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Beschluss erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,ohne mündliche Verhandlung am 9. Mai 2005 folgenden Beschluss:
Gründe: I. Die
zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die rechtzeitig vorgetragenen Gesichtspunkte
beschränkt ist, hat mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antrag
auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ab
der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses zu entsprechen und diese
Rechtsfolge zusätzlich auf die Zeit bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids
zu beschränken war.
Erst recht überschritten war beim Antragsteller der Wert von 1 ng THC pro Milliliter Blut, jenseits dessen es nach verbreiteter Auffassung
bereits zu Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit kommen kann. Ebenfalls nicht bezweifelt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass die bei ihm am 24. Januar 2004 vorhandene THC-COOH-Konzentration von 64,9 ng/ml den Schluss rechtfertigt, dass er dieses Betäubungsmittel, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" konsumiert hat
Da am 24. Januar 2004 mithin die Voraussetzungen der Nummer 9.2.2
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in zweifelsfreier Weise erfüllt
waren und Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung im Sinne
der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlten,
durfte das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 7 FeV davon ausgehen,
dass damals die mangelnde Fahreignung des Antragstellers feststand, ohne
dass es der Einholung eines Gutachtens bedurfte.
In Übereinstimmung damit setzt § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV voraus, dass Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (gegenwärtig) "vorliegen" und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (derzeit) ausgeschlossen "ist". Ist bereits das Stadium des Widerspruchsverfahrens erreicht, folgt das gleiche Ergebnis aus dem Umstand, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist
Wenn Entwicklungen, die erst nach dieser Zäsur eintreten, sich nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken, sondern nur in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden können (BVerwG vom 27.9.1995, ebenda), bedeutet das im Umkehrschluss, dass vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bzw. bis dahin beigebrachte (dem Betroffenen günstige) Beweismittel bei der zu treffenden behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen, soweit sie dafür erheblich sind. Bei der Beantwortung der Frage, welche Relevanz ein im Laufe der Zeit
eingetretener bzw. sich anbahnender (behaupteter) Wandel der tatsächlichen
Verhältnisse, aus denen der Vorwurf der Fahrungeeignetheit hergeleitet
wird, für die Gestaltung und den Ausgang von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
entfaltet, die den Entzug von Fahrerlaubnissen wegen Betäubungsmittelkonsums
zum Gegenstand haben, ist zwischen den materiellrechtlichen Folgen einer
solchen Entwicklung einerseits - dazu nachfolgend unter a) - und ihren
verwaltungsverfahrens-sowie prozessrechtlichen Konsequenzen andererseits
- vgl. dazu unter b) bis h) -zu unterscheiden.
Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer
vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem
mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH vom 14.5.2003, a.a.O.;
so wohl auch OVG des Saarlandes vom 30.9.2002 ZfS 2003, 44/46). Da in
Fällen der letztgenannten Art die Gefahr des Rückfalls in ein
die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster besonders groß
ist, dürfen insoweit keine geringeren Anforderungen an die Dauer
der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden; die Einhaltung
der Einjahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar.
§ 14 Abs. 2 FeV begnügt sich deshalb in allen Fällen, in denen über die Wiedererteilung einer wegen einer Betäubungsmittelproblematik entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder sonst die Frage eines fortbestehenden Betäubungsmittelkonsums geklärt werden muss (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV), nicht mit einem (ärztlichen) Gutachten, mit dessen Hilfe lediglich der somatische Nachweis erbracht wird, ob der Betroffene seinem Körper weiterhin Betäubungsmittel zuführt; durch die Forderung nach einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung hat der Verordnungsgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass in derartigen Konstellationen zusätzlich die Persönlichkeit des Betroffenen einer Betrachtung unterzogen werden muss. Das ist namentlich - aber nicht nur - dann unverzichtbar, wenn die einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln mit der Zeitspanne zusammenfällt, in der ein den Entzug der Fahrerlaubnis betreffendes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren bzw. ein sich hierauf beziehender gerichtlicher Rechtsstreit anhängig sind. Denn einem Wohlverhalten, das der Betroffene unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens an den Tag legt, kommt regelmäßig nur eingeschränkte Aussagekraft zu
Erfüllt sein müssen schließlich diejenigen Kriterien,
von denen das Fahrerlaubnisrecht die Wiedergewinnung der Fahreignung ggf.
