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Beschluss
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens
III. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth
vom 21. April 2005 wird der Streitwert für beide Rechtszüge
auf je 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Durch
eine Mitteilung der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 13. Juli 2003
erhielt das Landratsamt Hof davon Kenntnis, dass bei einer Kontrolle im
Rahmen einer Streifenfahrt am 20. April 2003 festgestellt worden sei,
dass sich der Kläger im Besitz einer Tablette Ecstasy und einer Tablette
Amphetamin befunden habe. Bei Durchsuchung seiner Wohnung am 21. April
2003 seien eine benutzte Bong und eine kleine Haschischpfeife aufgefunden
worden.
Am 8. Oktober
2003 teilte die Polizeiinspektion Bayreuth-Stadt dem Landratsamt mit,
dass der Kläger am 14. August 2003 um 1.45 Uhr als Fahrer eines PKW
einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe sich der Verdacht
erhärtet, dass er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden
sei, weil er einen sehr trockenen Mund und stark gerötete Bindehäute
gehabt habe, seine Pupillenreaktion verzögert gewesen sei und er
im Verlauf der Kontrolle immer nervöser und unsicherer geworden sei.
Einen freiwilligen Urintest habe er verweigert, weshalb ihm um 2.38 Uhr
eine Blutprobe entnommen worden sei. In ihr wurde laut Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom
22. September 2003 Methamphetamin in einer Konzentration von 83 ng/ml
Blut und Amphetamin in einer Konzentration von 5,4 ng/ml Blut nachgewiesen.
Die Gutachter führten hierzu aus, dieser Befund lasse sich, da Methamphetamin
teilweise zu Amphetamin verstoffwechsele, auch mit der alleinigen Aufnahme
von Methamphetamin (Speed) vereinbaren. Als therapeutische Wirkspiegel
wurden für Amphetamin Werte zwischen 20 und 100 ng/ml und für
Methamphetamin Plasmakonzentrationen zwischen 10 und 50 ng/ml genannt.
In der Gesamtsicht belegten die erhobenen Befunde somit einen Konsum von
Methamphetamin, wobei der im Blut nachgewiesene Wirkstoff Amphetamin –
als Metabolit von Methamphetamin – auch im Anhang zu § 24a Abs. 2
StVG als berauschende Substanz genannt sei. Für die Einnahme von
Cannabisprodukten, Designeramphetaminderivaten, Cocain oder von Morphinderivaten
wie z. B. Heroin in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme
hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Seitens des Landratsamts zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen Einnahme harter Betäubungsmittel in Form von Methamphetamin
(Speed) angehört, machte der Kläger geltend, keine Betäubungsmittel,
wegen einer Erkältung jedoch das Medikament Grippostad C und auch
Red Bull zu sich genommen zu haben. Nach einem Aktenvermerk der Fahrerlaubnisbehörde
erklärten Vertreter der Abteilung für Gesundheitswesen des Landratsamts
und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg
auf Befragen hierzu, dass mit der Einnahme dieser Substanzen die erreichten
Amphetamin- und Methamphetaminwerte im Blut des Klägers nicht erklärt
werden könnten.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 entzog das Landratsamt Hof dem Kläger
die Fahrerlaubnis (Nr. 1), zog seinen Führerschein der Klassen 1,
2, 3, 4 und 5 ein (Nr. 2), wies die Polizei für den Fall, dass der
Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung
des Bescheids eingeliefert werde, zur Einziehung des Führerscheins
unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Nr. 3) und ordnete die sofortige
Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Zur Begründung führte
es u. a. aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der toxikologischen
Untersuchung Methamphetamin konsumiert habe. Schon ein nachgewiesener
einmaliger Konsum eines im Betäubungsmittelgesetz genannten Rauschmittels
(ausgenommen Cannabis) schließe die Fahreignung aus.
Der Kläger
erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Bayreuth, dessen
aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 13. November
2003 Az. B 1 S 03.1492 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab.
Die daraufhin eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 14. Mai 2004, die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit
Beschluss vom 6. Juli 2004 (jeweils unter dem Az. 11 CS 03.3243) zurück.
