Gericht: 

VGH München

Datum:

01.09.2008

Aktenzeichen:

11 CS 08.1188
Vorinstanz: VG Ansbach, 10. April 2008, Az: AN 10 S 08.439


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der 1990 geborene Antragsteller sein Rechtsschutzziel
weiter, vorläufig auch künftig fahrerlaubnisfreie Mofas im Straßenverkehr führen zu dürfen, bis
über seine entsprechende Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach entschieden wurde.

Der Antragsteller verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis. Sein Antrag auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis der Klasse B wurde durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 13.März 2008 (hier nicht Streitgegenstand) abgelehnt. Allerdings befand der Antragsteller sich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung, die ihn dazu berechtigte, fahrerlaubnisfreie Mofas im Straßenverkehr zu führen (§ 5 Abs. 2 FeV). Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 untersagte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller dies (Nr. 1) und ordnete die Ablieferung der Mofaprüfbescheinigung an (Nr. 2), widrigenfalls drohte sie deren zwangsweise Einziehung an. (Nr. 4).

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 21. Mai 2007 mit einer Konzentration von 1,9 ng/ ml THC und 5,7 ng/ml THC-COOH im Blut auf seinem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen hatte und am 24. Juni 2007 als Beifahrer in einem Pkw mit einer THC-Konzentration im Nachweisbereich (< 1,0 ng/ml) und einer THC-COOH Konzentration im Blut von 5,1 ng/ml angetroffen worden war. Das durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 27. September 2007 angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten legte der Antragsteller nicht vor.

Gegen den ihm am 5. Februar 2008 zugestellten Untersagungsbescheid erhob der Antragsteller am 29. Februar 2008 Klage und beantragte unter dem 11. März 2008 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheides vom 31. Januar 2008 wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 10. April 2008, auf den Bezug genommen wird, ab. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde trug der Antragsteller insbesondere vor, das Verwaltungsgericht nehme rechtsirrig an, dass er Gelegenheitskonsument von Cannabis sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die dem Antragsteller gegenüber ergangene Untersagungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

§ 3 Abs. 1 FeV bestimmt, dass die Straßenverkehrsbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn sich jemand hierzu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 FeV. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV

(vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht Kommentar, 3. Auflage 2004, Erl. 2 zu § 3 FeV).

Dies ist sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Mofas ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.

Die Fahrungeeignetheit des Antragstellers wurde durch die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht als im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV feststehend angesehen, weil der Antragsteller das in rechtmäßiger Weise nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht und nichts dafür vorgetragen hat, dass ihm das lediglich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre.

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sein muss, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichts aber aus der Bezugnahme der Verordnungsbegründung auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

(vgl. BayVGH vom 7.5.2001, BayVBI 2002, 116).

Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen klargestellt, dass sein diesbezüglicher Rechtsstandpunkt auf das heute geltende Recht zu übertragen ist

(vgl. z.B. BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr.12).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen

(BayVGH vom 25.1.2006 ZfSch 2006, 236 ff).

Das gilt entsprechend für die Fälle des § 3 Abs. 1 FeV, in denen es um die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geht.

Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Unstreitig hat der Antragsteller sein Mofa am
21. Mai 2007 mit einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml im Blut im öffentlichen Straßenverkehr
geführt. Auch ist er als gelegentlicher Konsument von Cannabis einzustufen, da er mindestens
zweimal, nämlich am 21. Mai 2007 und am 24. Juni 2007 in selbständigen, voneinander
unabhängigen Konsumakten Cannabis eingenommen hat. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum
liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats vor, wenn jemand dieses Betäubungsmittel
mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen hat

(vgl. zur Ausklammerung einmaliger Konsumhandlungen BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453; zur gebotenen Zusammenfassung des Genusses mehrerer Konsumeinheiten im Zuge eines einheitlichen Vorgangs des Sich-Berauschens BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 CS 05.1559).

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Hersbruck vom 23. Juni 2007 (BI.9 der Fahrerlaubnisakte) hervorgeht, dass der Antragsteller auch schon vor dem 21. Mai 2007 Drogen genommen habe.

Abweichungen von der Definition der Gelegentlichkeit sind auch unter den in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten nicht geboten. Der Antragsteller führt aus,
es sei nicht gerechtfertigt, die Feststellung des Gelegenheitskonsums pauschal an das Vorliegen
der zwei Konsumhandlungen zu knüpfen. Bei der ersten Konsumhandlung habe der THC-Gehalt
unterhalb von 2,0 ng/ml gelegen, weshalb dieser Konsumakt nicht zwingend als Bestandteil des
Gelegenheitskonsums herangezogen werden könne. Dieses Argument führt nicht zum Erfolg.
Dass die THC-Konzentration im Blut des Antragstellers im Zeitpunkt der Blutentnahme unter
2,0 ng/ml lag, fand insoweit Berücksichtigung, als ihm deshalb nicht unmittelbar das Führen von Fahrzeugen untersagt, sondern entsprechend der bereits dargestellten Rechtsprechung zunächst das mildere Mittel der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV angewendet wurde. Für die Frage der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kommt es allein darauf an, dass dieses Betäubungsmittel tatsächlich mindestens zweimal eingenommen wurde.

Dass die Konzentration des Cannabiswirkstoffs THC im Blut im Zeitpunkt der Blutentnahme unter 2,0 ng/ml lag, ist hierfür irrelevant. Der relativ niedrige THC-Wert beweist i.Ü. auch keineswegs die Harmlosigkeit des Konsums im konkreten Fall, sondern zeigt nur, dass der konkrete Konsumakt im Zeitpunkt der Blutentnahme schon einige Stunden zurückgelegen haben muss. Ohne Bedeutung für die Frage der Gelegentlichkeit i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist es auch, ob der Antragsteller beim zweiten Vorfall am 24. Juni 2007 unter dem Einfluss von Cannabis aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat oder nicht. Als weitere Eignungszweifel begründende Tatsache im Sinne der genannten Vorschrift reicht bereits aus, dass er am 21. Mai 2007 sein Mofa mit 1,9 ng/ml THC im Blut im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.

An der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens bestehen auch im Hinblick auf die Kostenbelastung des Antragstellers keine Bedenken, denn der Schutzauftrag bezüglich Leben und Gesundheit Unbeteiligter dritter Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor den materiellen Interessen des Betroffen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG entsprechend
den Empfehlungen in den Abschnitten 11.1.5 Satz 1 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Eine Orientierung an der
Empfehlung des Streitwertkatalogs fürzweirädrige Kleinkrafträder der Fahrerlaubnisklasse M
scheint sachgerecht, da es dem Antragsteller insbesondere um die Möglichkeit geht, auch künftig
mit seinem fahrerlaubnisfreien Mofa fahren zu dürfen (vgl. BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 ZB
06.41).