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Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat ohne mündliche
Verhandlung am 2. Juli 2007
folgenden Beschluss:
I. Der
Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-
€ festgesetzt.
Gründe:
Dem Antrag, gegen das Urteil vom 31. August 2005 die Berufung zuzulassen,
ist nicht zu entsprechen, da diese Entscheidung jedenfalls im Ergebnis
keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
begegnet (1.). Der außerdem angeführte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO) wurde bereits nicht in ordnungsgemäßer Weise geltend
gemacht; unabhängig davon läge er auch der Sache nach nicht
vor (2.).
1. Es kann dahinstehen, ob dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags
zu folgen ist, das Verwaltungsgericht hätte den Verlust der Fahreignung
des Klägers nicht deshalb als erwiesen ansehen dürfen, weil
dieser bei seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter in einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem ihm unerlaubtes Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde, den Konsum sog. "harter"
Drogen (u. a. von Amphetamin, Kokain und LSD) eingeräumt hatte, da
dieses Geständnis in der Absicht abgelegt worden sei, durch die Behauptung
eines Eigenkonsums entweder ein Absehen von der Strafverfolgung nach §
31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG oder eine Einstellung des Strafverfahrens nach
§ 31 a Abs. 2 BtMG oder zumindest eine Zurückstellung der Strafvollstreckung
nach § 35 BtMG zu erreichen. Denn auch dann, wenn diesem Rechtsstandpunkt
zu folgen sein sollte, hätte das Verwaltungsgericht die Klage zweifelsfrei
zu Recht abgewiesen. Der Verlust der Fahreignung des Klägers stünde
dann zwar nicht im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV bereits aufgrund der
im strafprozessualen Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen,
wohl aber gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1, erste Alternative
FeV deshalb fest, weil er sich geweigert hat, sich im Rahmen rechtmäßig
angeordneter Maßnahmen zur Überprüfung seiner Fahreignung
untersuchen zu lassen.
Sollte das Geständnis eines Betäubungsmittelkonsums, das der
Kläger als Beschuldigter in einem Strafverfahren abgegeben hat, nicht
ausreichen, um für Zwecke des Fahrerlaubnisrechts allein deswegen
die Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis durch ihn als
erwiesen anzusehen, so würde durch eine solche Erklärung doch
im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV der Verdacht begründet,
er könnte Konsument solcher Drogen (gewesen) sein. Der Annahme, das
im Strafverfahren erfolgte Geständnis eines Rauschgiftkonsums sei
fahrerlaubnisrechtlich schlechthin unverwertbar, steht § 2 Abs. 12
Satz 1 StVG entgegen, wonach die Polizei u. a. Informationen, die auf
nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Fahreignung
einer Person hindeuten, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln
hat, soweit das aus polizeilicher Sicht für die Überprüfung
der Fahreignung erforderlich ist. Da die Angabe eines Beschuldigten, er
habe Betäubungsmittel eingenommen, nicht notwendig eine Schutzbehauptung
darstellen muss, und ein solches Verhalten nach den Nummern 9.1 bis 9.3
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung
führen kann, fallen Geständnisse von der Art, wie sie der Kläger
im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, unter die Mitteilungspflicht nach
§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG. Folgt man dem Standpunkt des Klägers,
seine Erklärung im Strafverfahren reiche nicht aus, um den eingeräumten
Sachverhalt als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehend ansehen
zu können, so war die Beklagte deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV verpflichtet, von ihm die Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, um die in Bezug auf seine
Fahreignung aufgetretenen Zweifel einer Klärung zuzuführen.
Unabhängig von alledem ergab sich für sie das Recht, im Ermessenswege
die Vorlage eines solchen Gutachtens zu verlangen, aus § 14 Abs.
1 Satz 2 FeV, da der Kläger unbestrittenermaßen auch andere
Betäubungsmittel als Cannabis besessen hatte.
