Gericht: 

VGH München

Datum:

27.03.2009

Aktenzeichen:

11 C5 09.85
Vorinstanz: VG Regensburg vom 12.12.2008, Az: RO 5 5 08.1994


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe
I.
Die 1977 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer 1996 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alte Einteilung).

Am 7. September 2008 gegen 17.55 Uhr fiel sie als Führerin eines Kraftfahrzeugs bei einer Verkehrskontrolle auf. Freiwillig unterzog sie sich einem Drogenschnelltest, der positiv auf Amphetamin reagierte. Der Antragstellerin wurde eine Blutprobe entnommen, deren chemischtoxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg gemäß Gutachten vom 26.September 2008 eine Konzentration von 70 ng/ml Amphetamin in ihrem Blut ergab.
Bei ihrer Beschuldigtenvernehmung gab die Antragstellerin an, am Vortag morgens gegen 9.00 Uhr zwei "lines" und am Abend gegen 20.00 Uhr eine weitere "line" Amphetamin konsumiert zu haben. Ferner räumte sie ein, auch eine kleinere Menge dieses Betäubungsmittels bei sich zuhause zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung händigte sie der Polizei zwei Behältnisse mit 0,8 Gramm und 0,45 Gramm Amphetamin aus.

Nach entsprechender Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. November 2008 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis, verpflichtete sie, ihren Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld von 500,- € an. Nach Aktenlage wurde der Führerschein innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeliefert.

Unter dem 21. November 2008 erhob die Klägerin Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 ab. Die Fahrerlaubnisentziehung erweise sich gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV als rechtmäßig, weil die Antragstellerin wegen des Konsums harter Betäubungsmittel entsprechend Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet sei.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde wird geltend gemacht, die Antragstellerin habe sich nicht über verkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten hinweggesetzt, da sie das Amphetamin nicht am "Fahrtag", sondern am Tag davor eingenommen habe. Sie habe davon ausgehen können, dass die Wirkung des Amphetamins bereits abgeklungen sei und keine Konzentration mehr in ihrem Körper vorliege. Die Rechtsprechung sei dagegen zu Fällen ergangen, in denen bewusst vor oder während der Fahrt Betäubungsmittel konsumiert worden seien. Im Übrigen liege die Amphetaminkonzentration "am unteren Grenzwert für die Frage einer Fahruntüchtigkeit". Letztlich sei nicht damit zu rechnen, dass aufgrund des therapeutisch niedrigen Wirkspiegels hier eine Verurteilung erfolgen könne, da die Fahrfähigkeit nicht so stark eingeschränkt gewesen sei, dass mit einer Fahrerlaubnisentziehung und einer verkehrsrechtlichen Begutachtung gerechnet werden müsste. Sie sei bereit auf Wunsch des Landratsamtes Urinproben abzugeben. Ferner legte ihr Bevollmächtigter eine persönliche Stellungnahme der Antragstellerin mit der Bitte vor, sie bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hierin führt sie aus, dass sie auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei, um zu ihrer mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbaren Arbeitsstelle zu gelangen. Ohne Führerschein sei ihr Arbeitsplatz in Gefahr. Auch sei ihr Wohnort insgesamt schlecht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und sie benötige die Fahrerlaubnis, um regelmäßig ihren Hausarzt aufsuchen zu können. Sie sei keine Konsumentin und habe seit dem Vorfall vom 7. September 2008 keine Drogen eingenommen. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 12. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt aus den Gründen dererstinstanzlichen Entscheidung ohne Erfolg (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend wird zur Richtigstellung lediglich auf folgendes hingewiesen: Ebenso wie die Antragstellerin geht auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss irrig davon aus, dass die Antragstellerin 25 ng/ml Amphetamin im Blut gehabt habe. Tatsächlich wird dieser Wert auf Seite eins des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 26. September 2008 erwähnt, bezieht sich aber nicht auf die Auswertung der der Antragstellerin am 7. September 2008 entnommenen Blutprobe. Vielmehr wird auf Seite eins des Gutachtens vom 26. September 2008 nur die Tabelle der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 wiedergegeben. Die Auswertung der Blutprobe der Antragstellerin findet sich auf Seite zwei des Gutachtens. Hieraus ergibt sich, dass sie Amphetamin in einer Konzentration von 70 ng/ml also weit über dem - für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht maßgeblichen - Grenzwert in ihrem Blut hatte.

Bereits der einmalige Amphetaminkonsum hat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge, ohne dass die Behörde zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet wäre. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht zur Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein einmaliger Konsum harter Drogen aus, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und ob er dabei fahruntüchtig war

(vgl. BayVGH vom 23.4.2008 Az. 11 CS 07.2671 m.w.N.; vom 30.5.2008 Az. 11 CS 08.127).

Das durchaus nachvollziehbare Interesse der Antragstellerin, weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, muss deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Straßenverkehrssicherheit zurücktreten.

Sie gibt an, seit dem 7. September 2008 keine Drogen mehr zu konsumieren. Das Verwaltungsgericht weist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass dieser Einwand in dem Verfahren um die Fahrerlaubnisentziehung durch den Bescheid vom 18. November 2008 keine Berücksichtigung mehr finden kann

(grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff.).

Wenn die Voraussetzungen von Nr.9.5 der Anlage 4 zur FeV (Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz und eines stabilen Wandels der Einstellung zu Drogen) vorliegen, kann die Antragstellerin jedoch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anstreben.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).