Gericht: 

VGH München

Datum:

30.05.2008

Aktenzeichen:

11 CS 08.127
Vorinstanz: VG Regensburg vom 17. Dezember 2007, Az: RO 5 S 07.1740


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe
I.
Der 1940 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, Cl, C1E, L und M, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. September 2007 angeordnet und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2007 bestätigt worden ist.

Der Antragsteller wurde mit seit dem 4. Juli 2007 rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts Regensburg gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 30 € verurteilt und gemäß § 44 StGB ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Damit wurden eine Fahrt des Antragstellers am 8. Juni 2006 mit dem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von 130 ng/ml Metamphetamin und 27 ng/ml Amphetamin sowie unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und einer Waffe (Schlagring) geahndet. Der Antragsteller hat im Jahr 2006 zwei weitere Male nachweislich unter dem Einfluss von Amphetamin/Metamphetamin am Straßenverkehr teilgenommen. Am 12. Juli 2006 fiel er als Fahrer eines Pkw am Grenzübergang Schirnding auf; die toxikologische Untersuchung einer ihm entnommenen Blutprobe ergab eine Konzentration von 29,5 ng/ml Amphetamin und 52,0 ng/ml Metamphetamin (Bl. 16 und 22 f. der Fahrerlaubnisakte). Am 19. Oktober 2006 hat der Antragsteller als Lenker eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er unter dem Einfluss von 43 ng/ml Metamphetamin und 19 ng/ml Amphetamin stand (Bl. 46 und 49 f. der Fahrerlaubnisakte).
Nach vorheriger Anhörung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 6. September 2007, zugestellt am 10. September 2007, gestützt auf die Vorschrift des Nr. 9.1.
der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis, ordnete die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids an und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € an. Auf den Bescheid wird Bezug genommen. Am 19. September 2007 lieferte der Antragsteller seinen Führerschein ab und legte am 5. Oktober 2007 Widerspruch gegen den Bescheid ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Den auf Aussetzung der Vollziehung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Antrag vom 9. Oktober 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 17. Dezember 2007, zugestellt am 27. Dezember 2007, auf den Bezug genommen wird, ab.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ging am 9. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht Regensburg ein und wurde mit Schriftsatz vom Montag den 28. Januar 2008, auf den Bezug genommen wird, dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber insbesondere damit begründet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass ein Ausnahmefall vorliege, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV keine strikte Bindungswirkung entfalte. Der Antragsteller legte ferner ein ärztliches Attest vom 30. Januar 2008 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er infolge eines im November 2005 erlittenen Schlaganfalles u.a. unter starken und häufigen Kopfschmerzen gelitten habe. Seitdem müsse er häufig starke Kopfschmerztabletten einnehmen.

Der Antragsgegner trat der Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. April 2008, auf den Bezug genommen wird, entgegen und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.
Die fristgerechte Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch zulässig ist. Zweifelhaft könnte sein, ob es sich bei einem Verwaltungsakt, durch den eine Fahrerlaubnis im Verfahren nach § 11 Abs. 7 FeV entzogen wird, um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2007 (GVBI. 390) handelt, gegen die neben der Anfechtungsklage fakultativ weiterhin auch Widerspruch i.S.v. § 68 VwGO eingelegt werden kann. Sollte es sich nicht um eine „personenbezogene Prüfungsentscheidung" handeln, wäre der Bescheid vom 6. September 2007 gleichwohl noch nicht bestandskräftig geworden, da die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der genannten Rechtsänderung in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO nicht Rechnung trägt und deshalb unzutreffend ist. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO könnte die bei Unstatthaftigkeit des Widerspruchs allein zulässige Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides erhoben werden, da über diese Möglichkeit nicht belehrt wurde. Dass eine solche Klage noch nicht anhängig ist, steht nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV rechtmäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht hierzu bereits der einmalige Konsum harter Drogen aus, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und ob er dabei fahruntüchtig war

(vgl. zuletzt BayVGH vom 23.4.2008 Az. 11 CS 07.2671 m.w.N.).

Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall allein im Jahr 2006 drei Mal nachweislich unter dem Einfluss von Metamphetamin (Speed) und Amphetamin als dessen Abbauprodukt (Metabolit) am Straßenverkehr teilgenommen und damit die Voraussetzungen von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Frage erfüllt, worauf die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Bescheid vom 6. September 2007 zu Recht abstellt. Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, der 67-jährige Antragsteller sei noch nie wegen Drogenkonsums in Erscheinung getreten, erscheint vor diesem Hintergrund unverständlich. Dass in der Blutprobe, die dem Antragsteller anlässlich seiner Drogenfahrt am 19. Oktober 2006 abgenommen wurde, eine Amphetaminkonzentration festgestellt worden ist, die unter dem therapeutischen Wirkspiegel von 20 ng/ml und unterhalb der Empfehlung der Grenzwertkommission zu der Anlage zu
§ 24 a Abs. 2 StVG für Amphetamin (25 ng/ml, in der Beschwerdebegründung als analytischer Grenzwert bezeichnet) lag, spielt für das vorliegende Verfahren auch unter dem Blickwinkel der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 (Az. 1 BvR 2652/03) keine Rolle

(vgl. auch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2008 Az. 1 5 186.07, auf die der Antragsgegner hinweist).

Für die Annahme der Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV ist es - wie bereits ausgeführt - gemäß dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausreichend, dass nachweislich einmal harte Drogen (nicht Cannabis) eingenommen wurden. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls bei den Fahrten vom 8. Juni 2006 und vom 12. Juli 2006 unter dem Einfluss einer relevanten Konzentration von Metamphetamin und Amphetamin gestanden. Auch bei der Fahrt am 19. Oktober 2006 lag eine in jeder Hinsicht relevante Metamphetaminkonzentration vor, weshalb die Fahrungeeignetheit des Antragstellers zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts feststeht, und in der Hauptsache entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung keinerlei Veranlassung bestand oder besteht, ein ärztliches Gutachten einzuholen.

Auch besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich vorliegend um einen Regelfall handelt, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV strikte Bindungswirkung entfaltet. Durch die Regelung in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die daraufschließen lassen, das seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft
sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen genannt. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen

(vgl. z.B. BayVGH vom 31.5.2007 Az. 11 C 06.2695/11 CS 06.2694; BayVGH vom 6.11.2007 Az. 11 CS 07.1069, BayVGH vom 18.2.2008 Az. 11 CS 07.2831, zuletzt BayVGH vom 23.4.2008 a.a.O.).

Dies ist hier nicht erfolgt.

Zwar wurde hier sinngemäß behauptet, der Antragsteller habe Amphetamin unbewusst als Inhaltsstoffeines Medikaments gegen schlaganfallbedingte Kopfschmerzen eingenommen. Dies wurde aber durch nichts belegt und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Das ärztliche Attest vom 30. Januar 2008 ist zum Nachweis einer unbewussten Einnahme von Amphetamin mit einem Arzneimittel weder ausreichend noch geeignet, da darin lediglich bescheinigt wird, dass der Antragsteller einen Schlaganfall erlitten habe und seither starke Kopfschmerztabletten einnehme, nicht jedoch, dass und welche Medikamente ihm deshalb ärztlich verordnet worden wären. Die entscheidende Frage nach den Wirkstoffen wird in dem Attest nicht thematisiert. Auch wird weder in dem Attest noch durch den Antragsteller der Name des angeblich eingenommenen Präparates mitgeteilt, so dass eine Nachprüfung unmöglich ist. Laut ärztlichem Untersuchungsbericht aus Anlass der Drogenfahrt am 12. Juli 2006 (Bl. 19 der Fahrerlaubnisakte) hat der Antragsteller angegeben, in den letzten 24 Stunden davor „ASS", also Acetylsalycilsäure eingenommen zu haben. Hierbei handelt es sich um den Wirkstoff, der auch in dem Schmerzmittel Aspirin enthalten ist. Amphetamin kommt darin nicht vor und entsteht auch nicht beim Abbau dieses Wirkstoffes. Amphetamin wird als Wirkstoff in Schmerzmitteln nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen im Übrigen generell nicht verwendet

(vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Amphetamin).

