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Tenor
Gründe I. Am 10. September 2007 hat er unter dem Einfluss von 1,9 ug/l THC und 28 ug/l THC-COOH im Blut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. September 2007 belegen die Ergebnisse der Blutuntersuchung, dass er offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis zu sich genommen hat. Die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss wurde nach § 24a Abs.2, § 25 StVG geahndet. Zuvor hatte der Antragsteller im Jahr 2002 im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angegeben, gelegentlich einen Joint zu rauchen. Das auf Anordnung
der Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische
Fahreignungsgutachten des TÜV vom 10. Juni 2008 kommt zu dem Ergebnis,
es sei zu erwarten, dass er auch künftig unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
oder von deren Nachwirkungen am Straßenverkehr teilnehmen werde.
Zur Anamnese heißt es in dem Gutachten, der Antragsteller habe berichtet,
im Sommer 1998 mit dem Cannabiskonsum angefangen zu haben. Er habe dann
gelegentlich, ein bis zwei Mal pro Woche, Cannabis zu sich genommen. Von
April 2002 bis Sommer 2005 habe er kein, von Sommer 2005 bis zum März
2008 drei bis vier Mal pro Woche Cannabis konsumiert. In den Ausführungen
zum psychologischen Untersuchungsgespräch wird das Konsumverhalten
abweichend geschildert. Der Antragsteller habe mit 16 Jahren angefangen,
Gras zu rauchen. Anfangs seltener, dann Nach entsprechender Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit am 6. August 2008 zugestelltem Bescheid, der das Datum 8. August 2008 trägt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis, ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Das Gutachten des TÜV vom 10. Juni 2008 sei überzeugend. Die Fahrerlaubnis könne dem Antragsteller während der Zeit, in der er einen Abstinenznachweis erbringen wolle, nicht belassen werden, da ihm in dem Gutachten vom 10. Juni 2008 als gelegentlichem Cannabiskonsumenten fehlendes Trennungsvermögen bescheinigt worden sei. Die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV von fehlender Fahreignung auszugehen sei, lägen vor. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde, und trug vor, das Gutachten des TÜV vom 10. Juni 2008 trage dessen Ergebnis nicht und sei als Entscheidungsgrundlage untauglich. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum seien zutreffend wiedergegeben. Von April 2002 bis Sommer 2005 habe überhaupt kein Konsum stattgefunden. Seit März 2008 sei der Antragsteller endgültig abstinent. Mit der Frage des Trennungsvermögens befasse sich das Gutachten überhaupt nicht. Es kapriziere sich vielmehr zu Unrecht auf eine Prognose über die Ernsthaftigkeit seines Abstinenzentschlusses. Auf die von der Antragsgegnerin eingeholte, ergänzende Äußerung des TÜV vom 28.August 2008 wird Bezug genommen. Der Antragsteller beantragte bei dem Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Aus dem TÜV-Gutachten vom 10. Juni 2008 ergebe sich, dass er am Untersuchungstag, dem 21. Mai 2008 drogenfrei gewesen sei und keinerlei Leistungseinschränkungen aufgewiesen habe. Ein Grund für eine sofort yollziehbare Fahrerlaubnisentziehung sei nicht ersichtlich. Er legte einen Befundbericht des TÜV vom 27. Oktober 2008 über eine Haaranalyse vor. Hiernach wird ihm Drogenfreiheit für die letzten sechs Monate vor Entnahme der Haarprobe (13.10.2008) bescheinigt. Mit Beschluss
vom 6. November 2008 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag
nach Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Antragsteller insbesondere geltend, seine Fahreignung i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei aufgrund seiner Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Fahren zu jeder Zeit gegeben gewesen. Es sei ihm immer schon bewusst gewesen, dass er zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen müsse. Im Gefolge des Vorfalls vom September 2007 sei ihm klar geworden, dass Cannabisrückstände länger im Blut verbleiben könnten, als er angenommen habe. Für den Beikonsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt, auch nicht aus seinen eigenen Angaben. Er habe erkannt, dass der