Mit Urteil vom 18. Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht Bayreuth den Kläger
wegen der Fahrt vom 14. August 2003 wegen einer fahrlässig begangenen
Ordnungswidrigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden
Mittels zu einer Geldbuße und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot
von einem Monat. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob das Bayerische
Oberste Landesgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Dezember 2004
auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Bayreuth
zurück, da Methamphetamin in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG
nicht enthalten sei und hinsichtlich des in dieser Anlage enthaltenen
Amphetamins Feststellungen fehlten, ob es bereits zum Zeitpunkt der Fahrt
im Blut des Klägers vorhanden gewesen sei. Mit Beschluss vom 14.
März 2005 stellte das Amtsgericht Bayreuth daraufhin das Verfahren
ein.
Die Regierung von Oberfranken wies den Widerspruch des Klägers gegen
den Bescheid des Landratsamts Hof vom 17. Oktober 2003 mit Widerspruchsbescheid
vom 25. November 2004 zurück.
Am 29. Dezember 2004 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht
Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Hof vom 17. Oktober
2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken
vom 25. November 2004 aufzuheben. Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2005,
zugestellt am 29. April 2005, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Am 25. Mai
2005 beantragte der Kläger, die Berufung zuzulassen. Mit am 27. Juni
2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben
Tag begründete er diesen Antrag wie folgt: Das Verwaltungsgericht
habe sich für seine Annahme, dass bereits einmaliger und erstmaliger
Konsum von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes
die Fahreignung ausschließe, auf die Ausführungen im Gutachten
des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für
Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit berufen. Diese Ausführungen
könnten seine Annahme aber nicht stützen. Der Kläger sei
von Betäubungsmitteln weder abhängig noch nehme er solche missbräuchlich
oder regelmäßig ein.
Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung
und eines stationären Aufenthalts des Klägers im Bezirkskrankenhaus
Bayreuth von einem regelmäßigen oder häufigeren Betäubungsmittelkonsum
des Klägers ausgehe, stütze es sich ausschließlich auf
Vermutungen. Selbst die beim Kläger im Rahmen einer Hausdurchsuchung
aufgefundene Bong sowie die Haschischpfeife genügten für die
Annahme, der Kläger sei gewohnheitsmäßiger Drogenkonsument,
nicht. Der Hinweis auf die Bong und die Haschischpfeife gehe schon deshalb
fehl, da Cannabisprodukte nicht unter die Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
fielen und erst bei regelmäßigem Gebrauch zum Entfallen der
Fahreignung führten. Beim Kläger sei jedoch nicht einmal die
einmalige Einnahme von Cannabisprodukten festgestellt worden.
Damit ließen sich beim Kläger auch keine charakterlich-sittlichen
Mängel begründen. Grundlage für charakterlich-sittliche
Mängel sei nicht die Fahruntüchtigkeit als solche, sondern die
Bereitschaft, in Kenntnis dieser Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr
teilzunehmen und eine Gefährdung des Verkehrs in Kauf zu nehmen.
Das Bußgeldverfahren sei nicht zuletzt deshalb eingestellt worden,
weil die Frage, ob zum Zeitpunkt der Fahrt vom 14. August 2003 bereits
Amphetamin im Körper des Klägers vorhanden gewesen sei, nicht
habe beantwortet werden können.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis solle präventiv vor den Gefahren
der Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss
schützen. In ihren Auswirkungen auf den Betroffenen habe sie gleichwohl
repressiven Charakter, da in der Regel ein vorangegangenes Verhalten –
die Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss
– sanktioniert werde. Die repressive Ahndung einer Fahrt unter Nachweis
von Betäubungsmitteln könne aber nur nach § 24a Abs. 2
StVG erfolgen. Andernfalls ergebe sich hier ein nicht nachvollziehbarer
Wertungswiderspruch, da beide Vorschriften an unterschiedliche Voraussetzungen
geknüpft seien. Die Voraussetzungen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
habe der Kläger aber nicht erfüllt, da er nicht unter der Wirkung
eines berauschenden Mittels im Sinn des § 24a Abs. 2 StVG gefahren
sei. Das in seinem Blut aufgefundene Methamphetamin gehöre nicht
zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Rauschmitteln.
