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Tenor
Gründe I. Am 9. März 2006 wurde er beim Rauchen einer Haschischzigarette angetroffen. Er gab damals gegenüber der Polizei an, ansonsten bereits einmal Drogen probiert zu haben. Am 28. Juni
2006 wurde er gegen 19.50 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens
einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach polizeilicher Darstellung
hatte der Kläger, der als Kraftfahrer keine Ausfallerscheinungen
aufgewiesen habe, auffallend starke Schweißperlen auf der Stirn;
er sei äußerst nervös gewesen und habe stark gezittert.
In seiner Geldbörse befand sich ein Briefchen, das den Angaben des
Klägers zufolge Heroin enthielt. In einem von ihm im Auto mitgeführten
Rucksack wurde nach polizeilicher Darstellung ferner eine Tablette des
Drogenersatzstoffes "Subutex" aufgefunden. Auf informatorisches
Befragen hin gab der Kläger nach Aktenlage gegenüber der Polizei
an, am Morgen des gleichen Tages Heroin geschnupft
zu haben. Diese Angabe bestätigte er in einem von ihm unterzeichneten,
am 28. Juni 2006 aufgenommenen polizeilichen Protokoll mit der Maßgabe,
dass der Heroinkonsum zwischen 10.00 und 12.00 Uhr des gleichen Tages
stattgefunden habe. Durch für
sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. September 2006 entzog
die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M
und gab ihm auf, den Führerschein unverzüglich bei ihrem Ordnungsamt
abzugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung der letztgenannten Verpflichtung
innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids wurde dem Kläger
unmittelbarer Zwang angedroht. Die auf Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Führerscheins abzielende Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 ab. Durch am gleichen Tag erlassenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht ferner den Antrag des Klägers ab, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung seines Antrags, gegen den Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 die Berufung zuzulassen, trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit jener Entscheidung. Da die zur Umsetzung der Fahrerlaubnis-Verordnung ergangene Rechtsprechung höchst unterschiedlich sei, weise die Angelegenheit zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf; von daher komme der Sache auch grundsätzliche Bedeutung zu. Er habe einmalig Drogen in minimalem Umfang konsumiert. Die Morphinkonzentration liege am unteren Rand, der Codeinwert sogar deutlich unterhalb des therapeutischen Wirkspiegels. Jedenfalls aber habe keine Wirkstoffkonzentration vorgelegen, die - für sich betrachtet -zwingend die Fahreignung entfallen lasse. Dass beim ihm außerdem eine heroinähnliche Substanz in geringer Menge gefunden worden sei, ändere an dieser Gegebenheit nichts, da der Besitz nicht zwingend einen Konsum - insbesondere keinen Konsum im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen - indiziere. Die u. a. vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) führe zwingend zum Verlust der Fahreignung, sei in der Rechtsprechung und im Schrifttum in jüngerer Zeit mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen worden. Da die Nichteignung einen Dauerzustand darstelle, könne bei einem einmaligen Konsum auch "harter" Betäubungsmittel nicht ausnahmslos auf fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Auslegung, die Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründe eine normative Regelvermutung, sei nicht verfassungskonform. Die fraglos bestehenden Fahreignungszweifel bedürften vielmehr der Aufklärung durch ein Gutachten. Ein Gutachten hätte vorliegend auch deshalb eingeholt werden müssen, da nicht nur keine sicheren Anzeichen für die Nichteignung des Klägers, sondern in Gestalt der geringen Wirkstoffkonzentrationen und wegen fehlender Ausfallerscheinungen im Gegenteil deutliche Indizien für das Fortbestehen seiner Fahreignung vorgelegen hätten. Gegen den
nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, diese
Entscheidung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des
Antrags auf Zulassung der Berufung wiederherzustellen. Zur Begründung
dieses Begehrens bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verfahren auf
Zulassung der Berufung. II. 1.1 An der Richtigkeit des Gerichtsbescheids vom 15. März 2007 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat seinem Körper nachweislich Heroin zugeführt und damit den Tatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (außer Cannabis) im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich zieht. Ihre Rechtfertigung findet diese Spruchpraxis nicht nur in dem eindeutigen Wortlaut der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, sondern auch in der Aussage der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. Abschnitt 3.12.1, Absatz 1 Satz 1), wonach eine Person, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nimmt oder von ihnen abhängig ist, nicht in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Diese fachliche Einschätzung kann sich auf die besondere Gefährlichkeit der in Frage stehenden Substanzen stützen, bei denen mit höherer Wahrscheinlichkeit als z.B. beim Genuss von Alkohol damit zu rechnen ist, dass sich ein problematisches Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle oder mit dem Entstehen einer Abhängigkeit entwickelt
Zudem ist es dem Konsumenten solcher Substanzen nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung derartiger Rauschmittel zu steuern; ihre Illegalität führt zudem zu einer verstärkten Bindung an die Drogenszene, was eine normativ angepasste Steuerung des Konsums unwahrscheinlich macht
Vor diesem Hintergrund ist bei den Betäubungsmittelkonsumenten die Wahrnehmung des Unfallrisikos derzeit wohl nicht ausreichend entwickelt; eine stabile Kultur des Trennens von Konsum und Verkehrsteilnahme hat sich in Bezug auf diese Rauschmittel noch nicht entwickelt
Auf Seite 7 unten und auf Seite 8 des angefochtenen Gerichtsbescheids wurde zutreffend aufgezeigt, dass beim Kläger keine Umstände vorliegen, die eine von der Regelbewertung der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung abweichende Beantwortung der Frage nach seiner Fahreignung auch nur als möglich erscheinen lassen, sondern dass im Gegenteil zusätzliche Gesichtspunkte für seine Fahrungeeignetheit sprechen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass der Besitz einer weiteren Konsumportion Heroin durch den Kläger ein starkes Indiz dafür darstellt, dass es nach seinem Willen nicht bei der Einnahme dieses Betäubungsmittels am Vormittag des 28. Juni 2006 sein Bewenden haben sollte, kann die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nicht mit der pauschalen Einlassung entkräftet werden, der Besitz einer solchen Droge deute "nicht zwingend" auf deren Konsum hin. Denn der Kläger hat im gesamten Verfahrensgang nicht zu erkennen gegeben, welcher andere Beweggrund als die Absicht künftigen Gebrauchs dieses Betäubungsmittels ihn dazu veranlasst haben könnte, eine Konsumeinheit Heroin bei sich zu tragen. Dass es sich bei dem nachgewiesenen Genuss einer "harten" Droge am 28. Juni 2006 nicht um einen vereinzelt gebliebenen Vorgang handelte, muss ferner im Hinblick darauf angenommen werden, dass der Kläger in Gestalt einer Subutex-Tabiette seinerzeit ein weiteres Betäubungsmittel mit sich führte. Dem Opiatersatzstoff "Subutex" liegt der pharmakologische Wirkstoff Buprenorphin zugrunde
der in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist. Neben Methadon wird Subutex einerseits zur Substitutionstherapie Opiatabhängiger verwendet, bei NichtVerfügbarkeit von Heroin aber auch illegal und meist nicht vorschriftsmäßig konsumiert
Da der Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht hat, dass er sich in Substitutionsbehandlung befindet oder dass er mit der Subutex-Tabiette Handel treiben wollte, führt kein Weg an der Annahme vorbei, dass dieses Betäubungsmittel ebenfalls für seinen Eigenbedarf bestimmt war. Der illegale Besitz eines solchen Drogenersatzstoffs steht nicht zuletzt deshalb der Bejahung eines "atypisch günstigen" Falles, bei dem aus der Erfüllung des Tatbestands der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung auf den Wegfall der Fahreignung geschlossen werden darf, entgegen, weil durch Opiatersatzstoffe wie Methadon und Buprenorphin auf pharmakologischer Ebene eine Opiatrezeptorblockade hergestellt wird, die den "Heroinhunger" und damit die körperliche Entzugssymptomatik unterdrückt, wobei eine Opiatabhängigkeit jedoch - vor allem auf psychischer Ebene - weiter bestehen bleibt
In das sich
so ergebende Bild eines bereits verfestigten Rauschgift-Konsumverhaltens
des Klägers fügt es sich ferner, dass der am 9. März 2006
festgestellte Cannabisgebrauch -ebenso wie die Betäubungsmitteleinnahme
am 28. Juni 2006 - bereits in den Vormittagsstunden stattfand und der
