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In der Verwaltungsstreitsache
wegenEntziehung
der Fahrerlaubnis hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Dezember 2005, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat ohne mündliche Verhandlung am 20. November 2006 folgenden Beschluss:
Gründe: Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 30. August 1999 war der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen eine Weisung durch erneuten betäubungsmittelrechtlichen Verstoß zu einem Jugendarrest verurteilt worden. Hierbei wurde festgehalten, dass er mehrfach Cannabis konsumiert hatte. Ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. H. vom 10. Oktober 2001 führte zu dem Ergebnis, dass die behauptete Abstinenz seit April 2000 bei zuvor regelmäßigem Konsum glaubhaft sei und der Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitze, worauf er die Fahrerlaubnis erhielt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 8. Februar 2005 um 17:00 Uhr fiel der Antragsteller durch stark vergrößerte Pupillen sowie große Nervosität auf. Die Untersuchung der ihm um 18:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 23. März 2005 zufolge eine Konzentration von 11 ng/ml THC und 64 ng/ml THC-COOH. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. April 2005 wurde ihm nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8. Juni 2005 wurde der Vorfall nach § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Nach entsprechender Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2005 die Fahrerlaubnis (Nr.1), verfügte die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr.2), und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr.3). Ferner wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht (Nr.4). Am 15. September 2005 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Der am 5.
September 2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der
Regierung von Oberbayern vom 18. Januar 2006 zurückgewiesen. Mit
der am 9. Februar 2006 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage,
über die noch nicht entschieden ist, verfolgt der Antragsteller sein
Rechtsschutzziel in der Hauptsache weiter. Die Beschwerde
hiergegen wurde insbesondere damit begründet, das Verwaltungsgericht
sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 8. Februar
2005 seine Fahreignung verloren habe. Nach § 3 Abs. 4 StVG sei die
Fahrerlaubnisbehörde an die strafgerichtliche Beurteilung der Fahreignung
gebunden. Das Strafgericht sei aber gerade von der Eignung des Antragstellers
ausgegangen. Selbst wenn die Antragsgegnerin von bleibenden Zweifeln des
Strafrichters an der Fahreignung ausgegangen wäre, hätte sie
doch zur Beseitigung dieser Zweifel zunächst eine ärztliche
oder medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen müssen. Nach
dem Gutachten von Prof. Dr. A. vom 29. August 2005 habe nicht unbedingt
auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers geschlossen
werden dürfen. Einen solchen Schluss erlaube auch der frühere,
nicht nur gelegentliche, sondern regelmäßige Cannabiskonsum
des Antragstellers nicht. Es sei nämlich zu berücksichtigen,
dass damals ein Fachgutachter dem Antragsteller einen stabilen Einstellungswandel
sowie Abstinenz attestiert habe. Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 entgegen und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. II.Die
Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen
Gründe beschränkt ist, hat in der Sache teilweisen Erfolg. Nachdem
der Widerspruch bereits mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern
vom 18. Januar 2006 zurückgewiesen worden ist, wird der Antrag im
wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin ausgelegt, dass nunmehr
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 9. Februar 2006
erhobenen Klage begehrt wird. a) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2005 verstößt nicht, wie vom Antragsteller geltend gemacht, gegen § 3 Abs. 4 StVG. In dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8. Juni 2005 wurden keine bindenden Feststellungen zur Fahreignung des Antragstellers getroffen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung lediglich ein Fahrverbot im Sinne von § 25 StVG verhängt, dem Antragsteller aber nicht gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, was dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge Fahrungeeignetheit voraussetzt. Eine positiv erfolgte strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung beinhaltet hiernach die Annahme fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB setzt aber nicht nur fehlende Fahreignung voraus, sondern zudem eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat. Ordnungswidrigkeiten scheiden insoweit aus (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, RdNr. 2 zu § 69 StGB). Das Strafgericht kann also auf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB aus zwei voneinander unabhängigen Gründen verzichten, nämlich entweder weil es nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommt oder weil es vom Bestehen der Fahreignung überzeugt ist. Das gleiche gilt für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO. Das Strafgericht muss sie, falls es nicht zur Verurteilung wegen einer Straftat kommt, auch dann aufheben, wenn es von der fehlenden Fahreignung des Betroffenen überzeugt ist. Da das Amtsgericht
Ingolstadt den Antragsteller nicht gemäß § 316 StGB verurteilt,
sondern nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 a StVG festgestellt
hat, konnte hier schon in Ermangelung einer rechtswidrigen Straftat keine
Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB erfolgen, so dass auch die
vorläufige Maßnahme nach § 111 a StPO keinen Bestand haben
konnte. Zur Fahreignung des Antragstellers musste das Amtsgericht deshalb
keine abschließende Feststellung treffen und hat dies auch nicht
getan.