Das ebenfalls nachgewiesene Amphetamin sei dort zwar aufgeführt,
die nachgewiesene Menge liege aber unter dem Wirkspiegel und könne
für die Fahrtzeit nicht nachgewiesen werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts,
wonach auch MDMA, MDA und MDE im Blut des Klägers nachgewiesen worden
seien, gehe an den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten vorbei.
Der Nachweis von sonstigem Methamphetamin biete keinen Raum für repressive
Maßnahmen. Für präventive Maßnahmen fehlten weiter
Anhaltspunkte, die eine negative Zukunftsprognose rechtfertigten. Von
einer einmaligen Fahrt unter dem Nachweis von Betäubungsmitteln lasse
sich nicht darauf schließen, dass der Kläger wiederholt unter
Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führen werde und damit zukünftig
eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.
Hinzu komme die Ungleichbehandlung von Betäubungsmitteln im Sinn
des Betäubungsmittelgesetzes und so genannter „legaler Drogen“ wie
Alkohol und Medikamente. Bei letzteren indiziere erst der Konsum in missbräuchlicher
Weise das Fehlen der Fahreignung. Er müsse zu messbaren Beeinträchtigungen
der Fahrfähigkeit führen. Dem gegenüber werde bei sonstigen
Betäubungsmitteln bereits bei der einmaligen Einnahme darauf geschlossen,
dass der Betroffene nicht die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche
charakterliche Eignung aufweise. Eine Privilegierung der legalen Drogen
durch das Fahrerlaubnisrecht werde ihrem Gefahrenpotential für den
Straßenverkehr nicht gerecht. Zudem sei es rechtsstaatlich nicht
nachvollziehbar, dass in Fällen, in denen die Ahndung einer Fahrt
mit dem Kraftfahrzeug gemäß § 24a StVG und damit auch
die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen sei, der Entzug der
Fahrerlaubnis mit gravierenderen Konsequenzen für die gesamte Lebensführung
des Betroffenen zulässig sein solle.
Es bestünden nach allem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Gerichtsbescheids. Die Sache weise besondere Schwierigkeiten,
insbesondere rechtlicher Art, auf. Die Frage, in welchem Verhältnis
der Fahrerlaubnisentzug zu § 24a StVG stehe, und die Frage der Ungleichbehandlung
von Betäubungsmitteln, Cannabis, Medikamenten und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht
hätten auch grundsätzliche Bedeutung.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005, den Zulassungsantrag
abzulehnen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe
überzeugend dargelegt und gegeben sei. Auf die Ausführungen
im Übrigen wird verwiesen.
II.
Der
Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da keiner der behaupteten
Zulassungsgründe gegeben ist.
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids bestehen unter
den in der Antragsbegründung dargelegten Gesichtspunkten keine ernstlichen
Zweifel.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinn des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrungeeignetheit
zur Folge
(vgl. Beschlüsse vom 21.03.2005 Az. 11 CS 04.2334; vom
01.03.2005 Az. 11 CS 05.182; vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; vom 26.10.2004
Az. 11 CS 04.2562).
In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird
diese Auffassung – soweit ersichtlich mit nur einer Ausnahme – geteilt
(vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000 ZfS 2001, 141 = DAR 2001, 183;
OVG Weimar vom 30.04.2002 ZfS 2002, 406; VGH Baden-Württemberg vom
24.05.2002 NZV 2002, 475; vom 28.05.2002 NZV 2002, 477; vom 22.11.2004
ZfS 2005, 158; OVG Lüneburg vom 14.08.2002 DAR 2002, 471; vom 16.06.2003
ZfS 2003, 476 = DAR 2003, 432; vom 19.11.2004 ZfS 2005, 48; OVG Bremen
vom 30.06.2003 DAR 2004, 284; OVG Brandenburg vom 22.07.2004 VRS 107 (2004),
135 (S. 397); a. A. Hess VGH vom 14.01.2002 ZfS 2002, 599).