Der Kläger hat zwar die beiden von ihm verlangten ärztlichen
Gutachten vorgelegt. An den Untersuchungen, die diesen Gutachten
vorangingen, hat er indes nicht in der von Rechts wegen gebotenen Weise
mitgewirkt, da er jedenfalls einmal eine Urinprobe abgeliefert hat, die
so stark verdünnt war, dass sie als unverwertbar anzusehen ist. Da
zwei weitere der vier vom Kläger beizubringenden Urinproben ebenfalls
irregulär niedrige Kreatiningehalte aufwiesen, muss davon ausgegangen
werden, dass er bei oder im Vorfeld ihrer Gewinnung ebenfalls Manipulationen
vorgenommen hat.
Ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV dienen der Feststellung,
ob der Proband entweder in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert
hat oder er sie gegenwärtig einnimmt. Zu einer gegenwartsbezogenen
Betrachtungsweise nötigt weithin der Umstand, dass die frühere
Aufnahme von Rauschgiften nur während sehr begrenzter Zeitspannen
in Körpersubstanzen nachweisbar ist
(vgl. zur
Feststellbarkeit von Drogen im Blut Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan,
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178,
Tabelle 1, zu ihrer Nachweisbarkeit im Urin Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan,
a.a.O., S. 179, Tabelle 2),
und die Aussagekraft
von Haaranalysen im Hinblick darauf eingeschränkt ist, dass sich
die meisten Betäubungsmittel in Haaren erst ab einer gewissen Häufigkeit
des Konsums niederschlagen.
Das vorrangig in Betracht zu ziehende Mittel, um über die Frage einer
aktuellen Drogeneinnahme Gewissheit zu erlangen, ist die Durchführung
einer ausreichend großen Zahl von Urinuntersuchungen, die kurzfristig
und zu für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Terminen anberaumt
wurden. Es war deshalb sowohl fachlich als auch rechtlich geboten, dass
die beiden Ärzte, von denen sich der Kläger im Verwaltungsverfahren
hat begutachten lassen, von ihm die wiederholte Abgabe von Urin verlangten,
um diese Körperflüssigkeit auf Betäubungsmittelrückstände
hin zu analysieren. Wenn beide Gutachter von ihm jeweils zwei derartige
Testungen gefordert haben, war das keinesfalls unverhältnismäßig.
Denn da Betäubungsmittel im Harn in der Regel nur für die Dauer
von einem bis zu vier Tagen nachweisbar sind
(lediglich
bei intensivem Cannabiskonsum erstreckt sich das "analytische Fenster"
auf einen Zeitraum von mehreren Wochen; vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan,
a.a.O., S. 179, Tabelle 2),
stellt eine
einmalige Urinuntersuchung nur eine Momentaufnahme von sehr begrenzter
Aussagekraft dar; der Verwaltungsgerichtshof erachtet es in ständiger
Spruchpraxis für rechtens, bei bestehendem Verdacht der Einnahme
anderer Betäubungsmittel als Cannabis vom Pflichtigen bis zu zwölf
Urinanalysen innerhalb eines Jahres zu verlangen
(vgl. z.B.
BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350).
Die Obliegenheit,
sich den nach alledem rechtmäßigen Untersuchungen zu unterziehen,
die der Erstellung der vorzulegenden Gutachten vorangingen, hätte
der Kläger nicht nur dann verletzt, wenn er Untersuchungsterminen
ferngeblieben wäre. Eine Weigerung im Sinne der ersten Alternative
des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, sich untersuchen zu lassen, liegt vielmehr
auch dann vor, wenn der Pflichtige zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlässt,
ohne die eine ärztliche Untersuchung nicht (sachgerecht) durchgeführt
werden kann, bzw. er eine solche Sachverhaltsaufklärung oder die
Gewinnung aussagekräftiger Ergebnisse durch positives Tun vereitelt
(vgl. HambOVG
vom 27.8.2003 NJW 2004, 2399, betreffend die Verhinderung einer angeordneten
Haaranalyse durch Kürzen des Haupthaars).