Bei seiner ärztlichen Untersuchung anlässlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2006 hat der Antragsteller nicht angegeben, irgendwelche Medikamente eingenommen zu haben (Bl. 52 der Fahrerlaubnisakte). Aus dem Polizeibericht über seine Vernehmung zu dem Vorfall vom 8. Juni 2006 geht hervor, dass der Antragsteller hier selbst eingeräumt hat, Speed, also eine illegale Metamphetaminzubereitung, bewusst gegen sein „Kopfsausen" eingenommen zu haben (Bl. 9 und 11 der Fahrerlaubnisakte).

Auch die Übrigen vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente können keinen Ausnahmefall i.S. der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie an besondere Umstände anknüpft, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist.

Damit, dass das Amtsgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 nicht auf eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB, sondern auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB erkannt hat, kann keine Ausnahme von der Regelbewertung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründet werden. Dem strafgerichtlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund das Gericht so vorgegangen ist. Es wird hierzu lediglich angeführt, das Fahrverbot gemäß § 44 StGB sei „entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft" verhängt worden. In der Anklageschrift vom 27. Dezember 2006, auf welche das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juli 2007 Bezug nimmt, war eine Fahrerlaubnisentziehung nach §§ 69, 69 a StGB vorgesehen. Warum die Staatsanwaltschaft dann offenbar in der Hauptverhandlung einen anderen Antrag gestellt hat, und aus welchem Grund das Gericht diesem Antrag gefolgt ist, lässt sich dem Strafurteil nicht entnehmen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass eine besondere Disposition in der Person des Antragstellers selbst i.S. der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, welche seine besondere Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit zur Folge hätte, hierfür ursächlich gewesen wäre. Bloße Spekulationen über den Grund für die Verhängung eines Fahrverbots an Stelle der Fahrerlaubnisentziehung können die Annahme einer Abweichung vom Regelfall nicht rechtfertigen. Im Übrigen hat der Antragsteller nachweislich zwei weitere Male unter dem Einfluss harter Drogen am Straßenverkehr teilgenommen, wodurch eindrucksvoll unter Beweis gestellt ist, dass er eben nicht fahrgeeignet und eine Abweichung von der normativen Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht angezeigt ist.

Der Antragsteller selbst stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass aus seiner Beurteilung durch das Amtsgericht im Strafurteil vom 4. Juli 2007 keine Bindung gemäß § 3 Abs. 4 StVG bezüglich seiner Fahreignung resultiert. Dies deckt sich mit der Sichtweise des Senats

(vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 15.5.2006 Az. 11 CS 06.673 und vom 17.7.2007 Az. 11 CS 07.535, auf die der Antragsgegner zu Recht hinweist).

Die Ahndung von Drogenfahrten nach dem Straf- bzw. dem Ordnungswidrigkeitenrecht hat repressiven Charakter, die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde dienen dagegen im Interesse der Straßenverkehrssicherheit der Prävention. Es soll dadurch verhindert werden, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere auch wegen eines Mangels i.S. der Anlage 4 zur FeV ungeeignete Personen durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter gefährden. Wenn einerseits das Strafgericht dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis belässt, weil es deren Entziehung als Sanktion für die konkrete, nach § 316 StGB strafbare Fahrt nicht für nötig hielt, andererseits aber die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz unbeteiligter dritter Verkehrsteilnehmer vor künftigen weiteren Verfehlungen des Antragstellers ihm die Fahrerlaubnis entzieht, führt dies somit auch nicht zu einem Wertungswiderspruch, sondern trägt den unterschiedlichen Zielrichtungen der Maßnahmen Rechnung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 11.1.5 Satz 1 und 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7.18. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff).