Gericht: 

VGH München

Datum:

 14.01.2005

Aktenzeichen:

 11 CS 04.3119 
Vorinstanz: VG Ansbach vom 11. Oktober 2004, Az.: AN 10 S 04.2372

 


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Am 7. Juni 2004 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs einer routinemäßigen Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er stark erweiterte Pupillen und gerötete Bindehäute hatte. Auf Nachfrage räumte er ein, vor Kurzem einen Joint geraucht zu haben. Nachdem in einer daraufhin entnommenen Blutprobe nach einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 19. August 2004 THC in einer Konzentration von 7,7 ng/ml und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 36 ng/ml festgestellt worden waren, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach voriger Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. September 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen A 1, M, L und B. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der festgestellten Werte von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers und davon auszugehen sei, dass er am 7. Juni 2004 unter akutem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung fahrungeeignet sei.

Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 29. September 2004 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass das Gutachten vom 19. August 2004 keinen gelegentlichen Cannabiskonsum belege und aus dem Um-stand, dass der Antragsteller ein einziges Mal unter Einfluss von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeugs angetroffen worden sei, auch nicht auf sein fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom
11. Oktober 2004 ab und führte zur Begründung unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und die gesicherten Erkenntnisse der Wissenschaft aus, dass bei einer festgestellten THC-COOH-Konzentration zwischen 5 und 75 ng/ml wenigstens gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege und bei einer THC-Konzentration über 2 ng/ml eine relevante Risikoerhöhung bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr festzustellen sei.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
2. November 2004 Beschwerde ein, die mit weiterem Schriftsatz vom 19. November 2004 im wesentlichen damit begründet wurde, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgegangen sei. Dazu wurde ein medizinischer Laborbericht vom 2. No-vember 2004 vorgelegt, wonach ein an diesem Tag durchgeführtes Urinscreening ein negatives Resultat auf Cannabinoide erbrachte, und darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass bei einem festgestellten THC-COOH-Wert zwischen 5 und 75 ng/ml gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege; insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Antragsteller noch am Tag seiner Fahrt unter Drogeneinfluss Blut entnommen und die chemisch-toxikologische Untersuchung hiermit durchgeführt worden sei, während den Betroffenen für die Durchführung dieser Untersuchung etwa in Nordrhein-Westfalen ein Zeitraum von bis zu 8 Tagen eingeräumt werde, innerhalb dessen natürlich auch ein Abbau der Nachweisstoffe stattfinde. Von einer erwiesenen Fahrungeeignetheit des Antragstellers könne aber auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nur ein einziges Mal unter aktuellem Cannabiseinfluss als Führer eines Kraftfahrzeugs angetroffen worden sei; insoweit verstoße die sofor-tige Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei unverhältnismäßig, weil bei Fahrten unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis selbst dann nicht entzogen werde, wenn der Betreffende wiederholt im Zustand der relativen Fahrungeeignetheit am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte als Vertreter des öffentlichen Interesses mit Schriftsatz vom 25. November 2004 die Zurückweisung der Beschwerde und wies zur Begründung u.a. darauf hin, dass der Senat bereits bei niedrigeren THC-COOH-Werten als 36 ng/ml gelegentlichen Cannabiskonsum angenommen habe und der THC-Wert von 7,7 ng/ml anzeige, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 7. Juni 2004 unter der fahreigungsrelevanten Wirkung von Cannabis gestanden habe. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde und vertrat die Auffassung, dass bei einer Blutentnahme unmittelbar nach der Fahrt unter Drogeneinfluss allenfalls eine Verdoppelung der Grenzwerte angezeigt und somit gelegentlicher Konsum jedenfalls ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 10 ng/ml anzunehmen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers wurde mit dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
2. November 2004 zwar form- und fristgerecht eingelegt und mit dem weiteren Schriftsatz vom
19. November 2004 auch noch fristgerecht begründet. Sie ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts unter den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung da-von ausgegangen ist, dass sich der Antragsteller durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss am 7. Juni 2004 im Hinblick auf die er-mittelten THC- bzw. THC-COOH-Werte als ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG und des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen hat und seine Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV feststeht mit der Folge, dass die Antragsgegnerin auch nicht gehalten war, vor ihrer Entscheidung weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.