zusätzlich abhängig macht. Sofern das nach Art und Umfang des
Betäubungsmittelgebrauchs notwendig ist, müssen deshalb eine
körperliche Entgiftung und eine psychische Entwöhnung stattgefunden
haben (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung); bei gelegentlicher
Einnahme von Cannabis müssen die in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4
über das Trennungsgebot hinaus aufgestellten Anforderungen gewahrt
sein.
Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss deshalb nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behauptet oder - was selten der Fall sein wird - unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. Andernfalls darf die Behörde sogar nach dem Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt
d) An die verfahrensrechtlich relevante Geltendmachung eines zur Wiedergewinnung
der Fahreignung führenden Verhaltenswandels sind keine hohen Anforderungen
zu stellen. Insbesondere hängt die Verpflichtung der Behörde,
dahingehende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen,
nicht davon ab, dass der Betroffene die Richtigkeit dieser Einlassung
durch Beweismittel untermauert. Der "Soll"-Regelung des Art.
26 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, ihm bekannte Tatsachen anzugeben, genügt
der (ehemalige) Fahrerlaubnisinhaber bereits dadurch, dass er vorträgt,
seit wann er sich des Konsums welchen Betäubungsmittels enthält
bzw. wie sich die behauptetermaßen straßenverkehrs-rechtskonforme
Modalität seines jetzigen Cannabisgebrauchs darstellt. Der Soll-Verpflichtung,
ihm zur Verfügung stehende Beweismittel - z.B. von ihm eingeholte
Gutachten - anzugeben (vgl. auch dazu Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG),
wird er in aller Regel schon im eigenen Interesse entsprechen. Eine darüber
hinausgehende Pflicht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, bei
der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, auferlegt das Fahrerlaubnisrecht
dem Betroffenen (sieht man von der Verpflichtung zur Beibringung von Bescheinigungen,
Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen nach § 12
FeV sowie von Sonderfällen wie z.B. der Erteilung oder Verlängerung
der in § 11 Abs. 9 FeV erwähnten Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge
mit hohem Gefährdungspotenzial ab) zunächst nicht. Vielmehr
ist es nach § 14 FeV Sache der Behörde, den Betroffenen zur
Vorlage von Gutachten aufzufordern, wenn in seiner Person eine Betäubungsmittelproblematik
aufgetreten ist, dieser jedoch geltend macht, er werde künftig wieder
fahrgeeignet sein. Erst in Reaktion auf ein solches behördliches
Verlangen trifft den (ehemaligen) Fahrerlaubnisinhaber eine über
Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG hinausgehende Mitwirkungslast: Kommt
er der rechtmäßigen Anordnung, ein Gutachten beizubringen,
nicht fristgerecht nach, darf die Behörde gemäß §
11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine (fortbestehende) Nichteignung schließen.
Solange
nämlich die "verfahrensrechtliche" Einjahresfrist nicht
verstrichen ist, kann dieser Einwand, soweit keine atypische Sachverhaltsgestaltung
vorliegt, keinen Einfluss auf den Inhalt der behördlichen Sachentscheidung
haben: Steht der Betäubungsmittelkonsum (im Fall gelegentlicher Einnahme
von Cannabis die Missachtung der Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage
4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) beweiskräftig fest, ist die Fahrerlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV selbst dann
zwingend zu entziehen, wenn das den Verhaltenswandel betreffende Vorbringen
inhaltlich zutreffen sollte.