Das Amtsgericht hat sich zur Frage der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers nicht ausdrücklich geäußert. Dass nach seiner Überzeugung offenkundig am 8. Februar 2005 keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen bei ihm nachweisbar waren, die zu einer Bestrafung nach § 316 StGB hätten führen können, beinhaltet keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 StVG ist somit nicht festzustellen. b) Es bestehen aber Zweifel im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV an der Erfüllung der Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, so dass die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Begutachtung des Antragstellers nicht gerechtfertigt war. Der Antragsteller ist zur Überzeugung des Gerichts zwar gelegentlicher Konsument von Cannabis und hat mit einer THC-Konzentration von 11 ng/ml THC ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit gegen das Gebot verstoßen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen im Rahmen der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV hätte die Fahrerlaubnisbehörde unter den besonderen Umständen des Einzelfalles dennoch vor der Fahrerlaubnisentziehung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa) Nach der Rechtsprechung des Senats
ist für den Verlust der Fahreignung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Dies war hier der Fall. Darauf, ob bei dem Antragsteller drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. eine aktuelle Fahruntüchtigkeit festgestellt wurden, kommt es somit nicht an. bb) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zu Recht die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bejaht. Der Antragsteller hat wiederholt, auch im vorliegenden Verfahren, eingeräumt, in der Vergangenheit regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Bezogen auf den neuerlichen aktenkundigen Konsum vom 8. Februar 2005 liegt damit „Gelegentlichkeit“ i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist dies grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde
Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Beginn der behaupteten Drogenabstinenz des Antragstellers im April 2000 und dem Vorfall im Februar 2005 vier Jahre und 10 Monate. Der Senat hat zwar bislang offen gelassen, wie sich die Rechtslage bei extrem langen zeitlichen Zwischenräumen zwischen den Konsumakten darstellt und auch keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt. Hier handelt es sich aber jedenfalls nicht um eine so gravierende zeitliche Zäsur, dass die zurückliegenden tatsächlichen Konsumakte nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürften. Der Senat orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Dort wurde entschieden, dass die Anordnung, zur Klärung der Fahreignung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV bei nachgewiesenem Drogenkonsum ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden ist. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden. Dem folgend hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 14. September 2006 (Az. 11 CS 06.1475) zur Frage der Berechtigung einer Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV entschieden, dass jedenfalls ein Abstand von etwa einem Jahr zwischen zwei Konsumakten nicht ausreicht, um eine Zäsur zu schaffen, die eine Verwertung des zeitlich zurückliegenden Cannabiskonsums für die Beurteilung der „Gelegentlichkeit“ unzulässig erscheinen lassen würde. Maßgeblich für diese Sichtweise sei der Umstand, dass mit dem Begriff der „Gelegentlichkeit“ eines Cannabiskonsums in der Fahrerlaubnisverordnung ebenso wie in der hierzu ergangene Anlage 4 eine Abgrenzung zum experimentellen Probierkonsum geschaffen werden sollte (vgl. auch dazu BayVGH vom 25.1.2006 a.a.O.). In dem Moment aber, wo der Fahrerlaubnisinhaber sich objektiv mehrfach in voneinander unabhängigen, selbständigen Konsumakten tatsächlich Cannabis zugeführt hat, kann nicht mehr von einem experimentellen Verhalten die Rede sein. Es liegt dann, wie auch hier, gelegentlicher Konsum im Sinne der FeV und ihrer Anlage 4 vor. cc) Vorliegend treten aber weitere Umstände hinzu, die auch bei Bejahung der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Fahrerlaubnisentziehung ohne vorherige weitere Sachverhaltsaufklärung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV kann ausnahmsweise gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Sachaufklärung angezeigt sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Abweichung von den für den Regelfall unbedingte Geltung beanspruchenden Wertungen der Anlage 4 