Gericht: 

VGH München

Datum:

14.02.2006

Aktenzeichen:

11 ZB 05.1406
Vorinstanz: VG Bayreuth B 1 K 04.1416 vom 21. April 2005

 

Beschluss

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens
III. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2005 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 13. Juli 2003 erhielt das Landratsamt Hof davon Kenntnis, dass bei einer Kontrolle im Rahmen einer Streifenfahrt am 20. April 2003 festgestellt worden sei, dass sich der Kläger im Besitz einer Tablette Ecstasy und einer Tablette Amphetamin befunden habe. Bei Durchsuchung seiner Wohnung am 21. April 2003 seien eine benutzte Bong und eine kleine Haschischpfeife aufgefunden worden.

Am 8. Oktober 2003 teilte die Polizeiinspektion Bayreuth-Stadt dem Landratsamt mit, dass der Kläger am 14. August 2003 um 1.45 Uhr als Fahrer eines PKW einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe sich der Verdacht erhärtet, dass er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden sei, weil er einen sehr trockenen Mund und stark gerötete Bindehäute gehabt habe, seine Pupillenreaktion verzögert gewesen sei und er im Verlauf der Kontrolle immer nervöser und unsicherer geworden sei. Einen freiwilligen Urintest habe er verweigert, weshalb ihm um 2.38 Uhr eine Blutprobe entnommen worden sei. In ihr wurde laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 22. September 2003 Methamphetamin in einer Konzentration von 83 ng/ml Blut und Amphetamin in einer Konzentration von 5,4 ng/ml Blut nachgewiesen. Die Gutachter führten hierzu aus, dieser Befund lasse sich, da Methamphetamin teilweise zu Amphetamin verstoffwechsele, auch mit der alleinigen Aufnahme von Methamphetamin (Speed) vereinbaren. Als therapeutische Wirkspiegel wurden für Amphetamin Werte zwischen 20 und 100 ng/ml und für Methamphetamin Plasmakonzentrationen zwischen 10 und 50 ng/ml genannt. In der Gesamtsicht belegten die erhobenen Befunde somit einen Konsum von Methamphetamin, wobei der im Blut nachgewiesene Wirkstoff Amphetamin – als Metabolit von Methamphetamin – auch im Anhang zu § 24a Abs. 2 StVG als berauschende Substanz genannt sei. Für die Einnahme von Cannabisprodukten, Designeramphetaminderivaten, Cocain oder von Morphinderivaten wie z. B. Heroin in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Seitens des Landratsamts zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme harter Betäubungsmittel in Form von Methamphetamin (Speed) angehört, machte der Kläger geltend, keine Betäubungsmittel, wegen einer Erkältung jedoch das Medikament Grippostad C und auch Red Bull zu sich genommen zu haben. Nach einem Aktenvermerk der Fahrerlaubnisbehörde erklärten Vertreter der Abteilung für Gesundheitswesen des Landratsamts und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg auf Befragen hierzu, dass mit der Einnahme dieser Substanzen die erreichten Amphetamin- und Methamphetaminwerte im Blut des Klägers nicht erklärt werden könnten.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 entzog das Landratsamt Hof dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1), zog seinen Führerschein der Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 ein (Nr. 2), wies die Polizei für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids eingeliefert werde, zur Einziehung des Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der toxikologischen Untersuchung Methamphetamin konsumiert habe. Schon ein nachgewiesener einmaliger Konsum eines im Betäubungsmittelgesetz genannten Rauschmittels (ausgenommen Cannabis) schließe die Fahreignung aus.

Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Bayreuth, dessen aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 13. November 2003 Az. B 1 S 03.1492 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2004, die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 6. Juli 2004 (jeweils unter dem Az. 11 CS 03.3243) zurück.

Mit Urteil vom 18. Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht Bayreuth den Kläger wegen der Fahrt vom 14. August 2003 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels zu einer Geldbuße und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob das Bayerische Oberste Landesgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Bayreuth zurück, da Methamphetamin in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG nicht enthalten sei und hinsichtlich des in dieser Anlage enthaltenen Amphetamins Feststellungen fehlten, ob es bereits zum Zeitpunkt der Fahrt im Blut des Klägers vorhanden gewesen sei. Mit Beschluss vom 14. März 2005 stellte das Amtsgericht Bayreuth daraufhin das Verfahren ein.