Die von Rechts wegen gebotenen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung
sind alsdann im Rahmen dieses gesonderten Wiedererteilungsverfahrens durchzuführen,
das ggf. parallel zum Entziehungsverfahren und zu Rechtsbehelfen betrieben
werden kann, mit denen sich der Betroffene gegen die Entziehungsentscheidung
wendet. Beharrt er auf einer Berücksichtigung des Vorbringens, das
den behaupteten Verhaltenswandel zum Gegenstand hat, bereits in dem den
Entzug der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren,
handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie - eine Entscheidung
rechtzeitig vor Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist vorausgesetzt
- ihn in der Begründung des (Widerspruchs-)Bescheids auf die gegenwärtig
fehlende materielle Relevanz dieses Einwands hinweist.
Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG verpflichtet die Behörde vielmehr, bei entsprechender Veranlassung auch dem Betroffenen günstige Umstände zu ermitteln. Die der Verwaltung durch § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV zuerkannte Befugnis
zur näheren Ausgestaltung einer Gutachtensanforderung erlaubt eine
zeitlich dergestalt gestreckte Vorgehensweise. Mag es auch üblich
sein, den medizinischen und den psychologischen Teil einer MPU in zeitlichem
Zusammenhang zu absolvieren, so ist eine solche Handhabung doch von Rechts
wegen nicht zwingend. Abschnitt 1.a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
hält vielmehr fest, dass Untersuchungen, die der Klärung der
Fahreignung dienen, nicht nach einem feststehenden Schema, sondern anlassbezogen
durchzuführen sind, und dass es die Fahrerlaubnisbehörde ist,
die die für die Arbeit des Sachverständigen maßgeblichen
Vorgaben aufstellt.
Vielmehr wird die Behörde dies unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eigenverantwortlich zu prüfen und, sofern sie eine abschließende Untersuchung des Betroffenen nicht nur durch einen Psychologen, sondern auch durch einen Arzt für geboten erachtet, in nachvollziehbarer Weise zu begründen haben. Dahinstehen kann, ob die Forderung nach ärztlichen Laboruntersuchungen
bereits während des zurückzulegenden Einjahreszeitraums ihre
Rechtsgrundlage ebenfalls in § 14 Abs. 2 FeV findet (da die Behörde
den Umfang einer Befugnisnorm nicht voll ausschöpfen muss, kann sie,
gestützt auf diese Regelung, auch nur durch einen Arzt durchzuführende
Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung anordnen), oder ob insoweit
auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in Betracht kommt (vgl. zur möglichen
Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung innerhalb eines
Jahres ab der letzten Betäubungsmitteleinnahme BayVGH vom 2.4.2003,
a.a.O.). Denn auch bei einem Rückgriff auf § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 FeV wäre der Betroffene nicht darauf beschränkt, die
Laboruntersuchungen unter der Verantwortung eines Arztes im Sinne von
§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV durchführen zu lassen; § 14 Abs.
1 Satz 3 FeV begnügt sich vielmehr mit der Einschaltung eines Arztes,
der den Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genügt,
ohne in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätig sein
zu müssen. Dafür, dass die Behörde die Anforderung eines
Drogenscreenings zum Zweck des Nachweises der Wiedergewinnung der Fahreignung
innerhalb eines Jahres ab dem letzten feststehenden Betäubungsmittelkonsum
wahlweise auf beide Bestimmungen zu stützen vermag, spricht nicht
zuletzt, dass es einerseits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
entsprechen kann, wenn die den Einjahreszeitraum begleitenden Laboruntersuchungen
bereits unter der Verantwortung der Stelle durchgeführt werden, der
auch die abschließende Begutachtung obliegt, während andererseits
Fallgestaltungen vorstellbar sind, in denen es dem Grundsatz des geringstmöglichen
Eingriffs entspricht, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen,
die erforderlichen Drogenscreenings bei einem für ihn ggf. besser
erreichbaren Arzt im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV (i.V.m. §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) vornehmen zu lassen.