Methamphetamin
und Amphetamin, die in der dem Kläger am 14. August 2003 entnommenen
Blutprobe nachgewiesen wurden, sind Betäubungsmittel im Sinn des
Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtmG, Anlage III zu
§ 1 Abs. 1 BtmG). Deshalb kann dahinstehen, ob die beim Kläger
festgestellte Amphetaminkonzentration auf die Einnahme dieses Betäubungsmittels
oder auf die Verstoffwechselung des eingenommenen Methamphetamins zu Amphetamin
zurückzuführen ist. Desgleichen kann unberücksichtigt bleiben,
dass die festgestellte Amphetaminkonzentration unterhalb des im Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg
vom 22. September 2003 genannten therapeutischen Wirkspiegels gelegen
war.
Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits der einmalige Konsum
so genannter harter Drogen den Tatbestand erfüllt, an den Nr. 9.1
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Bewertung des Betroffenen
als fahrungeeignet knüpft, erwiese sich der angefochtene Gerichtsbescheid
ferner jedenfalls im Ergebnis selbst dann als richtig, wenn sich die Annahme
des Verwaltungsgerichts (Seite 9, letzter Absatz des Entscheidungsumdrucks),
der Kläger habe „in weit höherem Maß, als von ihm eingeräumt,
Drogen konsumiert“, nicht belegen ließe. Auch das Verwaltungsgericht
hat im Übrigen an anderer Stelle (Seite 10, erster Absatz a. E. des
Entscheidungsumdrucks) eingeräumt, dass es auf diese Frage letztlich
nicht ankomme.
Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist bei erwiesenem Konsum so
genannter harter Drogen die Fahreignung auch dann zu verneinen, wenn dieser
Konsum nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht.
Die Frage, ob die Fahrt vom 14. August 2003, bei der der Kläger zwar
nicht nachweislich unter der Wirkung von Amphetamin, jedenfalls aber unter
der Wirkung von Methamphetamin stand, den vom Verwaltungsgericht gezogenen,
in der Antragsbegründung angegriffenen Schluss rechtfertigt, beim
Kläger lägen charakterlich-sittliche Mängel vor und dieser
sei auch aus diesem Grund fahrungeeignet, ist danach nicht entscheidungserheblich
und braucht deshalb ebenfalls nicht weiter erörtert zu werden.
b) Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
zum Ausdruck kommende Bewertung des Normgebers, dass jegliche Einnahme
von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
– ausgenommen Cannabis – und damit auch die hier in Rede stehende einmalige
Einnahme von Methamphetamin die Fahreignung ausschließt, lassen
sich auch nicht damit begründen, dass diese Bewertung im Widerspruch
zu der in § 24a Abs. 2 StVG getroffenen Regelung über das Führen
eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines der
in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels stehe.
Jedenfalls nach der Sach- und Rechtslage, die in dem für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also bei Erlass
des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 bestand, war der behauptete
Wertungswiderspruch nämlich nicht (mehr) gegeben.
Einerseits war die durch Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
gebotene Beurteilung eines Betroffenen, der – und sei es auch nur einmalig
– Methamphetamin eingenommen hat, als fahrungeeignet nach dem zu diesem
Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand gerechtfertigt. Danach hat die Einnahme
von Methamphetamin dieselbe Wirkung wie die Einnahme von Amphetamin, nämlich:
Euphorie, Pupillenerweiterung, zentrale Stimulation, Konzentrationsverlust,
Dosissteigerung, subjektives Gefühl der Leistungssteigerung; chronischer
Konsum kann zu massiver psychischer Abhängigkeit und Psychosen führen;
der Entzug ist durch schwere Depressionen gekennzeichnet; die Fahrtüchtigkeit
ist im akuten Rausch (erhöhte Risikobereitschaft) und während
des Entzugs (starker Leistungsabfall) massiv beeinträchtigt
vgl.
Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr,
September 2004, § 3 Rd.Nr. 44 – S. 278).
Dafür, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme
von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen
Cannabis) genügt, um im Rahmen der fahrerlaubnisrechtlich anzustellenden
Prognose einen Konsumenten dieser Stoffe als Gefahr für die Sicherheit
des Straßenverkehrs und damit als fahrungeeignet ansehen zu können,
gibt es ebenfalls sachliche Gründe. Aufgrund der Illegalität
der sog. harten Drogen ist mit einer verstärkten Bindung des Konsumenten
an die Drogenszene zu rechnen. Eine normativ angepasste Steuerung des
Konsums wird somit unwahrscheinlich
(vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 c zu Kapitel 3.12.1).