Denn aus
solchen Obstruktionshandlungen kann - ebenso wie aus der grundsätzlichen
Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten vorzulegen -
erschlossen werden, dass der Betroffene Eignungsmängel verbergen
will. Eben dieser Rechtsgedanke aber liegt der Vorschrift des § 11
Abs. 8 FeV zugrunde
(vgl. die
amtliche Begründung zum Entwurf einer Verordnung über die
Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.5.1998, BRDrs. 443/98,
S. 257).
Seiner Mitwirkungslast
genügte der Kläger angesichts der ohnehin geringen Zahl ärztlich
angeordneter Urintests nur, wenn er bei all diesen Terminen Harn zur Verfügung
stellte, der eine taugliche Grundlage für eine laboratoriumsdiagnostische
Analyse bildete. Diese Obliegenheit hat er jedenfalls dadurch verletzt,
dass die erste der beiden Urinproben, die er auf Veranlassung von Frau
Dr. ... abgab, einen Kreatiningehalt von nur 0,17 g/l aufwies. Zumindest
Urinproben, deren Kreatiningehalt kleiner als 0,20 g/l ist, sind schlechthin
unverwertbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 180,
Tabelle 3), da sie offensichtlich massiv verdünnt wurden. Dem beschließenden
Senat ist darüber hinaus aufgrund seiner Befassung mit dem Fahrerlaubnisrecht
bekannt, dass zahlreiche Laborärzte und Fachärzte für Rechtsmedizin
die Verwertbarkeitsgrenze bereits bei 0,30 g/l ziehen, wie das auch das
von Frau Dr. ...eingeschaltete Labor getan hat. Für die Richtigkeit
dieses Ansatzes spricht, dass der Kreatiningehalt des Urins bei Männern
normalerweise zwischen 1,0 und 1,9 g/l liegt
(vgl. auch
dazu die Tabelle 3 bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda).
Damit aber
ruft auch ein Kreatiningehalt von 0,43 g/l, wie er bei der zweiten von
Frau
Dr. ... abgenommenen Urinprobe festgestellt wurde, den dringenden Verdacht
hervor, dass der Kläger insoweit ebenfalls (sei es in vivo, sei es
in vitro) Maßnahmen zur Verdünnung dieser Probe ergriffen hat.
Das gilt jedenfalls so lange, als für diesen eklatant irregulären
Wert - wie hier der Fall - keine vollauf überzeugende Erklärung
gegeben wurde. Die Anmerkung des von Frau Dr. ... beauftragten Labors,
bei der zweiten Probe habe sich "kein Hinweis auf eine gravierende
Probenverdünnung" ergeben, belegt, dass man auch dort das Regelwidrige
dieses Befunds wahrgenommen hat, der den Verdacht einer Veränderung
des Ausgangsmaterials (wenn auch nicht in einem Umfang, der die Unverwertbarkeit
der Probe nach sich zieht) begründet. Der Einschätzung von Dr.
..., die zweite Urinprobe sei als "vollständig aussagefähig"
anzusehen (vgl. Seite 16 ihres Gutachtens vom 15.5.2003), kann vor diesem
Hintergrund deshalb nicht gefolgt werden.
Dass der Kläger auch eine der beiden Harnproben, die er auf Veranlassung
von Dr. ... abgeben musste, verdünnt hat, folgt aus der Mitteilung
dieses Arztes an die Beklagte vom 5. Februar 2003. Da insoweit der Kreatininwert
nicht mitgeteilt wurde, muss offen bleiben, ob diese Probe ebenfalls schlechthin
als "Nullum" anzusehen ist, oder ob die Aussagekraft des auf
ihrer Grundlage gewonnenen Befunds, im Urin des Klägers hätten
sich keine Betäubungsmittelrückstände feststellen lassen,
angesichts der vorgenommenen Verdünnung des Ausgangsmaterials nur
als eingeschränkt tragfähig angesehen werden muss, wie das Dr.
... jedenfalls zu Recht angenommen hat.