Kläger seinerzeit gegenüber der Polizei eingeräumt hat,
er habe schon vor dem 9. März 2006 - wenn auch behauptetermaßen
nur einmal - "Drogen" (nicht näher bezeichneter Art) konsumiert. Auch unter dem Blickwinkel einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung bestand vorliegend hierfür keine Veranlassung, da zwischen dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum des Klägers am 28. Juni 2006 und dem Widerspruchsbescheid als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
weniger als ein Jahr lag, so dass es bereits am Erfordernis einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) fehlt. 1.2. Auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung muss im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt werden, ob an der unter 1.1. skizzierten, der herrschenden Meinung der Obergerichte entsprechenden Auffassung des Senats angesichts vereinzelter Gegenstimmen festzuhalten ist. "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine - im Zulassungsantrag darzulegende - Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und auf die es auch in einem Berufungsverfahren rechtserheblich ankäme, bisher höchstrichterlich oder- bei tatsächlichen Problemstellungen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen
In der Antragsbegründung
vom 23. April 2007 wird keine konkrete Fragestellung tatsächlicher
oder rechtlicher Art formuliert, in Bezug auf die der Kläger eine
obergerichtliche Klärung erstrebt. Bei wohlwollender Handhabung des
sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernisses
lässt sich aus dem Gesamtkontext der Antragsschrift allerdings hinreichend
deutlich entnehmen, dass aus der Sicht des Klägers von grundsätzlicher
Bedeutung ist, Aus dem
Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung ergibt sich nicht, dass
hinsichtlich dieser Frage Klärungsbedarf besteht. Die im Schriftsatz
der Klagebevollmächtigten vom 1.2.1 Zur Stützung seiner Rechtsauffassung bezieht sich der Kläger u. a. auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. November 2000 (Az. 6 B 499/00). In jener Entscheidung wurde eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorgängige Begutachtung als rechtens angesehen, da der dortige Antragsteller, in dessen Blut Abbauprodukte von Kokain vorgefunden worden waren und der auch sonst wiederholt wegen der Beschaffung, des Besitzes und der Einnahme dieses Betäubungsmittels in Erscheinung getreten war, "eine deutlich ausgeprägte Neigung" aufweise, Rauschgift zu konsumieren. Das begründe den dringenden Verdacht, dass er jederzeit erneut rückfällig werden könne. Im Hinblick auf die mit einem solchen Rückfall verbundenen Auswirkungen auf die psychische und physische Verfassung des Betreffenden sei die Annahme seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art begründet; einer fachärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung bedürfe es erst in Zusammenhang mit der zu gegebener Zeit zu prüfenden Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung
Rechtfertigt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig die Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Entziehung einer Fahrerlaubnis dann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, wenn es sich bei dem Konsum einer "harten" Droge nicht um einen isolierten Vorgang ohne Wiederholungsgefahr handelt, so muss das erst recht gelten, wenn - wie hier- zur Tatsache der "Konsumgeneigtheit" des Betroffenen erschwerend hinzukommt, dass er unter dem Einfluss von Heroin motorisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. 1.2.2 Bode vertritt in dem in der Antragsbegründung erwähnten, in DAR 2003,15 ff. veröffentlichten Aufsatz die Auffassung, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (BayVBI 2002, 667), die sich ausschließlich mit den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Besitzes und des Konsums von Cannabis befasst, komme Bedeutung auch für die Einnahme anderer Betäubungsmittel zu. In derartigen Fällen dürfe selbst die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nur verlangt werden, wenn zum Konsum von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen weitere "Verdachtsindikatoren" für unzureichende Kraftfahreignung hinzukämen, insbesondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass beim Betroffenen ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Leistungsdefizite vorhanden seien oder er entweder nicht in der Lage oder nicht willens sei, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen
Da der Kläger am 28. Juni 2006 nachweislich nicht zwischen dem Konsum von Heroin und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat, liegt in seinem Fall jedoch gerade eine derartige "Zusatztatsache" vor. Da ihre Aussagekraft für die Fahreignung des Klägers - zumal im Hinblick auf die vorerwähnten weiteren Umstände (Konsum von Drogen bereits vor der Verkehrsteilnahme unter Rauschgifteinfluss, Bereithalten weiterer "harter" Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch, wiederholte Betäubungsmitteleinnahme bereits während der Vormittagsstunden) - nicht zweifelhaft ist, lassen die Ausführungen von Bode nicht erkennen, warum bei einer derartigen Kumulation von gegen die Fahreignung sprechenden Sachverhalten noch ein Bedürfnis für eine Begutachtung des Betroffenen bestehen soll. Soweit dieser Autor in dem vom Kläger ebenfalls erwähnten, in DAR 2002, 24 ff. publizierten Beitrag noch die Auffassung vertreten hat, die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) rechtfertigte den Schluss auf den Verlust der Fahreignung nur dann, wenn dieses Verhalten entweder zur Abhängigkeit des Betroffenen geführt habe, oder der Konsum missbräuchlich bzw. regelmäßig erfolge und hierdurch entweder die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit des Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt werde oder durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit bzw. seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen vorübergehend beeinträchtigt sei
ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (a.a.O.), dass diese Rechtsauffassung zu eng ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss klargestellt, dass außer körperlich-geistigen Mängeln der vorbezeichneten Art auch charakterlich-sittliche Defizite die Fahreignung ausschließen können. Sie liegen dann vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 669). Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG vom 20.6.2002, ebenda). Fahrungeeignet ist entgegen der von Bode (DAR 2002, 24 ff.) vertretenen Auffassung mithin jedenfalls auch eine Person, bei der die Betäubungsmitteleinnahme (bisher) weder zur Abhängigkeit noch zu sonstigen körperlichgeistigen Schäden geführt hat, die jedoch nicht zwischen dem Drogenkonsum und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr getrennt hat. Selbst wenn aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) herzuleiten sein sollte, dass auch der Gebrauch von "harten" Betäubungsmitteln nur dann zum Verlust der Fahreignung führt, wenn eines der Zusatzkriterien erfüllt ist, von denen das Bundesverfassungsgericht den Eintritt dieser Rechtsfolge bei Cannabiskonsumenten abhängig macht (gegen diese Einschränkung allerdings BayVGH vom 26.7.2007, a.a.O.), so wäre dieses Erfordernis im Falle des Klägers erfüllt, da er am 28. Juni 2006 unter dem Einfluss von Heroin am Straßenverkehr teilgenommen hat. 1.2.3 Auch mit Blickrichtung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2002 (ZfS 2002, 599) stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Frage, die grundsätzlicher Klärung bedürfte. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung die Auffassung vertreten, der einmalige Konsum von Kokain oder Amphetaminen rechtfertige nicht den Schluss, ein Fahrerlaubnisinhaber habe sich allein hierdurch als fahrungeeignet erwiesen. Da die Frage nach der Fahreignung eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens des Kraftfahrers erfordere, dürfe ein derart schwerwiegender Eingriff, wie er im Entzug der Fahrerlaubnis liege, vielmehr nur dann vorgenommen werden, wenn ein hinreichend sicherer Schluss auf das künftige Konsumverhalten möglich sei
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (a.a.O., 5. 669) ist jedoch geklärt, dass eine Missachtung des Trennungsgebots den Schluss auf mangelnde Fahreignung des Betroffenen erlaubt. Jedenfalls in all den Fällen, in denen dem Betroffenen ein derartiges Fehlverhalten in Zusammenhang mit dem Gebrauch "harter" Drogen zur Last fällt, ist deshalb kein weiterer Klärungsbedarf erkennbar. 