Entgegen seiner auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung hat der Antragsteller dadurch, dass er sich am 7. Juni 2004 mit einer THC-Konzentration im Blut von 7,7 ng/ml und damit unter fahreigungsrelevantem Cannabiseinfluss ans Steuer gesetzt hat, insbesondere zweifelsfrei dokumentiert, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Cannabiskonsum von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu trennen. Nachvollziehbare Gründe, warum nicht schon eine einmalige derartige Verhaltensweise für die Annahme fehlenden Trennungsvermögens ausreichend sein sollte, können der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Aber auch soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsteller sei angesichts der festgestellten THC-COOH-Konzentration von 36 ng/ml zumindest als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen, vermögen die dazu dargelegten Gesichtspunkte der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn insoweit mit dem Antragsteller davon auszugehen wäre, dass die in der sog. Daldrup-Tabelle angeführte und auf einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum hinweisende THC-COOH-Konzentration zwischen 5 und 75 ng/ml Blut der Beurteilung nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die Blutentnahme der behördlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen entsprechend innerhalb von 8 Tagen nach Erlass der Begutachtungsanordnung erfolgt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch wenn in Anbetracht der mittleren Eliminationshalbwertszeit für THC-COOH von etwa
6 Tagen und den entsprechenden Ausführungen von Daldrup u.a. dazu

(in "Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum", Blutalkohol Vol. 37/2000 S. 39/44)

berücksichtigt wird, dass bei einer Blutabnahme, die - wie im vorliegenden Fall - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgt, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein wird, als wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums zwischen der Anordnung und der Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten ent-sprechend zu senken, wäre angesichts des beim Antragsteller festgestellten Werts von 36 ng/ml der dann bei etwa 10 ng/ml liegende "Grenzwert" für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums weit überschritten. Daran, dass demnach die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht den Antragsteller zutreffend als fahrungeeignet beurteilt haben und dass auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt nichts anderes gelten kann, ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Laborbericht vom 2. November 2004 das an diesem Tag durchgeführte Urinscreening auf Cannabinoide negativ verlief.

Insbesondere rechtfertigt dies nicht den vom Antragsteller daraus offenbar gezogenen Schluss, damit sei nunmehr von seiner Cannabisabstinenz und einer Wiedergewinnung der Fahreignung auszugehen. Abgesehen davon, dass diesem Laborbericht kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Untersuchung überhaupt unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt wurde, insbesondere die Urinprobe zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt genommen wurde, kommt diesem einen negativen Untersuchungsbefund in diesem Zusammenhang auch deshalb keine wesentliche Bedeutung bei, weil durch ein Urinscreening ohnehin nur ein kurze Zeit zurückliegender Cannabiskonsum festgestellt werden kann. War die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, muss die als Voraussetzung für ihre Wiedergewinnung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten aber in jedem Fall nachhaltig und stabil sein. Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, damit der Betreffende wieder als fahrgeeignet angesehen werden kann, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung zwar nicht ausdrücklich geregelt.

Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand

(ebenso OVG des Saarlands vom 30.9.2002, ZfS 2003, 44/46; vgl. hierzu auch BayVGH vom 20.1.2003 Az. 11 CS 02.2776).

Insoweit vertritt der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung

(vgl. u.a. Beschluss vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814)

die Auffassung, dass in analoger Anwendung dieser Vorschrift die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums -einschließlich des Genusses von Cannabis - zu erheben ist. Durchgreifenden Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit begegnet der verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung schließlich auch nicht im Hinblick auf die vermeintlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, der der Antragsteller gelegentliche Cannabiskonsumenten im Verhältnis zu solchen Alkoholkonsumenten ausgesetzt sieht, die (wiederholt) im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben. Denn dem Normgeber war bei Erlass der Fahrerlaubnisverordnung durchaus bewusst, dass bei Cannabis im Vergleich zu Alkohol keine Quantifizierbarkeit der Dosis-Wirkungsbeziehung besteht und es aus medizinisch-toxikologischer Sicht derzeit noch nicht möglich ist, den Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und Fahrtüchtigkeit durch exakte Grenzwerte festzulegen

(vgl. BayVGH vom 28.4.2004, Az. 11 CS 04.980).

Abgesehen davon, dass die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind und es schon deshalb nicht sachgerecht erscheint, bei der Beurteilung drogenbedingter Fahreignungszweifel auf äquivalente BAK-Werte oder die für die strafrechtliche Ahndung von Alkoholfahrten wesentliche Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit abzustellen, hat diesbezüglich auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass für die unterschiedliche Behandlung des Konsums der beiden Drogen Alkohol und Cannabis gewichtige sachliche Gründe vorhanden sind, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind

(vgl. BVerwG Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 27 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 196).

Nach alldem war die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327).