Der Kläger ist der Tatsache, dass nachweislich eine der vier
Urinproben, die er zum Zweck der Vornahme von Drogenscreenings abzugeben
hatte, in einem ihre Unverwertbarkeit nach sich ziehenden Umfang verdünnt
war, und dass bei zwei weiteren dieser Proben gleichfalls Manipulationen
vorgenommen wurden, nur mit dem Hinweis entgegentreten, es sei im Wege
eines Sachverständigenbeweises ohne weiteres nachvollziehbar, dass
dieser Wert seinem "persönlichen Blutbild" entspreche (vgl.
Seite 5 unten der Antragsbegründung vom 14.2.2006). Da er nicht dargetan
hat, welcher Zusammenhang zwischen seinem Blutbild und dem irregulären
niedrigen, zum Teil extrem normabweichenden Kreatiningehalt in dreien
der vier von ihm verlangten Urinproben besteht, ist diese Einlassung nicht
geeignet, den Schluss zu widerlegen, dass er wiederholt versucht hat,
durch
Manipulationen die verlässliche Feststellung eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums
durch ihn zu verhindern.
Dass der
Kläger durch die vorerwähnte Einlassung die Verfahrensrüge
unzureichender
Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht erheben und er
auf diese Weise den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dartun
wollte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht; verhielte es sich
so, hätte er dies im Rahmen der Aufzählung der geltend gemachten
Zulassungsgründe, wie sie sich im vierten Absatz auf Seite 2 der
Antragsbegründung vom 14. Februar 2006 findet, im Übrigen fraglos
zum Ausdruck gebracht.
Die Tatsache, dass die Beklagte spätestens nach der Vorlage des von
Frau Dr. ... gefertigten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8
Satz 1, erste Alternative FeV davon ausgehen durfte, der Verlust der Fahreignung
des Klägers stehe wegen Vereitelung der Feststellung seines aktuellen
Betäubungsmittelkonsums fest, hätte für sich alleine allerdings
nicht den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2004 (und damit
auch nicht die Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage) gerechtfertigt.
Denn da zwischen dem Eingang des Gutachtens von Frau Dr. ... bei der Beklagten
am 20. Mai 2003 (bis zu diesem Stichtag durfte die Beklagte nach dem Vorgesagten
einen fortdauernden Konsum "harter" Betäubungsmittel durch
den Kläger als erwiesen ansehen) und dem Erlass des Widerspruchsbescheids
mehr als ein Jahr lag, der Kläger ferner in Bezug auf diese Zeitspanne
Drogenabstinenz behauptet hatte (vgl. den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
an die Beklagte vom 9.12.2003 und den ihm beigefügten Laborbefund
über ein Drogenscreening, aus dem sich mit 0,25 g/l im Übrigen
wiederum ein extrem normabweichender Kreatiningehalt der eingereichten
Urinprobe ergibt), durfte die Regierung von Oberbayern den Widerspruch
nicht mehr zurückweisen, ohne dass zuvor überprüft wurde,
ob der Kläger die nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV verlorene Fahreignung u. U. wiedergewonnen
hatte
(vgl. zu
dieser sich aus dem Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist
bei Erlass des Widerspruchsbescheids ergebenden Konsequenz BayVGH vom
9.5.2005 BayVBl. 2006, 18).
Eine solche
Überprüfung hat die Beklagte zunächst in Gestalt der Anforderung
eines rein psychologischen Fahreignungsgutachtens (vgl. ihr Schreiben
vom 1.7.2003) und sodann durch das Verlangen nach Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 23.12.2003) auch tatsächlich
in die Wege geleitet. Da der Kläger keiner dieser beiden Aufforderungen
nachgekommen ist, durften die Beklagte, die Widerspruchsbehörde und
das Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen,
dass der Kläger auch die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung
der Fahreignung nicht erfüllte, sofern zumindest eine der beiden
vorgenannten Aufforderungen rechtmäßig war.
Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 19 der angefochtenen Entscheidung
eingehend dargelegt, warum es die Gutachtensanforderung vom 23. Dezember
2003 als rechtens ansah. Mit diesem Teil des Urteils vom 31. August 2005
hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nur knapp (nämlich
im vorletzten Absatz auf Seite 5 und im ersten Absatz auf Seite 6 des
Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 14.2.2006) auseinandergesetzt.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Teils des angefochtenen Urteils zu begründen, in
dem die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung
durch den Kläger verneint wurden. Das Verwaltungsgericht hat auf
Seite 19 seiner Entscheidung zutreffend dargestellt, dass der Nachweis
der Wiedergewinnung der Fahreignung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 2 FeV im Regelfall eine kombiniert medizinisch-psychologische Begutachtung
voraussetzt, in deren medizinischem Teil geprüft werden muss, ob
der Betroffene weiterhin Stoffe einnimmt, deren Konsum die Fahreignung
ausschließt, und in deren psychologischem Abschnitt zu klären
ist, ob er auch weiterhin drogenabstinent leben wird
(vgl. auch
dazu BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).
Die Notwendigkeit
einer (in die Zuständigkeit des Psychologen fallenden) Prognose über
das künftige Verhalten des Probanden verkennt der Kläger, wenn
er in der Antragsbegründung vom 14. Februar 2006 vortragen ließ,
er habe "eine über mehrere Jahre dauernde Abstinenz von Betäubungsmitteln
nachgewiesen" (so Seite 5 unten), so dass - insbesondere angesichts
der im Jahr 2003 beigebrachten Gutachten und Drogenscreenings - die Forderung
nach einer medizinischpsychologischen Untersuchung unverhältnismäßig
sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 14.2.2006). Da bei ihm angesichts der
ungenügenden Aussagekraft der beigebrachten Gutachten und der ihnen
zugrunde liegenden Drogentests von erwiesener Betäubungsmittelabstinenz
in der Vergangenheit keine Rede sein konnte, hat die Beklagte am 23. Dezember
2003 zu Recht eine kombiniert medizinisch-psychologische Untersuchung
verlangt.
2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der
Kläger bereits nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Der überaus
knappen Formulierung im vorletzten Satz des Schriftsatzes vom 14. Februar
2006 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob
der Kläger die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig
ansieht, ob die Fahrerlaubnisbehörden (sowie ggf. die Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit) Geständnisse in einem Strafverfahren,
durch die sich jemand selbst eines Betäubungsmittelkonsums bezichtigt
hat, überhaupt berücksichtigen dürfen, oder ob ihnen das
nur dergestalt verwehrt sein soll, dass sie das eingeräumte Verhalten
ihrer Entscheidung nicht als "feststehend" im Sinne von §
11 Abs. 7 FeV zugrunde legen dürfen, bzw. ob ein derartiges Verbot
lediglich dann Platz greifen soll, wenn der Betroffene im fahrerlaubnisrechtlichen
Verfahren die Unrichtigkeit seines Geständnisses geltend macht. Da
der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO u. a. nur vorliegt,
wenn eine konkret bezeichnete Rechtsfrage auch klärungsbedürftig
ist, muss der Rechtsmittelführer ferner vortragen, dass ihre zutreffende
Beantwortung in der Rechtsprechung umstritten ist oder aber die bisher
(einhellig) gegebene Antwort im Interesse der Fortbildung des Rechts einer
obergerichtlichen Überprüfung bedarf. Diesbezügliche Ausführungen
fehlen zur Gänze.
Unabhängig von diesen formalen Gesichtspunkten kann der Kläger
eine Zulassung der Berufung nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch deshalb nicht verlangen, weil sich die
von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene
Frage - wie auch immer sie genau zu verstehen sein mag - im vorliegenden
Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt. Wie aufgezeigt,
hat das Urteil vom 31. August 2005 nämlich auch dann Bestand, wenn
dahingestellt bleibt, ob der Verlust der Fahreignung des Klägers
bereits aus den von ihm im strafprozessualen Ermittlungsverfahren gemachten
Angaben folgt, da sich die gleiche Rechtsfolge aus § 11 Abs. 8 Satz
1, erste Alternative FeV ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den
Abschnitten II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil
des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4
VwGO). |