betroffene die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen und geistigen aber auch charakterlich-sittlichen Anforderungen erfüllt (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 4 StVG sowie Hentschel, a.a.O. RdNr. 7 ff zu § 2 StVG und BayVGH vom 20.9.2006, Az. 11 CS 05.2143).

Ungeklärt bleiben kann die Frage, ob auch das bei der Antragstellerin festgestellte Methylphenidat für sich gesehen ihre Fahreignung entfallen ließ. Sie gibt an, diesen Wirkstoff in Gestalt des Medikaments Ritalin von ihrem Hausarzt wegen ihrer Hyperaktivität verordnet bekommen zu haben, hat diese pauschale, nicht substantiierte Behauptung aber durch nichts belegt. Nachdem das Medikament Ritalin ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel ist, ist ohne Nachweis der ärztlichen Verordnung der Tatbestand von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV hierdurch erfüllt. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin den Nachweis der ärztlichen Verordnung erbringen könnte, wäre ein Wegfall der Fahreignung durch die Medikation gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht auszuschließen. Dies gilt unabhängig von dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten zur konträren Reaktion hyperaktiver Menschen auf Amphetamin ähnliche Stoffe, denn auch eine Reaktion im Sinne einer Dämpfung ist geeignet, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Zumindest Anzeichen hierfür sind vorliegend vorhanden, nachdem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin bei der Polizeikontrolle gleichgültig und apathisch war und sie selbst angab, sich übermüdet gefühlt zu haben. Abgesehen davon erscheint es nicht recht glaubhaft, wenn die Antragstellerin nach der Darstellung ihres Bevollmächtigten bereits mehrere Tage vor dem Vorfall vom 28. Januar 2006 kein Ritalin mehr genommen haben will, selbst der Polizei gegenüber aber angegeben hat, noch wenige Stunden vor dem Vorfall eine halbe Tablette Ritalin konsumiert zu haben. Dass dies bei der ärztlichen Untersuchung nicht protokolliert wurde, entwertet die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung nicht ohne weiteres. Letztlich kann aber auch das ungeklärt bleiben, denn es kommt für die Feststellung des Verlusts der Fahreignung nicht darauf an, ob Ritalin hierzu beigetragen hat. Allein das bei der Antragstellerin festgestellte Methamphetamin reicht aus, um ihr die Fahreignung abzusprechen.

b) Die normative Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen

(vgl. OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.).

Dies ist hier nicht erfolgt. aa) Bezüglich ihrer Behauptung der unbewussten Drogenaufnahme bei dem Diskothekenbesuch vor dem Vorfall hätte die Antragstellerin nähere Umstände schildern müssen, die das Geschehen nachvollziehbar machen könnten.

So hat der Senat in einem anderen Fall

(Beschluss vom 23.2.2006 Az. 11 CS 05.1968)

dem Betroffenen die unbewusste Verabreichung von Ecstasy nach detaillierter Beschreibung der Situation, die dazu geführt hat (Racheakt früherer Freunde), geglaubt. Die Antragstellerin hat es dagegen nicht vermocht, nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wer ihr Methamphetamin/Amphetamin aus welchem Grund und in welcher Weise verabreicht haben soll. Allein die unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten ihr von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür keinesfalls aus. Auch ist der von der Antragstellerin geschilderte Geschehensablauf in sich schon nicht stimmig, denn sie will aus großem Durst nach dem Genuss eines alkoholischen Cocktails ein Glas Wasser bestellt, dies dann aber 20 Minuten lang vergessen haben, bevor sie es trank. Zudem hat der von der Polizei durchgeführte Alkoholtest 0,0 Promille ergeben, was mit dem angeblichen Genuss von Alkohol nicht vereinbar ist. Schließlich spricht der Umstand, dass die Antragstellerin ihren toxikologischen Befund sowohl mit der Einnahme von Ritalin wie auch mit der unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln erklären will, für das Vorliegen einer Schutzbehauptung. Auch die Frage, ob die Antragstellerin an der Wirkung hätte merken müssen, dass ihr ein Dritter unwissentlich Betäubungsmittel verabreicht habe, kann deshalb dahinstehen.

bb) Auch aus der Einnahme des Medikaments Ritalin ergeben sich keine Umstände im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, die ausnahmsweise trotz des Befundes der toxikologischen Untersuchung von Blut und Urin der Antragstellerin vor der Fahrerlaubnisentziehung die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens notwendig gemacht hätten.

Aufgrund des toxikologischen Gutachtens vom 31. März 2006 ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin tatsächlich Ritalin eingenommen hat, denn der darin enthaltene Wirkstoff Methylphenidat wurde in Spuren in ihrem Urin gefunden. Weshalb sie diesen Wirkstoff zu sich genommen hat und ob er ihr ärztlich verordnet wurde, kann an dieser Stelle ungeklärt bleiben, denn Ritalin kann die Amphetamin- und Methamphetaminkonzentration im Blut der Antragstellerin nicht erklären. Nach der in der Beschwerdebegründung angegebenen Internetpublikation handelt es sich bei dem in Ritalin enthaltenen Wirkstoff zwar um ein Amphetamin, nach den Ausführungen bei wikipedia