Zwar leiden der Ausgangs- und ggf. auch der Widerspruchsbescheid unter dieser Voraussetzung wegen unterbliebener Sachverhaltsermittlung an einem Verfahrensmangel; da der Entzug einer Fahrerlaubnis eine gebundene Entscheidung darstellt, rechtfertigt dieser Umstand nach Art. 46 BayVwVfG indes nicht ohne weiteres die Aufhebung der behördlichen Entscheidung. Der Ausgang eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens hängt vielmehr grundsätzlich davon ab, zu welchem Ergebnis eine Nachholung der ausstehenden Ermittlungsmaßnahmen führen wird. Anders kann es sich verhalten, wenn das Verfahren nach § 80 Abs.
5 VwGO parallel zu einem bereits anhängigen Hauptsacherechtsstreit
betrieben wird und das Verwaltungsgericht in einem derartigen Fall von
der Befugnis Gebrauch macht, gemäß § 113 Abs. 3 VwGO den
Entziehungsbescheid und die Widerspruchsentscheidung allein wegen der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung aufzuheben. Angesichts des
zeitlichen Aufwands, den die notwendige Verifizierung einer einjährigen
Drogenabstinenz (bzw. - bei Cannabis - des Übergangs zu einem einem
einjährigen, straßenverkehrsrechtlich zulässigen Konsumverhalten)
und die Erarbeitung der erforderlichen Zukunftsprognose erfordern, sprechen
aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs gewichtige Gründe dafür,
die Erforderlichkeit von nach Art oder Umfang erheblichen Ermittlungen
im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen. Eine Verletzung der behördlichen
Amtsermittlungspflicht kann es mithin zur Folge haben, dass eine ggf.
nach wie vor fahrungeeignete Person während geraumer Zeit weiterhin
am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, sofern das Verwaltungsgericht
das nicht durch eine Zwischenregelung nach § 113 Abs. 3 Satz 2 VwGO
unterbindet.
gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist
Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen
gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis
wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend
gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht
mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das
von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des
Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen
günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann
namentlich dann verantwortet werden, wenn er - ohne von Rechts wegen dazu
verpflichtet zu sein - von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine
Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen
Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz
eines nach dem Vorgesagten beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem
Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser
Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde
von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung
überzeugt ist, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung
nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte
Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung
eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. Wenn in einer derartigen
Fallgestaltung die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg
des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter
den Anforderungen zurückbleiben dürfen, die an den vollen Nachweis
der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind, so rechtfertigt sich
das auch daraus, dass eine stattgebende Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren
nicht notwendig vollendete Tatsachen für unbeschränkte Zeit
schafft. Das Gericht kann einen stattgebenden Beschluss nicht nur befristen
(vgl. § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) und dem Antragsteller nach §
80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Auflagen erteilen, um ein etwa noch im Raum stehendes
Besorgnispotenzial zu minimieren; unberührt bleiben vor allem auch
die Befugnis - und die Pflicht - der Verwaltung, bisher ausstehende Maßnahmen
der Sachverhaltsaufklärung während der Dauer der aufschiebenden
Wirkung nachzuholen, um auf diese Weise noch bestehende Zweifel zu klären.
Führen derartige Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Betroffene
nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs
darstellt, bietet erforderlichenfalls das Verfahren nach § 80 Abs.
7 VwGO ausreichende Möglichkeiten, um diesem Gesichtspunkt Geltung
zu verschaffen. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen
in den Abschnitten I.7 Satz 1 und II.45.2 des Streitwertkatalogs in der
Fassung vom Januar 1996 (DVBl 1996, 606). Da das Verwaltungsgericht -
bezogen auf die im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung bestehenden Verhältnisse
- zutreffend entschieden hat (damals war noch nicht einmal die "verfahrensrechtliche"
Einjahresfrist abgelaufen), kann sein Kostenausspruch unverändert
Bestand haben.
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