Cannabiskonsum letzten Endes nichts bringe und ihn deshalb vollständig eingestellt. Sowohl das Gutachten des TÜV wie auch der angegriffene Beschluss hätten den Umstand des Trennungsvermögens zu Unrecht völlig ausgeblendet und die Fahrerlaubnisentziehung deshalb fälschlich für rechtmäßig erachtet. Das Verwaltungsgericht habe offensichtlich die Ergebnisse des Fahreignungsgutachtens übernommen, ohne sich mit dessen Mängeln auseinanderzusetzen. Es gebe keine Erfahrungserkenntnisse, die darauf schließen ließen, dass eine auf externen Gründen (z.B. Akzeptanz der Umgebung, Angst vor Entziehung der Fahrerlaubnis, Sorgen um die Arbeitsstelle etc.) basierende Abstinenzentscheidung nicht stabil sei. Entscheidend komme hinzu, dass er vor dem Gutachter geäußert habe, er fühle sich ohne Cannabis wohler und klarer im Kopf. Aufgrund des Motivbündels und seiner offenkundigen Einsicht hätten der Gutachter und das Verwaltungsgericht von einer stabilen Abstinenzentscheidung ausgehen müssen. Das TÜV-Gutachten empfehle einen Nachweis über eine sechs Monate lang andauernde Abstinenz. Das Haaranalysegutachten vom 27. Oktober 2008 belege, dass er seit einem Zeitpunkt sechs Monate vor Entnahme der Haarprobe drogenabstinent sei und spreche ebenfalls für die Tragfähigkeit seiner Abstinenzentscheidung. Hätte dem Sachverständigen dieser Abstinenznachweis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen, wäre die Entscheidung für seine Fahreignung positiv ausgefallen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei deshalb rechtswidrig und unverhältnismäßig, die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Bei der gebotenen summarischen Prüfung kann zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs.1 StVG, § 46 Abs.1 FeV Bestand haben wird. Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller seine Fahreignung verloren hat, es ist aber offen, ob er sie wiedererlangt hat und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. 1. Der Antragsteller bestreitet nicht, bis zum März 2008 gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen zu sein. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu bejahen, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegt. Mit seiner Fahrt am 10. September 2007 unter dem Einfluss von 1,9 ug/l THC und 28 ug/l THC-COOH hat der Antragsteller nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats noch nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 ZfSch 2006, 236 ff.; a.A. VGH Mannheim vom 27.3.2006 ZfSch 2006, 659, der einen Verstoß gegen das Trennungsgebot bereits bei einer Straßenverkehrsteilnahme mit mindestens 1,0 ng/ml THC im Blut annimmt). Die Antragsgegnerin hat wegen des Vorfalls am 10. September 2007 aber zu Recht ein Fahreignungsgutachten i.S.v. § 14 Abs.1 Satz 4 FeV in der bis 29. Oktober 2008 geltenden Fassung von ihm gefordert, um zu ermitteln, ob er künftig zwischen der Einnahme von Cannabis und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird. Bei einer Straßenverkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml muss sichergestellt werden, dass der gelegentliche Cannabiskonsument nicht nur zufällig bei seiner Fahrt weniger als 2,0 ng/ml THC aufwies, sondern er über die nötigen Kenntnisse zu Wirkung und Abbau von Cannabis sowie über die persönliche Fähigkeit zur Umsetzung dieses Wissens im Sinne einer Trennung zwischen Konsum und Fahren verfügt. Ergibt die Begutachtung, dass die dargelegten Voraussetzungen für ein zuverlässiges Trennen zwischen Konsum und Fahren nicht vorliegen, ist daraus gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu schließen, dass keine Fahreignung besteht. Die Gutachtensanordnung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Vorlage des Gutachtens drei Monate nach ihrer Zustellung (19.3.2008) gefordert wurde. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Senats
die Gutachtensanordnung mit ihrer Fristsetzung dem erforderlichen Zeitbedarf für einen Abstinenznachweis Rechnung tragen. Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so kann das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich ziehen. Diese Argumentation passt indes auf den vorliegenden Fall nicht. Es wurde nämlich die Begutachtung des Antragstellers nicht zum Abstinenznachweis (Frage der Wiedererlangung der Fahreignung) angeordnet, sondern zu der Frage, ob der Antragsteller die Fahreignung verloren hat. Zudem ging es in dem am 27. Februar 2007 (a.a.O.) vom Senat entschiedenen Fall um eine Fahrerlaubnisentziehung unter Anwendung von § 11 Abs.8 FeV wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, der Antragsteller dagegen hat das von ihm geforderte Gutachten freiwillig beigebracht, weshalb es eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt und seine Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhängt
2. Das in
rechtmäßigerweise angeforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten
des TÜV vom 10. Juni 2008 in Gestalt der ergänzenden Äußerung
vom 28. August 2008 hat jedoch gravierende Mängel in Bezug auf das
Verständnis des Gutachtensauftrags. Der Fahrerlaubnisbehörde
ging es Auch wenn der Antragsteller sich auf Abstinenz seit März 2008 beruft, kann bis zur Erbringung des geforderten Abstinenznachweises ein Verlust der Fahreignung jedenfalls unter Hinweis auf fehlendes Trennungsvermögen bei einer Fahrt mit 1,9 ug/l THC nicht als feststehend angesehen werden. Soll in solchen Fällen dem Betroffenen bereits für die zum Abstinenznachweis benötigte Zeitspanne die Fahreignung abgesprochen werden, müsste dies besonders begründet werden, etwa wenn eine medizinisch-psychologische Begutachtung fehlendes Trennungsvermögen ergibt. Hierzu schweigt aber das für den Antragsteller gefertigte medizinisch-psychologische Gutachten nebst Ergänzung. Das Gutachten stellt somit im Ergebnis keine geeignete Grundlage für die Fahrerlaubnisentziehung dar. 3. Es enthält
aber tatsächliche Feststellungen, aus denen auf den Verlust der Fahreignung
des Antragstellers zu schließen ist. Bei der medizinischen Anamnese
hat er eine Konsumpause zwischen Der zusätzliche Konsum von Alkohol zu Cannabis hat nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge. In der Beschwerdebegründung führt der Antragsteller zwar u.a. aus, für Kontrollverlust, Persönlichkeitsstörungen oder den Beikonsum von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe gebe es auch nach seinen eigenen Angaben nicht den geringsten Anhaltspunkt. Diese pauschal formulierte Passage zu den Zusatztatsachen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV stellt aber kein substantiiertes Bestreiten des auf Seite 12 des Gutachtens vom 10. Juni 2007 in direkter Rede wiedergegebenen Eingeständnisses dar. Hätte der Antragsteller behaupten wollen, entgegen seiner im Gutachten wiedergegebenen Aussage habe es keinen Beikonsum von Alkohol zu Cannabis gegeben, hätte er zumindest versuchen müssen, zu erklären, wie es zu der anderslautenden Wiedergabe auf Seite 12 des Gutachtens gekommen ist. Die Existenz dieser Passage schlicht zu leugnen, reicht nicht aus. Auch kann daraus, dass die Widersprüche in den Einlassungen des Antragstellers im Gutachten nicht gewürdigt werden, nicht gefolgert werden, dass das Untersuchungsgespräch unzutreffend wiedergegeben wurde. Das rügt auch der Antragsteller nicht. Die Richtigkeit der im Gutachten enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bestätigt er in der Widerspruchsbegründung sogar ausdrücklich. 4. Der Antragsteller hat seine wegen des Beikonsums von Alkohol zu Cannabis gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verloren gegangene Fahreignung aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wiedererlangt
da er behauptet und zumindest im Ansatz auch belegt hat, er habe etwa zweieinhalb Monate vor der Begutachtung (21.5.2008) dauerhaft damit aufgehört, Cannabis zu sich zu nehmen. Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist auch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu beachten, da die Fahrerlaubnisentziehung keinen Bestand hat, wenn der Betroffene im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht (mehr) fahrungeeignet ist. Wiedererlangung der Fahreignung kann bei gelegentlichem Cannabiskonsum gegeben sein, wenn der Betroffene entweder zu einem straßenverkehrskonformen Konsumverhalten übergegangen ist, also nachweist, dass er zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen kann, oder wenn er nachweist, dass er aufgrund eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels völlige Abstinenz einhält. Abstinenz ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum somit grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung. Beruft sich der Betroffene jedoch selbst darauf, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Richtigkeit dieser Behauptung mit den dafür in Betracht kommenden medizinischen und psychologischen Methoden überprüft wird. Erweist sich die Abstinenzbehauptung als unzutreffend, ist es gerechtfertigt, dem Betroffenen entgegenzuhalten, ihm könne auch nicht geglaubt werden, dass er zwischen dem Konsum und dem Fahren in der gebotenen Weise trennen werde (vgl. BayVGH vom 7.12.1006 Az. 11 CS 06.1350; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475). Da der Antragsteller behauptet, seit März 2008 den Cannabiskonsum vollständig eingestellt zu haben, darf somit sein Trennungsvermögen für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung dahingestellt bleiben und ein körperlicher Abstinenznachweis von ihm verlangt werden. Einen vollständigen Abstinenznachweis, infolgedessen von einer gesicherten Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden könnte, hat der Antragsteller bislang noch nicht erbracht. In dem Gutachten des TÜV vom 10. Juni 2008 wird ein Abstinenznachweis für mindestens sechs Monate gefordert und ausgeführt, er könne sowohl durch eine Haaranalyse als auch durch mehrfache (mindestens vier) in unregelmäßigen Abständen und unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte Urinkontrollen geführt werden. Was den Nachweis der Abstinenz von Cannabis mittels einer Haaranalyse angeht, bestehen nach den bisherigen Erkenntnissen des Senats bei seltenerem Cannabiskonsum zumindest gewisse Unsicherheiten.
Im Rahmen der Widerspruchsbegründung hat der Antragsteller angegeben, zuletzt etwa zweimal pro Woche Cannabis konsumiert zu haben, im TÜV-Gutachten vom 10. Juni 2008 in der Anamnese heißt es, er habe ab 2005 drei bis vier Mal pro Woche konsumiert, im psychologischen Untersuchungsgespräch war von zuletzt zwei Mal im Monat die Rede. Die Konsumfrequenz ist somit ungeklärt. Geht man davon aus, dass der Vortrag im Widerspruchsverfahren zutrifft, wäre die Haaranalyse zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein zum Abstinenznachweis geeignetes Mittel. Was die Dauer des Nachweises für die behauptete Abstinenz angeht, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum grundsätzlich entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeVeine einjährige Abstinenz zu fordern, es sei denn es liegt ein atypischer Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vor
Die Bewertungen
in Anlage 4 zur FeV gelten hiernach für den Regelfall. Kompensationen
durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere
Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen
sind möglich. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne
von Vorbem. 3 der Anlage 4 zur FeV ist der Antragsteller darlegungs- und
grundsätzlich auch nachweispflichtig. Seinem Vortrag sind aber keine
ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls
i.S.v. Vorbem. 3 der Anlage 4 zur FeV zu entnehmen. Der Antragsteller
hat in der Beschwerde, wie auch schon zuvor, ausgeführt, durch den
Vorfall am Im Widerspruchsverfahren wird somit der Antragsteller aufzufordern sein, dass er mindestens vier unangekündigte und unter kontrollierten Bedingungen in unregelmäßigen Abständen durchgeführte Urinscreenings innerhalb von sechs Monaten und ferner eine psychologische Prognose darüber vorlegt, ob sein Abstinenzentschluss auf einer grundlegenden Änderung seiner Einstellung und nicht nur auf äußeren Faktoren beruht. 5. Die Erfolgsaussichten
des Hauptsacherechtsbehelfs des Antragstellers gegen die unter dem Datum
Falls eines
der noch durchzuführenden Urinscreenings ein positives Ergebnis erbringen,
der Antragsteller also wieder Cannabis konsumieren sollte, besteht die
Möglichkeit, umgehend einen Antrag nach Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.). Die Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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