Außerdem
ist bei den Drogenkonsumenten die Wahrnehmung des Unfallrisikos und des
Risikos, aufgrund einer Drogenfahrt den Führerschein zu verlieren,
und deshalb auch die Kultur des Trennens von Konsum und Verkehrsteilnahme
derzeit noch nicht ausreichend entwickelt. Schließlich besteht gerade
bei den so genannten harten Drogen das Risiko der Entwicklung von unkontrollierten
Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit
(vgl. Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 d zu Kapitel 3.12.1).
Andererseits ist der Umstand, dass in der Anlage zu § 24a Abs. 2
StVG gleichwohl nur Amphetamin und nicht auch Methamphetamin in der Liste
der berauschenden Mittel und Substanzen genannt ist, mit der Folge, dass
das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der
Wirkung von Methamphetamin gegenwärtig nicht als Ordnungswidrigkeit
nach § 24a Abs. 2 StVG verfolgt, insbesondere gegen den Kraftfahrzeugführer
kein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden kann
(vgl. BayObLG
vom 12.02.2004 NZV 2004, 267),
nicht darauf zurückzuführen,
dass der Gesetzgeber anders als der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnis-Verordnung
davon ausgegangen ist und weiterhin annimmt, der Konsum von Methamphetamin
sei ohne negativen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit und damit auf
die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren
belegen dies.
Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 8. Februar 1996
(BT-Drs. 13/3764) waren in der Anlage zu § 24a StVG als berauschende
Mittel lediglich Cannabis, Heroin, Morphin und Cocain, als Substanzen
Tetrahydrocannabinol (THC), Morphin, Morphin- und Benzoylecgonin aufgeführt.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 um
Überprüfung gebeten, ob die Beschränkung auf die vorstehend
genannten berauschenden Mittel gerechtfertigt sei. Bei Betäubungsmitteln,
bei denen eine ähnliche, die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende
Wirkung nicht auszuschließen sei, was bei den in der Anlage I bis
III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten psychotropen Substanzen
wohl anzunehmen sei, sollte nach seiner Meinung ebenfalls von vornherein
eine entsprechende Sanktion vorgesehen werden, da sonst weiterhin gravierende
Ahndungslücken bestehen blieben (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf
vom 08.02.1996). Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung
(vgl. Anlage 3 zum Gesetzentwurf vom 08.02.1996) die Auffassung vertreten,
dass derzeit nur die Aufnahme der vorstehend genannten berauschenden Mittel
gerechtfertigt sei, weil nur über sie bereits hinreichend gesicherte
Erkenntnisse hinsichtlich Wirkung und Nachweisverfahren vorlägen
(vgl. Begründung zum Gesetzentwurf vom 08.02.1996, Allgemeiner Teil,
Nr. 6). Der Ausschuss für Verkehr beschloss nach Anhörung von
Sachverständigen am 12. November 1997, dem Bundestag zu empfehlen,
in der Anlage zu § 24a StVG die berauschenden Mittel um Amphetamin
und Designeramphetamine, die Substanzen um Amphetamin, Methylendioxyethylyamphetamin
(MDE) und Methylendioxymethamphetamin (MDMA) zu ergänzen. Zur Begründung
führte er aus, dass über die Amphetamine und Designeramphetamine
inzwischen ebenfalls hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
hinsichtlich Wirkung und Nachweisverfahren vorlägen (vgl. BT-Drs.
13/8979). In dieser Fassung wurde das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
schließlich vom Bundestag beschlossen. Berücksichtigt man die
Gründe, die danach für die Entscheidung des Gesetzgebers, ein
berauschendes Mittel oder eine Substanz in die Anlage zu § 24a Abs.