Die Regierung von Oberfranken wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 17. Oktober 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurück.
Am 29. Dezember 2004 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Hof vom 17. Oktober 2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 25. November 2004 aufzuheben. Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2005, zugestellt am 29. April 2005, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Am 25. Mai 2005 beantragte der Kläger, die Berufung zuzulassen. Mit am 27. Juni 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründete er diesen Antrag wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe sich für seine Annahme, dass bereits einmaliger und erstmaliger Konsum von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung ausschließe, auf die Ausführungen im Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit berufen. Diese Ausführungen könnten seine Annahme aber nicht stützen. Der Kläger sei von Betäubungsmitteln weder abhängig noch nehme er solche missbräuchlich oder regelmäßig ein.

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung und eines stationären Aufenthalts des Klägers im Bezirkskrankenhaus Bayreuth von einem regelmäßigen oder häufigeren Betäubungsmittelkonsum des Klägers ausgehe, stütze es sich ausschließlich auf Vermutungen. Selbst die beim Kläger im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefundene Bong sowie die Haschischpfeife genügten für die Annahme, der Kläger sei gewohnheitsmäßiger Drogenkonsument, nicht. Der Hinweis auf die Bong und die Haschischpfeife gehe schon deshalb fehl, da Cannabisprodukte nicht unter die Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fielen und erst bei regelmäßigem Gebrauch zum Entfallen der Fahreignung führten. Beim Kläger sei jedoch nicht einmal die einmalige Einnahme von Cannabisprodukten festgestellt worden.

Damit ließen sich beim Kläger auch keine charakterlich-sittlichen Mängel begründen. Grundlage für charakterlich-sittliche Mängel sei nicht die Fahruntüchtigkeit als solche, sondern die Bereitschaft, in Kenntnis dieser Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen und eine Gefährdung des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Das Bußgeldverfahren sei nicht zuletzt deshalb eingestellt worden, weil die Frage, ob zum Zeitpunkt der Fahrt vom 14. August 2003 bereits Amphetamin im Körper des Klägers vorhanden gewesen sei, nicht habe beantwortet werden können.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis solle präventiv vor den Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss schützen. In ihren Auswirkungen auf den Betroffenen habe sie gleichwohl repressiven Charakter, da in der Regel ein vorangegangenes Verhalten – die Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss – sanktioniert werde. Die repressive Ahndung einer Fahrt unter Nachweis von Betäubungsmitteln könne aber nur nach § 24a Abs. 2 StVG erfolgen. Andernfalls ergebe sich hier ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, da beide Vorschriften an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft seien. Die Voraussetzungen einer Verkehrsordnungswidrigkeit habe der Kläger aber nicht erfüllt, da er nicht unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Sinn des § 24a Abs. 2 StVG gefahren sei. Das in seinem Blut aufgefundene Methamphetamin gehöre nicht zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Rauschmitteln. Das ebenfalls nachgewiesene Amphetamin sei dort zwar aufgeführt, die nachgewiesene Menge liege aber unter dem Wirkspiegel und könne für die Fahrtzeit nicht nachgewiesen werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach auch MDMA, MDA und MDE im Blut des Klägers nachgewiesen worden seien, gehe an den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten vorbei. Der Nachweis von sonstigem Methamphetamin biete keinen Raum für repressive Maßnahmen. Für präventive Maßnahmen fehlten weiter Anhaltspunkte, die eine negative Zukunftsprognose rechtfertigten. Von einer einmaligen Fahrt unter dem Nachweis von Betäubungsmitteln lasse sich nicht darauf schließen, dass der Kläger wiederholt unter Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führen werde und damit zukünftig eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Hinzu komme die Ungleichbehandlung von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes und so genannter „legaler Drogen“ wie Alkohol und Medikamente. Bei letzteren indiziere erst der Konsum in missbräuchlicher Weise das Fehlen der Fahreignung. Er müsse zu messbaren Beeinträchtigungen der Fahrfähigkeit führen. Dem gegenüber werde bei sonstigen Betäubungsmitteln bereits bei der einmaligen Einnahme darauf geschlossen, dass der Betroffene nicht die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche charakterliche Eignung aufweise. Eine Privilegierung der legalen Drogen durch das Fahrerlaubnisrecht werde ihrem Gefahrenpotential für den Straßenverkehr nicht gerecht. Zudem sei es rechtsstaatlich nicht nachvollziehbar, dass in Fällen, in denen die Ahndung einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug gemäß § 24a StVG und damit auch die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen sei, der Entzug der Fahrerlaubnis mit gravierenderen Konsequenzen für die gesamte Lebensführung des Betroffenen zulässig sein solle.