1.2.4 Für die vom Kläger außerdem angezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2003 (Az. 7 B 10602/03), des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2004 (Az. 3 L 134/04) und des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 8. August 2003 (Az. 3 L 1892/03) hat er weder Veröffentlichungsstellen benannt, noch hat er sie in Abdruck vorgelegt. Da sie auch in den dem Verwaltungsgerichtshof zugänglichen elektronischen Datenbanken nicht feststellbar sind, dürfen sie bei der Prüfung, ob sie Aussagen enthalten, die zwecks Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Berufung rechtfertigen, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof ist insbesondere nicht verpflichtet, die vom Kläger erwähnten Entscheidungen seinerseits bei den genannten Gerichten anzufordern. Denn die Begründung des Zulassungsantrags muss dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Feststellung ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht
auch dient
das Begründungserfordernis dazu, den Aufwand für die Bearbeitung
des Zulassungsantrags zu reduzieren (vgl. die Begründung zum Entwurf
der Bundesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BTDrs. 13/3993,
S. 13). Die drei vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen werden allerdings bei Kalus (in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 2, RdNr. 219 bzw. RdNr. 222) teils in knappen Auszügen zitiert; teils wird ihr Inhalt dort in gedrängtester Form referiert. Aus diesen rudimentären Informationen ergibt sich nicht, dass eines der genannten Gerichte tatsächliche Feststellungen getroffen oder Rechtssätze aufgestellt hat, denen im vorliegenden Verfahren Erheblichkeit zukommt und die das Bedürfnis nach einer grundsätzlichen Klärung hervorrufen. Soweit es das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16. Mai 2003 (a.a.O.) offen gelassen hat, inwieweit im Lichte in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) an der von ihm im Beschluss vom 21. November 2000 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten werden kann, ist diese Frage - bezogen auf Fälle der hier inmitten stehenden Art - auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres zu bejahen. Denn die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis durch einen Kraftfahrzeugführer, gehört - soweit ersichtlich - zum unstrittigen "Kern" des Anwendungsbereichs der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; eine derartige Verhaltensweise zieht nach Auffassung wohl aller maßgeblichen Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum den Verlust der Fahreignung nach sich, wobei die Behörde rechtskonform nach § 11 Abs. 7 FeV vorgehen darf. In nochmals gesteigertem Maße gilt das, wenn der Täter zudem Drogen in nicht nur "experimentellem" Umfang einnimmt (vgl. in diesem Sinne etwa Geiger DAR 2004, 690/694, der ein Vorgehen nach § 11 Abs. 7 FeV sowohl bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss "harter" Drogen als auch dann für zulässig erachtet, wenn zwar nur der einmalige Konsum solcher Betäubungsmittel nachgewiesen ist, mit ihrer Einnahme jedoch auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, weil z.B. beim Betroffenen weiteres, zum Eigenverbrauch bestimmtes Rauschgift vorgefunden wurde). 1.3 Steht aber eine Fallgestaltung inmitten, bei der dem Kläger auch auf der Grundlage jener Stimmen, die sich für eine den Wortlaut der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkende Handhabung dieser Bestimmung aussprechen, die Fahrerlaubnis im Verfahren nach § 11 Abs. 7 FeV aberkannt werden durfte, so wirft die vorliegende Streitsache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere lassen sich die vom Kläger vorgebrachten Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren anhand dervorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres widerlegen
2. Da der Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist von da an kein Hauptsacherechtsbehelf mehr anhängig, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte; auch künftig kann ein solcher Rechtsbehelf nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden. Bereits aus diesem Grund muss die Beschwerde gegen den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg bleiben. Unabhängig hiervon wäre dieses Rechtsmittel auch deshalb zurückzuweisen gewesen, weil der Kläger in der Hauptsache aus den dargestellten Gründen nicht hätte durchdringen können. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens zusätzlich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Abschnitt 11.46.3 sowie - im Beschwerdeverfahren - in Abschnitt 11.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). |
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