2 StVG aufzunehmen, maßgebend waren, kann nicht gesagt werden, mit
der Nichtaufnahme von Methamphetamin habe der Gesetzgeber die Bewertung
der Einnahme dieses Wirkstoffs als für die Fahrtüchtigkeit und
damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs irrrelevant zum
Ausdruck gebracht. Nach Aussage des vom Ausschuss für Verkehr am
19. Februar 1997 angehörten Sachverständigen Prof. Dr. M. ist
der Umstand, dass von den Amphetaminderivaten nur das Amphetamin, nicht
aber das Methamphetamin in die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgenommen
wurde, allein darauf zurückzuführen, dass Methamphetamin zum
Zeitpunkt der Gesetzeseinführung 1998 in Deutschland ohne praktische
Bedeutung war (vgl. Möller, a. a. O. § 3 Rd.Nr. 43).
c) Gegen
die Annahme, der dem Kläger allein nachgewiesene einmalige Konsum
von Methamphetamin schließe nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
dessen Fahreignung aus, kann ferner nicht durchgreifend eingewendet werden,
dass ihm nach § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG – die Aufnahme
von Methamphetamin in der Anlage zu § 24a StVG unterstellt – allenfalls
ein – gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung ungleich weniger in seine
Lebensführung einschneidendes – Fahrverbot von einem bis zu drei
Monaten hätte auferlegt werden können. Auch insoweit ist ein
Wertungswiderspruch zwischen Gesetzgeber und Verordnungsgeber nicht erkennbar.
Die Maßnahmen nach § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG ahnden
eine in der Vergangenheit stattgefundene Drogenfahrt. Mit der an die Einnahme
von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen
Cannabis) anknüpfenden Fahrerlaubnisentziehung soll vorbeugend den
von dem Betäubungsmittelkonsumenten künftig für die Sicherheit
des Straßenverkehrs ausgehenden Gefahren entgegengewirkt werden.
Dafür wäre die Verhängung eines lediglich kurzfristigen
Fahrverbots nicht das geeignete Mittel.
d) Die vom Kläger weiter geltend gemachte fahrerlaubnisrechtliche
Ungleichbehandlung des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinn des
Betäubungsmittelgesetzes einerseits und des Konsums von Alkohol oder
Medikamenten andererseits vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Gerichtsbescheids ebenfalls nicht zu begründen.
Für diese Ungleichbehandlung gibt es nämlich wegen der unterschiedlichen
Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen
der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen
Kontrolle des Konsums sachliche Gründe
(vgl. BVerwG vom 23.08.1996
NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145/196 f.; BayVGH vom 16.09.2004
Az. 11 CS 04.1510; VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2004 ZfS 2005,
158; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt
1.1 zu Kapitel 3.12.1 – S. 169 ff.).
2. Die besonderen Schwierigkeiten, insbesondere rechtlicher Art, die die
Sache aufweisen soll, sind in der Antragsbegründung nicht hinreichend
dargelegt. Dort ist lediglich davon die Rede, dass das Verhältnis
des Fahrerlaubnisentzugs zum Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit nach
wie vor umstritten sei. Welchen Inhalt die einander angeblich widersprechenden
Auffassungen haben und von wem sie vertreten werden, bleibt unerwähnt.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf die bundesweit
nicht einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung, inwieweit
Drogenkonsum das Fehlen der Fahreignung indiziert, hinweist, fehlen nähere
Angaben zu dieser Rechtsprechung ebenfalls. Davon abgesehen wirft der
vorliegende Fall die Fragen, die angeblich rechtlich besonders schwierig
sind, in dieser Allgemeinheit nicht auf.
3. Gerade aus letzterem Grund fehlt der Streitsache auch die mit der Klärungsbedürftigkeit
dieser Fragen begründete grundsätzliche Bedeutung. Was die Frage
der Ungleichbehandlung von Betäubungsmitteln, Cannabis, Medikamenten
und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht angeht, fehlen in der Antragsbegründung
Ausführungen, weshalb diese Fragen trotz vorliegender fachlicher
Äußerungen sowie ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung
in einem Berufungsverfahren weiter klärungsbedürftig sein sollen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 52 Abs. 1, 2, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. mit den Empfehlungen
in den Abschnitten II.46.1, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327/1331), wobei sich die
Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts
aus § 63 Abs. 3 GKG ergibt.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a VwGO)
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