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Tenor
Gründe Der Antragsteller
wurde mit seit dem 4. Juli 2007 rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts
Regensburg gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen a 30 € verurteilt und gemäß § 44 StGB
ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Damit wurden eine
Fahrt des Antragstellers am 8. Juni 2006 mit dem Kraftfahrzeug unter dem
Einfluss von 130 ng/ml Metamphetamin und 27 ng/ml Amphetamin sowie unerlaubter
Besitz von Betäubungsmitteln und einer Waffe (Schlagring) geahndet.
Der Antragsteller hat im Jahr 2006 zwei weitere Male nachweislich unter
dem Einfluss von Amphetamin/Metamphetamin am Straßenverkehr teilgenommen.
Am 12. Juli 2006 fiel er als Fahrer eines Pkw am Grenzübergang Schirnding
auf; die toxikologische Untersuchung einer ihm entnommenen Blutprobe ergab
eine Konzentration von 29,5 ng/ml Amphetamin und 52,0 ng/ml Metamphetamin
(Bl. 16 und 22 f. der Fahrerlaubnisakte). Am 19. Oktober 2006 hat der
Antragsteller als Lenker eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr
teilgenommen, obwohl er unter dem Einfluss von 43 ng/ml Metamphetamin
und 19 ng/ml Amphetamin stand (Bl. 46 und 49 f. der Fahrerlaubnisakte). Den auf Aussetzung der Vollziehung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Antrag vom 9. Oktober 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 17. Dezember 2007, zugestellt am 27. Dezember 2007, auf den Bezug genommen wird, ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ging am 9. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht Regensburg ein und wurde mit Schriftsatz vom Montag den 28. Januar 2008, auf den Bezug genommen wird, dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber insbesondere damit begründet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass ein Ausnahmefall vorliege, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV keine strikte Bindungswirkung entfalte. Der Antragsteller legte ferner ein ärztliches Attest vom 30. Januar 2008 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er infolge eines im November 2005 erlittenen Schlaganfalles u.a. unter starken und häufigen Kopfschmerzen gelitten habe. Seitdem müsse er häufig starke Kopfschmerztabletten einnehmen. Der Antragsgegner trat der Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. April 2008, auf den Bezug genommen wird, entgegen und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht hierzu bereits der einmalige Konsum harter Drogen aus, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und ob er dabei fahruntüchtig war
Der Antragsteller
hat im vorliegenden Fall allein im Jahr 2006 drei Mal nachweislich unter
dem Einfluss von Metamphetamin (Speed) und Amphetamin als dessen Abbauprodukt
(Metabolit) am Straßenverkehr teilgenommen und damit die Voraussetzungen
von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Frage erfüllt, worauf die Fahrerlaubnisbehörde
in ihrem Bescheid vom 6. September 2007 zu Recht abstellt. Die in der
Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, der 67-jährige
Antragsteller sei noch nie wegen Drogenkonsums in Erscheinung getreten,
erscheint vor diesem Hintergrund unverständlich. Dass in der Blutprobe,
die dem Antragsteller anlässlich seiner
Drogenfahrt am 19. Oktober 2006 abgenommen wurde, eine Amphetaminkonzentration
festgestellt worden ist, die unter dem therapeutischen Wirkspiegel von
20 ng/ml und unterhalb der Empfehlung der Grenzwertkommission zu der Anlage
zu
Für die Annahme der Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV ist es - wie bereits ausgeführt - gemäß dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausreichend, dass nachweislich einmal harte Drogen (nicht Cannabis) eingenommen wurden. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls bei den Fahrten vom 8. Juni 2006 und vom 12. Juli 2006 unter dem Einfluss einer relevanten Konzentration von Metamphetamin und Amphetamin gestanden. Auch bei der Fahrt am 19. Oktober 2006 lag eine in jeder Hinsicht relevante Metamphetaminkonzentration vor, weshalb die Fahrungeeignetheit des Antragstellers zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts feststeht, und in der Hauptsache entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung keinerlei Veranlassung bestand oder besteht, ein ärztliches Gutachten einzuholen. Auch besteht
kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich vorliegend um einen
Regelfall handelt, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage
4 zur FeV strikte Bindungswirkung entfaltet. Durch die Regelung in der
Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur
für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen
von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen,
wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten
bestehen, die daraufschließen lassen, das seine Fähigkeit,
ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht
zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln
und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen,
nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft
Dies ist hier nicht erfolgt. Zwar wurde hier sinngemäß behauptet, der Antragsteller habe Amphetamin unbewusst als Inhaltsstoffeines Medikaments gegen schlaganfallbedingte Kopfschmerzen eingenommen. Dies wurde aber durch nichts belegt und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Das ärztliche Attest vom 30. Januar 2008 ist zum Nachweis einer unbewussten Einnahme von Amphetamin mit einem Arzneimittel weder ausreichend noch geeignet, da darin lediglich bescheinigt wird, dass der Antragsteller einen Schlaganfall erlitten habe und seither starke Kopfschmerztabletten einnehme, nicht jedoch, dass und welche Medikamente ihm deshalb ärztlich verordnet worden wären. Die entscheidende Frage nach den Wirkstoffen wird in dem Attest nicht thematisiert. Auch wird weder in dem Attest noch durch den Antragsteller der Name des angeblich eingenommenen Präparates mitgeteilt, so dass eine Nachprüfung unmöglich ist. Laut ärztlichem Untersuchungsbericht aus Anlass der Drogenfahrt am 12. Juli 2006 (Bl. 19 der Fahrerlaubnisakte) hat der Antragsteller angegeben, in den letzten 24 Stunden davor „ASS", also Acetylsalycilsäure eingenommen zu haben. Hierbei handelt es sich um den Wirkstoff, der auch in dem Schmerzmittel Aspirin enthalten ist. Amphetamin kommt darin nicht vor und entsteht auch nicht beim Abbau dieses Wirkstoffes. Amphetamin wird als Wirkstoff in Schmerzmitteln nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen im Übrigen generell nicht verwendet (vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Amphetamin). Bei seiner ärztlichen Untersuchung anlässlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2006 hat der Antragsteller nicht angegeben, irgendwelche Medikamente eingenommen zu haben (Bl. 52 der Fahrerlaubnisakte). Aus dem Polizeibericht über seine Vernehmung zu dem Vorfall vom 8. Juni 2006 geht hervor, dass der Antragsteller hier selbst eingeräumt hat, Speed, also eine illegale Metamphetaminzubereitung, bewusst gegen sein „Kopfsausen" eingenommen zu haben (Bl. 9 und 11 der Fahrerlaubnisakte). Auch die Übrigen vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente können keinen Ausnahmefall i.S. der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie an besondere Umstände anknüpft, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Damit, dass das Amtsgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 nicht auf eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB, sondern auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB erkannt hat, kann keine Ausnahme von der Regelbewertung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründet werden. Dem strafgerichtlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund das Gericht so vorgegangen ist. Es wird hierzu lediglich angeführt, das Fahrverbot gemäß § 44 StGB sei „entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft" verhängt worden. In der Anklageschrift vom 27. Dezember 2006, auf welche das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juli 2007 Bezug nimmt, war eine Fahrerlaubnisentziehung nach §§ 69, 69 a StGB vorgesehen. Warum die Staatsanwaltschaft dann offenbar in der Hauptverhandlung einen anderen Antrag gestellt hat, und aus welchem Grund das Gericht diesem Antrag gefolgt ist, lässt sich dem Strafurteil nicht entnehmen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass eine besondere Disposition in der Person des Antragstellers selbst i.S. der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, welche seine besondere Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit zur Folge hätte, hierfür ursächlich gewesen wäre. Bloße Spekulationen über den Grund für die Verhängung eines Fahrverbots an Stelle der Fahrerlaubnisentziehung können die Annahme einer Abweichung vom Regelfall nicht rechtfertigen. Im Übrigen hat der Antragsteller nachweislich zwei weitere Male unter dem Einfluss harter Drogen am Straßenverkehr teilgenommen, wodurch eindrucksvoll unter Beweis gestellt ist, dass er eben nicht fahrgeeignet und eine Abweichung von der normativen Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht angezeigt ist. Der Antragsteller selbst stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass aus seiner Beurteilung durch das Amtsgericht im Strafurteil vom 4. Juli 2007 keine Bindung gemäß § 3 Abs. 4 StVG bezüglich seiner Fahreignung resultiert. Dies deckt sich mit der Sichtweise des Senats
Die Ahndung von Drogenfahrten nach dem Straf- bzw. dem Ordnungswidrigkeitenrecht hat repressiven Charakter, die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde dienen dagegen im Interesse der Straßenverkehrssicherheit der Prävention. Es soll dadurch verhindert werden, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere auch wegen eines Mangels i.S. der Anlage 4 zur FeV ungeeignete Personen durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter gefährden. Wenn einerseits das Strafgericht dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis belässt, weil es deren Entziehung als Sanktion für die konkrete, nach § 316 StGB strafbare Fahrt nicht für nötig hielt, andererseits aber die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz unbeteiligter dritter Verkehrsteilnehmer vor künftigen weiteren Verfehlungen des Antragstellers ihm die Fahrerlaubnis entzieht, führt dies somit auch nicht zu einem Wertungswiderspruch, sondern trägt den unterschiedlichen Zielrichtungen der Maßnahmen Rechnung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 11.1.5 Satz 1 und 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7.18. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff). |
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