(http://de.wikipedia.org/wiki/Methylphenidat)

um einen Amphetamin ähnlichen Stoff. Methylphenidat wird jedoch nicht zu Amphetamin oder Methamphetamin verstoffwechselt und führt nicht zu positiven Nachweisen dieser Stoffe im Blut. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den überzeugenden Ausführungen in dem toxikologischen Gutachten vom 31. März 2006 und wird bestätigt durch die im angegriffenen Beschluss dokumentierte Auskunft von Dr. Sch. vom 29. August 2006 dem Verwaltungsgericht gegenüber. Die Erkundigung des Verwaltungsgerichts bei dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg am 29. August 2006 führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu der Verpflichtung, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Einholung einer telefonischen Auskunft zur Vergewisserung über das richtige Verständnis eines toxikologischen Gutachtens ist mit einer umfangreichen Beweisaufnahme (welche in einem Hauptsacheverfahren auf eine Offenheit der Erfolgsaussichten hindeuten könnte) nicht vergleichbar. Ein etwaiger Verfahrensfehler, der darin gesehen werden könnte, dass zu der entsprechenden telefonischen Erkundigung des Gerichts den Beteiligten in erster Instanz keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt. Substantiierte Einwände gegen die fachlich-toxikologische Einschätzung wurden nicht vorgebracht. Auch aus der vom Antragstellerbevollmächtigten zitierten Internetseite ergibt sich nichts, was für die These der Antragstellerin sprechen könnte, dass die Einnahme von Methylphenidat positive Blutbefunde auf Amphetamin und/oder Methamphetamin hervorrufe. Auf dieser Internetseite „Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie“ wird lediglich ausgeführt, es handle sich bei Ritalin um ein „Amphetamin“, zum Metabolismus von Methylphenidat finden sich dagegen keine Ausführungen. Die Internetseite befasst sich bereits ihrer Überschrift zufolge mit dem „Streit um das Ritalin® (Methylphenidat) und Langzeitstudienbei ADS, ADD, ADHD, AD-H-D, AD/HD, POS, MCD aus psychologisch-psychotherapeutisch multi-modal-verhaltenstherapeutischer und integrativer Sicht“ , nicht aber mit toxikologischen bzw. biochemischen Aspekten der Einnahme von Methylphenidat. Die fachliche Beurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin kann damit nicht substantiiert in Frage gestellt werden.

Eine Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hat in diesem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren zu unterbleiben

(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 158 zu § 80).

Aus diesem Grund musste im Übrigen schon das Verwaltungsgericht nicht den dort als Zeugen angebotenen Hausarzt der Antragstellerin zur Verabreichung von Ritalin hören; die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines entsprechenden Rezepts wäre im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung gewesen. Abgesehen davon ist keineswegs gesagt, dass es der Antragstellerin vorliegend zum Erfolg verhelfen könnte, wenn die bei ihr festgestellten Blutwerte tatsächlich durch die Einnahme von Ritalin zu erklären wären, denn die festgestellte Konzentration von Methamphetamin in ihrem Blut ist nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV auch dann geeignet, die Fahreignung ausschließen, wenn ihr das Medikament ärztlich verordnet worden sein sollte.

c) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihre Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Damit der Betroffene nach dem Ablauf dieser Zeitspanne nicht alsbald wieder in sein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung über eine erwiesene, mindestens ein Jahr lang praktizierte Betäubungsmittelabstinenz hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (so die Begründung zu Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). Zum Beleg für einen solchen Einstellungswandel bedarf es einer psychologischen Beurteilung

(so die Begründung des Entwurfs einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 443/98, S. 263; vgl. ferner BayVGH vom 2.4.2003 Az. 11 CS 03.298 und vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff).

Auch § 14 Abs. 2 FeV begnügt sich deshalb nicht mit einem ärztlichen Gutachten dazu, ob der Betroffene weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, sondern fordert eine kombinierte medizinisch-psychologische Begutachtung. Erfüllt sein müssen schließlich diejenigen Kriterien, von denen das Fahrerlaubnisrecht die Wiedergewinnung der Fahreignung ggf. zusätzlich abhängig macht. Sofern das nach Art und Umfang des Betäubungsmittelgebrauchs notwendig ist, müssen deshalb eine körperliche Entgiftung und eine psychische Entwöhnung stattgefunden haben (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müssen Fahrerlaubnis- bzw. Widerspruchsbehörde hierbei nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen (BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.). Dies ist vorliegend auch nicht ansatzweise geschehen.Fahrerlaubnis- und Widerspruchsbehörde sind deshalb nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.5.2005 a.a.O.) nicht gehalten, von sich aus im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Antragstellerin aufzuzeigen, wie sie eine Wiedererlangung ihrer Fahreignung nachweisen könnte.

2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil diese Beschwerde keinen Erfolg verspricht ( § 166 VwGO, § 114 ZPO). Im Rahmen der Entscheidung über diese Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der von der Antragstellerin form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt. Diese bieten keinen Anlass, den die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 1. August 2006 bestätigenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

3. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren Az. 11 C 06.2695 ist entbehrlich, weil die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der Gerichtskosten sich unmittelbar aus dem Gesetz ( § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) ergibt. Insoweit einen Streitwert festzusetzen, erübrigt sich, weil streitwertabhängige Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 KV). In dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Verfahren Az. 11 CS 06.2694 kann auf eine Kostenentscheidung und auf eine Streitwertfestsetzung ebenfalls verzichtet werden, weil außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden ( § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und Gerichtsgebühren nicht anfallen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet ( § 152 Abs. 1 VwGO).

Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren Az. 11 CS 06.2694) vom 20. Juni 2007 an zu rechnen ist.