Es bestünden nach allem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Die Sache weise besondere Schwierigkeiten, insbesondere rechtlicher Art, auf. Die Frage, in welchem Verhältnis der Fahrerlaubnisentzug zu § 24a StVG stehe, und die Frage der Ungleichbehandlung von Betäubungsmitteln, Cannabis, Medikamenten und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht hätten auch grundsätzliche Bedeutung.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005, den Zulassungsantrag abzulehnen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe überzeugend dargelegt und gegeben sei. Auf die Ausführungen im Übrigen wird verwiesen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe gegeben ist.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids bestehen unter den in der Antragsbegründung dargelegten Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrungeeignetheit zur Folge

(vgl. Beschlüsse vom 21.03.2005 Az. 11 CS 04.2334; vom 01.03.2005 Az. 11 CS 05.182; vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; vom 26.10.2004 Az. 11 CS 04.2562).

In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung – soweit ersichtlich mit nur einer Ausnahme – geteilt

(vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000 ZfS 2001, 141 = DAR 2001, 183; OVG Weimar vom 30.04.2002 ZfS 2002, 406; VGH Baden-Württemberg vom 24.05.2002 NZV 2002, 475; vom 28.05.2002 NZV 2002, 477; vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158; OVG Lüneburg vom 14.08.2002 DAR 2002, 471; vom 16.06.2003 ZfS 2003, 476 = DAR 2003, 432; vom 19.11.2004 ZfS 2005, 48; OVG Bremen vom 30.06.2003 DAR 2004, 284; OVG Brandenburg vom 22.07.2004 VRS 107 (2004), 135 (S. 397); a. A. Hess VGH vom 14.01.2002 ZfS 2002, 599).

Methamphetamin und Amphetamin, die in der dem Kläger am 14. August 2003 entnommenen Blutprobe nachgewiesen wurden, sind Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtmG, Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG). Deshalb kann dahinstehen, ob die beim Kläger festgestellte Amphetaminkonzentration auf die Einnahme dieses Betäubungsmittels oder auf die Verstoffwechselung des eingenommenen Methamphetamins zu Amphetamin zurückzuführen ist. Desgleichen kann unberücksichtigt bleiben, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration unterhalb des im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 22. September 2003 genannten therapeutischen Wirkspiegels gelegen war.

Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen den Tatbestand erfüllt, an den Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Bewertung des Betroffenen als fahrungeeignet knüpft, erwiese sich der angefochtene Gerichtsbescheid ferner jedenfalls im Ergebnis selbst dann als richtig, wenn sich die Annahme des Verwaltungsgerichts (Seite 9, letzter Absatz des Entscheidungsumdrucks), der Kläger habe „in weit höherem Maß, als von ihm eingeräumt, Drogen konsumiert“, nicht belegen ließe. Auch das Verwaltungsgericht hat im Übrigen an anderer Stelle (Seite 10, erster Absatz a. E. des Entscheidungsumdrucks) eingeräumt, dass es auf diese Frage letztlich nicht ankomme.

Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist bei erwiesenem Konsum so genannter harter Drogen die Fahreignung auch dann zu verneinen, wenn dieser Konsum nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Die Frage, ob die Fahrt vom 14. August 2003, bei der der Kläger zwar nicht nachweislich unter der Wirkung von Amphetamin, jedenfalls aber unter der Wirkung von Methamphetamin stand, den vom Verwaltungsgericht gezogenen, in der Antragsbegründung angegriffenen Schluss rechtfertigt, beim Kläger lägen charakterlich-sittliche Mängel vor und dieser sei auch aus diesem Grund fahrungeeignet, ist danach nicht entscheidungserheblich und braucht deshalb ebenfalls nicht weiter erörtert zu werden.

b) Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausdruck kommende Bewertung des Normgebers, dass jegliche Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – ausgenommen Cannabis – und damit auch die hier in Rede stehende einmalige Einnahme von Methamphetamin die Fahreignung ausschließt, lassen sich auch nicht damit begründen, dass diese Bewertung im Widerspruch zu der in § 24a Abs. 2 StVG getroffenen Regelung über das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels stehe. Jedenfalls nach der Sach- und Rechtslage, die in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 bestand, war der behauptete Wertungswiderspruch nämlich nicht (mehr) gegeben.