im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte. Ein solches Vorgehen kommt nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV insbesondere dann in Betracht, wenn eine Kompensation des die Fahreignung negativ beeinflussenden Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltensweisen und -umstellungen im Raume steht. Der Antragsteller beruft sich insoweit mit Erfolg auf das positive Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. H. vom 10. Oktober 2001, worin ihm sowohl Abstinenz als auch die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs attestiert wurden. Zwar wird in dem Gutachten auch festgestellt, die Einsicht in die Notwendigkeit einer Abstinenz stelle sich eher als eine adäquate Reaktion auf den Druck durch die zuständigen Institutionen denn als Ergebnis intensiven Reflektionsbedürfnisses dar. Auch wird festgestellt, der Antragsteller habe eine gefestigte Persönlichkeit, die allerdings keinen ausgeprägten Hang zu kritischer Selbstbetrachtung zeige. Es ist zumindest zweifelhaft, ob aus diesen Ausführungen tatsächlich auf die Feststellung eines stabilen Einstellungswandels geschlossen werden kann, wie die Rechtsprechung ihn zur Wiedererlangung der Fahreignung im Rahmen von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV fordert. Dem Antragsteller im zu entscheidenden Fall wurde aber infolge des Gutachtens am 23. Januar 2002 die Fahrerlaubnis erteilt, womit die Fahrerlaubnisbehörde zum Ausdruck gebracht hat, dass sie (wieder) von der Fahreignung des Antragstellers ausging. Dadurch ist nach Auffassung des entscheidenden Senats die Aussagekraft des zeitlich davor liegenden Cannabiskonsums in einer Weise relativiert, dass nunmehr die Fahrerlaubnis unter den speziellen Umständen des Einzelfalles nicht mehr ohne weitere Sachaufklärung hätte entzogen werden dürfen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV und den Maßstäben, die der Rechtsprechung des erkennenden Senats zufolge anzulegen sind
war die Feststellung der Fahreignung zwar an sich nicht allein auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens vom 10. Oktober 2001 zu treffen. Vielmehr ist zum Nachweis eines stabilen Einstellungswandels grundsätzlich ein (medizinisch-) psychologisches Gutachten einzuholen. Dieser Mangel bleibt für das vorliegende Verfahren aber ohne Folgen, weil das Gutachten und die auf seiner Grundlage gezogene Schlussfolgerung der Fahrerlaubnisbehörde zumindest ein gewichtiges Indiz für eine Verhaltensumstellung darstellen, was im Rahmen der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ausreicht. Durch die beinahe fünf Jahre, die zwischen April 2000 und Februar 2005 verstrichen sind, in Zusammenschau mit dem positiven psychiatrischen Fachgutachten von Herrn Dr. H. vom 10. Oktober 2001 und dem Schluss der Fahrerlaubnisbehörde auf die bestehende Fahreignung, bestehen immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller eine fahreignungsrelevante Verhaltensumstellung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV stattgefunden hat. Es ist auch nicht völlig auszuschließen, dass es sich bei dem Vorfall vom 8. Februar 2005 um einen einmaligen Rückfall gehandelt hat. Der Antragsteller macht zwar vorliegend keine positiven Angaben zu seinem derzeitigen Konsumverhalten und behauptet auch nicht ausdrücklich, dass es sich bei dem Vorfall am 8. Februar 2005 um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt habe. Vielmehr beruft er sich lediglich darauf, eine bestimmte Konsumfrequenz sei ihm nicht nachgewiesen. Nachdem er aber auch nicht positiv zugibt, erneut gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis zu konsumieren, verbleibt es im konkreten Fall der Fahrerlaubnisentziehung bei der getroffenen Wertung. Im Ergebnis greift die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, mit der Folge, dass es vor einer Fahrerlaubnisentziehung zunächst zur weiteren Sachaufklärung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage bedurft hätte, ob ein Regelfall im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Der Antragstellerbevollmächtigte weist im Übrigen noch darauf hin, dass von einer Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch dann auszugehen ist, wenn zwar keine strikte Abstinenz, nachgewiesenermaßen aber ein Konsumverhalten geübt wird, welches mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, d.h. das Gebot, zwischen Konsum und Fahren zu trennen, beachtet wird (vgl. auch BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.). Hierauf kann der Antragsteller sich vorliegend aber nicht berufen, denn dass er das Trennungsgebot nicht eingehalten hat, hat er mit der Drogenfahrt am 8. Februar 2005 unter Beweis gestellt, so dass er die Fahrerlaubnisentziehung mit dieser Argumentation zunächst nicht vermeiden kann. Das Vorbringen hierzu könnte erst in einem Wiedererteilungsverfahren unter dem Blickwinkel von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.) Beachtung finden. 2. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur vorzunehmenden summarischen Prüfung sind somit die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen. Zwar liegt hier bereits der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 vor, so dass eine Nachholung der zu Unrecht unterbliebenen Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Jedoch wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Hauptsacheklage entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz ein solches Gutachten zur Fahreignung des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids einholen müssen. Es kann sich hierbei auf die Anordnung eines psychologischen Gutachtens beschränken, welches zur Frage des Fortbestehens der im Jahr 2001 attestierten Verhaltensumstellung in Bezug auf die Einnahme von Cannabis Stellung nimmt. Ergibt das Gutachten, dass beim Antragsteller - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bezogen - entgegen dem ihm in der Vergangenheit attestierten Verhaltenswandel kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen war, wird die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung im Ergebnis Bestand haben können. Dem vorliegenden Antrag war daher nicht uneingeschränkt stattzugeben, denn die vom Gericht selbständig vorzunehmende, erfolgsunabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt bei einer Würdigung der gesamten Umstände und des antragstellerischen Vortrags, dass hier ein Rückfall in alte Gewohnheiten und damit eine vom Antragsteller weiterhin ausgehende Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Für den Antragsteller sprechen die zeitliche Zäsur von knapp fünf Jahren, in denen er nicht durch die Einnahme von Cannabis aufgefallen ist, und das Gutachten vom 10. Oktober 2001, in welchem aber, wie oben bereits referiert, ein durch eigene Einsicht motivierter Einstellungswandel des Antragstellers nicht eindeutig zum Ausdruck kommt. Gegen ihn spricht der Umstand, dass er unter ganz erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich in seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren weder der Behörde noch den Gerichten gegenüber eindeutig positiv von dieser Droge distanziert. Vielmehr liegt gerade nach seinem Beschwerdevorbringen der Eindruck nahe, er könnte nach dem Vorfall vom 8. Februar 2005 (wieder) gelegentlich Cannabis konsumieren, wobei gerade dieser Vorfall zeigt, dass kein sicheres Trennungsvermögen besteht. Im Rahmen der Interessenabwägung gehen die Unklarheiten unter dem Blickwinkel der Schutzverpflichtung gegenüber Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter zu Lasten des Antragstellers. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist daher durch regelmäßige und für den Antragsteller unvorhersehbare medizinische Kontrollen abzusichern, dass eine weitere Drogenfahrt nicht stattfinden kann. Dies erscheint insbesondere auch unter dem Aspekt angemessen, dass der Antragsteller selbst vorgetragen hat, die Fahrerlaubnis hätte ihm nicht entzogen werden dürfen, ohne ihm die Möglichkeit zu eröffnen, durch entsprechende Begutachtung nachzuweisen, dass er trotz Erfüllung des Tatbestands von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausnahmsweise weiterhin fahrgeeignet ist. Beruft er sich auf das Erfordernis einer solchen Begutachtung, gibt er damit zugleich zu erkennen, dass er bereit ist, sich ihr auch zu stellen, um von seiner Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch machen zu dürfen. Eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Vorlage von Drogenscreenings auf die Dauer von maximal zwölf Monaten schien unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde hat nur teilweisen Erfolg, denn die aufschiebende Wirkung wird nur unter Auflagen wiederhergestellt. Da davon auszugehen ist, dass diese Auflagen eine nicht unerhebliche Belastung und Einschränkung für den Antragsteller darstellen, ist von einem hälftigen Unterliegen auszugehen. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen die Kosten daher in beiden Instanzen je zur Hälfte. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in
Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.3
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.
Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff).
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