Einerseits war die durch Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene Beurteilung eines Betroffenen, der – und sei es auch nur einmalig – Methamphetamin eingenommen hat, als fahrungeeignet nach dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand gerechtfertigt. Danach hat die Einnahme von Methamphetamin dieselbe Wirkung wie die Einnahme von Amphetamin, nämlich: Euphorie, Pupillenerweiterung, zentrale Stimulation, Konzentrationsverlust, Dosissteigerung, subjektives Gefühl der Leistungssteigerung; chronischer Konsum kann zu massiver psychischer Abhängigkeit und Psychosen führen; der Entzug ist durch schwere Depressionen gekennzeichnet; die Fahrtüchtigkeit ist im akuten Rausch (erhöhte Risikobereitschaft) und während des Entzugs (starker Leistungsabfall) massiv beeinträchtigt

vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, September 2004, § 3 Rd.Nr. 44 – S. 278).

Dafür, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) genügt, um im Rahmen der fahrerlaubnisrechtlich anzustellenden Prognose einen Konsumenten dieser Stoffe als Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit als fahrungeeignet ansehen zu können, gibt es ebenfalls sachliche Gründe. Aufgrund der Illegalität der sog. harten Drogen ist mit einer verstärkten Bindung des Konsumenten an die Drogenszene zu rechnen. Eine normativ angepasste Steuerung des Konsums wird somit unwahrscheinlich

(vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 c zu Kapitel 3.12.1).

Außerdem ist bei den Drogenkonsumenten die Wahrnehmung des Unfallrisikos und des Risikos, aufgrund einer Drogenfahrt den Führerschein zu verlieren, und deshalb auch die Kultur des Trennens von Konsum und Verkehrsteilnahme derzeit noch nicht ausreichend entwickelt. Schließlich besteht gerade bei den so genannten harten Drogen das Risiko der Entwicklung von unkontrollierten Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit

(vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 d zu Kapitel 3.12.1).

Andererseits ist der Umstand, dass in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG gleichwohl nur Amphetamin und nicht auch Methamphetamin in der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen genannt ist, mit der Folge, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Methamphetamin gegenwärtig nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG verfolgt, insbesondere gegen den Kraftfahrzeugführer kein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden kann

(vgl. BayObLG vom 12.02.2004 NZV 2004, 267),

nicht darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber anders als der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen ist und weiterhin annimmt, der Konsum von Methamphetamin sei ohne negativen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit und damit auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren belegen dies.

Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 8. Februar 1996 (BT-Drs. 13/3764) waren in der Anlage zu § 24a StVG als berauschende Mittel lediglich Cannabis, Heroin, Morphin und Cocain, als Substanzen Tetrahydrocannabinol (THC), Morphin, Morphin- und Benzoylecgonin aufgeführt. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 um Überprüfung gebeten, ob die Beschränkung auf die vorstehend genannten berauschenden Mittel gerechtfertigt sei. Bei Betäubungsmitteln, bei denen eine ähnliche, die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Wirkung nicht auszuschließen sei, was bei den in der Anlage I bis III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten psychotropen Substanzen wohl anzunehmen sei, sollte nach seiner Meinung ebenfalls von vornherein eine entsprechende Sanktion vorgesehen werden, da sonst weiterhin gravierende Ahndungslücken bestehen blieben (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 08.02.1996). Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung (vgl. Anlage 3 zum Gesetzentwurf vom 08.02.1996) die Auffassung vertreten, dass derzeit nur die Aufnahme der vorstehend genannten berauschenden Mittel gerechtfertigt sei, weil nur über sie bereits hinreichend gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich Wirkung und Nachweisverfahren vorlägen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf vom 08.02.1996, Allgemeiner Teil, Nr. 6). Der Ausschuss für Verkehr beschloss nach Anhörung von Sachverständigen am 12. November 1997, dem Bundestag zu empfehlen, in der Anlage zu § 24a StVG die berauschenden Mittel um Amphetamin und Designeramphetamine, die Substanzen um Amphetamin, Methylendioxyethylyamphetamin (MDE) und Methylendioxymethamphetamin (MDMA) zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, dass über die Amphetamine und Designeramphetamine inzwischen ebenfalls hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich Wirkung und Nachweisverfahren vorlägen (vgl. BT-Drs. 13/8979). In dieser Fassung wurde das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes schließlich vom Bundestag beschlossen. Berücksichtigt man die Gründe, die danach für die Entscheidung des Gesetzgebers, ein berauschendes Mittel oder eine Substanz in die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufzunehmen, maßgebend waren, kann nicht gesagt werden, mit der Nichtaufnahme von Methamphetamin habe der Gesetzgeber die Bewertung der Einnahme dieses Wirkstoffs als für die Fahrtüchtigkeit und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs irrrelevant zum Ausdruck gebracht. Nach Aussage des vom Ausschuss für Verkehr am 19. Februar 1997 angehörten Sachverständigen Prof. Dr. M. ist der Umstand, dass von den Amphetaminderivaten nur das Amphetamin, nicht aber das Methamphetamin in die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgenommen wurde, allein darauf zurückzuführen, dass Methamphetamin zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung 1998 in Deutschland ohne praktische Bedeutung war (vgl. Möller, a. a. O. § 3 Rd.Nr. 43).

c) Gegen die Annahme, der dem Kläger allein nachgewiesene einmalige Konsum von Methamphetamin schließe nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dessen Fahreignung aus, kann ferner nicht durchgreifend eingewendet werden, dass ihm nach § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG – die Aufnahme von Methamphetamin in der Anlage zu § 24a StVG unterstellt – allenfalls ein – gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung ungleich weniger in seine Lebensführung einschneidendes – Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten hätte auferlegt werden können. Auch insoweit ist ein Wertungswiderspruch zwischen Gesetzgeber und Verordnungsgeber nicht erkennbar. Die Maßnahmen nach § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG ahnden eine in der Vergangenheit stattgefundene Drogenfahrt. Mit der an die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) anknüpfenden Fahrerlaubnisentziehung soll vorbeugend den von dem Betäubungsmittelkonsumenten künftig für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehenden Gefahren entgegengewirkt werden. Dafür wäre die Verhängung eines lediglich kurzfristigen Fahrverbots nicht das geeignete Mittel.

d) Die vom Kläger weiter geltend gemachte fahrerlaubnisrechtliche Ungleichbehandlung des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes einerseits und des Konsums von Alkohol oder Medikamenten andererseits vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids ebenfalls nicht zu begründen. Für diese Ungleichbehandlung gibt es nämlich wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums sachliche Gründe

(vgl. BVerwG vom 23.08.1996 NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145/196 f.; BayVGH vom 16.09.2004 Az. 11 CS 04.1510; VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 zu Kapitel 3.12.1 – S. 169 ff.).

2. Die besonderen Schwierigkeiten, insbesondere rechtlicher Art, die die Sache aufweisen soll, sind in der Antragsbegründung nicht hinreichend dargelegt. Dort ist lediglich davon die Rede, dass das Verhältnis des Fahrerlaubnisentzugs zum Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit nach wie vor umstritten sei. Welchen Inhalt die einander angeblich widersprechenden Auffassungen haben und von wem sie vertreten werden, bleibt unerwähnt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf die bundesweit nicht einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung, inwieweit Drogenkonsum das Fehlen der Fahreignung indiziert, hinweist, fehlen nähere Angaben zu dieser Rechtsprechung ebenfalls. Davon abgesehen wirft der vorliegende Fall die Fragen, die angeblich rechtlich besonders schwierig sind, in dieser Allgemeinheit nicht auf.

3. Gerade aus letzterem Grund fehlt der Streitsache auch die mit der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen begründete grundsätzliche Bedeutung. Was die Frage der Ungleichbehandlung von Betäubungsmitteln, Cannabis, Medikamenten und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht angeht, fehlen in der Antragsbegründung Ausführungen, weshalb diese Fragen trotz vorliegender fachlicher Äußerungen sowie ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren weiter klärungsbedürftig sein sollen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, 2, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.1, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327/1331), wobei sich die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts aus § 63 Abs. 3 GKG ergibt.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO)