Gericht: 

VGH München

Datum:

02.07.2007

Aktenzeichen:

11 ZB 06.178
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 2007
folgenden Beschluss:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Dem Antrag, gegen das Urteil vom 31. August 2005 die Berufung zuzulassen, ist nicht zu entsprechen, da diese Entscheidung jedenfalls im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet (1.). Der außerdem angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht in ordnungsgemäßer Weise geltend gemacht; unabhängig davon läge er auch der Sache nach nicht vor (2.).

1. Es kann dahinstehen, ob dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zu folgen ist, das Verwaltungsgericht hätte den Verlust der Fahreignung des Klägers nicht deshalb als erwiesen ansehen dürfen, weil dieser bei seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde, den Konsum sog. "harter" Drogen (u. a. von Amphetamin, Kokain und LSD) eingeräumt hatte, da dieses Geständnis in der Absicht abgelegt worden sei, durch die Behauptung eines Eigenkonsums entweder ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG oder eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 31 a Abs. 2 BtMG oder zumindest eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu erreichen. Denn auch dann, wenn diesem Rechtsstandpunkt zu folgen sein sollte, hätte das Verwaltungsgericht die Klage zweifelsfrei zu Recht abgewiesen. Der Verlust der Fahreignung des Klägers stünde dann zwar nicht im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV bereits aufgrund der im strafprozessualen Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen, wohl aber gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1, erste Alternative FeV deshalb fest, weil er sich geweigert hat, sich im Rahmen rechtmäßig angeordneter Maßnahmen zur Überprüfung seiner Fahreignung untersuchen zu lassen.

Sollte das Geständnis eines Betäubungsmittelkonsums, das der Kläger als Beschuldigter in einem Strafverfahren abgegeben hat, nicht ausreichen, um für Zwecke des Fahrerlaubnisrechts allein deswegen die Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis durch ihn als erwiesen anzusehen, so würde durch eine solche Erklärung doch im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV der Verdacht begründet, er könnte Konsument solcher Drogen (gewesen) sein. Der Annahme, das im Strafverfahren erfolgte Geständnis eines Rauschgiftkonsums sei fahrerlaubnisrechtlich schlechthin unverwertbar, steht § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG entgegen, wonach die Polizei u. a. Informationen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Fahreignung einer Person hindeuten, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln hat, soweit das aus polizeilicher Sicht für die Überprüfung der Fahreignung erforderlich ist. Da die Angabe eines Beschuldigten, er habe Betäubungsmittel eingenommen, nicht notwendig eine Schutzbehauptung darstellen muss, und ein solches Verhalten nach den Nummern 9.1 bis 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung führen kann, fallen Geständnisse von der Art, wie sie der Kläger im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, unter die Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG. Folgt man dem Standpunkt des Klägers, seine Erklärung im Strafverfahren reiche nicht aus, um den eingeräumten Sachverhalt als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehend ansehen zu können, so war die Beklagte deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV verpflichtet, von ihm die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, um die in Bezug auf seine Fahreignung aufgetretenen Zweifel einer Klärung zuzuführen. Unabhängig von alledem ergab sich für sie das Recht, im Ermessenswege die Vorlage eines solchen Gutachtens zu verlangen, aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, da der Kläger unbestrittenermaßen auch andere Betäubungsmittel als Cannabis besessen hatte.

Der Kläger hat zwar die beiden von ihm verlangten ärztlichen Gutachten vorgelegt. An den Untersuchungen, die diesen Gutachten vorangingen, hat er indes nicht in der von Rechts wegen gebotenen Weise mitgewirkt, da er jedenfalls einmal eine Urinprobe abgeliefert hat, die so stark verdünnt war, dass sie als unverwertbar anzusehen ist. Da zwei weitere der vier vom Kläger beizubringenden Urinproben ebenfalls irregulär niedrige Kreatiningehalte aufwiesen, muss davon ausgegangen werden, dass er bei oder im Vorfeld ihrer Gewinnung ebenfalls Manipulationen vorgenommen hat.

Ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV dienen der Feststellung, ob der Proband entweder in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert hat oder er sie gegenwärtig einnimmt. Zu einer gegenwartsbezogenen Betrachtungsweise nötigt weithin der Umstand, dass die frühere Aufnahme von Rauschgiften nur während sehr begrenzter Zeitspannen in Körpersubstanzen nachweisbar ist

(vgl. zur Feststellbarkeit von Drogen im Blut Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178, Tabelle 1, zu ihrer Nachweisbarkeit im Urin Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 179, Tabelle 2),

und die Aussagekraft von Haaranalysen im Hinblick darauf eingeschränkt ist, dass sich die meisten Betäubungsmittel in Haaren erst ab einer gewissen Häufigkeit des Konsums niederschlagen.

Das vorrangig in Betracht zu ziehende Mittel, um über die Frage einer aktuellen Drogeneinnahme Gewissheit zu erlangen, ist die Durchführung einer ausreichend großen Zahl von Urinuntersuchungen, die kurzfristig und zu für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Terminen anberaumt wurden. Es war deshalb sowohl fachlich als auch rechtlich geboten, dass die beiden Ärzte, von denen sich der Kläger im Verwaltungsverfahren hat begutachten lassen, von ihm die wiederholte Abgabe von Urin verlangten, um diese Körperflüssigkeit auf Betäubungsmittelrückstände hin zu analysieren. Wenn beide Gutachter von ihm jeweils zwei derartige Testungen gefordert haben, war das keinesfalls unverhältnismäßig. Denn da Betäubungsmittel im Harn in der Regel nur für die Dauer von einem bis zu vier Tagen nachweisbar sind

(lediglich bei intensivem Cannabiskonsum erstreckt sich das "analytische Fenster" auf einen Zeitraum von mehreren Wochen; vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 179, Tabelle 2),

stellt eine einmalige Urinuntersuchung nur eine Momentaufnahme von sehr begrenzter Aussagekraft dar; der Verwaltungsgerichtshof erachtet es in ständiger Spruchpraxis für rechtens, bei bestehendem Verdacht der Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis vom Pflichtigen bis zu zwölf Urinanalysen innerhalb eines Jahres zu verlangen

(vgl. z.B. BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350).

Die Obliegenheit, sich den nach alledem rechtmäßigen Untersuchungen zu unterziehen, die der Erstellung der vorzulegenden Gutachten vorangingen, hätte der Kläger nicht nur dann verletzt, wenn er Untersuchungsterminen ferngeblieben wäre. Eine Weigerung im Sinne der ersten Alternative des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, sich untersuchen zu lassen, liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Pflichtige zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlässt, ohne die eine ärztliche Untersuchung nicht (sachgerecht) durchgeführt werden kann, bzw. er eine solche Sachverhaltsaufklärung oder die Gewinnung aussagekräftiger Ergebnisse durch positives Tun vereitelt

(vgl. HambOVG vom 27.8.2003 NJW 2004, 2399, betreffend die Verhinderung einer angeordneten Haaranalyse durch Kürzen des Haupthaars).

Denn aus solchen Obstruktionshandlungen kann - ebenso wie aus der grundsätzlichen Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten vorzulegen - erschlossen werden, dass der Betroffene Eignungsmängel verbergen will. Eben dieser Rechtsgedanke aber liegt der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV zugrunde

(vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.5.1998, BRDrs. 443/98, S. 257).

Seiner Mitwirkungslast genügte der Kläger angesichts der ohnehin geringen Zahl ärztlich angeordneter Urintests nur, wenn er bei all diesen Terminen Harn zur Verfügung stellte, der eine taugliche Grundlage für eine laboratoriumsdiagnostische Analyse bildete. Diese Obliegenheit hat er jedenfalls dadurch verletzt, dass die erste der beiden Urinproben, die er auf Veranlassung von Frau Dr. ... abgab, einen Kreatiningehalt von nur 0,17 g/l aufwies. Zumindest Urinproben, deren Kreatiningehalt kleiner als 0,20 g/l ist, sind schlechthin unverwertbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 180, Tabelle 3), da sie offensichtlich massiv verdünnt wurden. Dem beschließenden Senat ist darüber hinaus aufgrund seiner Befassung mit dem Fahrerlaubnisrecht bekannt, dass zahlreiche Laborärzte und Fachärzte für Rechtsmedizin die Verwertbarkeitsgrenze bereits bei 0,30 g/l ziehen, wie das auch das von Frau Dr. ...eingeschaltete Labor getan hat. Für die Richtigkeit dieses Ansatzes spricht, dass der Kreatiningehalt des Urins bei Männern normalerweise zwischen 1,0 und 1,9 g/l liegt

(vgl. auch dazu die Tabelle 3 bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda).

Damit aber ruft auch ein Kreatiningehalt von 0,43 g/l, wie er bei der zweiten von Frau
Dr. ... abgenommenen Urinprobe festgestellt wurde, den dringenden Verdacht hervor, dass der Kläger insoweit ebenfalls (sei es in vivo, sei es in vitro) Maßnahmen zur Verdünnung dieser Probe ergriffen hat. Das gilt jedenfalls so lange, als für diesen eklatant irregulären Wert - wie hier der Fall - keine vollauf überzeugende Erklärung gegeben wurde. Die Anmerkung des von Frau Dr. ... beauftragten Labors, bei der zweiten Probe habe sich "kein Hinweis auf eine gravierende Probenverdünnung" ergeben, belegt, dass man auch dort das Regelwidrige dieses Befunds wahrgenommen hat, der den Verdacht einer Veränderung des Ausgangsmaterials (wenn auch nicht in einem Umfang, der die Unverwertbarkeit der Probe nach sich zieht) begründet. Der Einschätzung von Dr. ..., die zweite Urinprobe sei als "vollständig aussagefähig" anzusehen (vgl. Seite 16 ihres Gutachtens vom 15.5.2003), kann vor diesem Hintergrund deshalb nicht gefolgt werden.

Dass der Kläger auch eine der beiden Harnproben, die er auf Veranlassung von Dr. ... abgeben musste, verdünnt hat, folgt aus der Mitteilung dieses Arztes an die Beklagte vom 5. Februar 2003. Da insoweit der Kreatininwert nicht mitgeteilt wurde, muss offen bleiben, ob diese Probe ebenfalls schlechthin als "Nullum" anzusehen ist, oder ob die Aussagekraft des auf ihrer Grundlage gewonnenen Befunds, im Urin des Klägers hätten sich keine Betäubungsmittelrückstände feststellen lassen, angesichts der vorgenommenen Verdünnung des Ausgangsmaterials nur als eingeschränkt tragfähig angesehen werden muss, wie das Dr. ... jedenfalls zu Recht angenommen hat.

Der Kläger ist der Tatsache, dass nachweislich eine der vier Urinproben, die er zum Zweck der Vornahme von Drogenscreenings abzugeben hatte, in einem ihre Unverwertbarkeit nach sich ziehenden Umfang verdünnt war, und dass bei zwei weiteren dieser Proben gleichfalls Manipulationen vorgenommen wurden, nur mit dem Hinweis entgegentreten, es sei im Wege eines Sachverständigenbeweises ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser Wert seinem "persönlichen Blutbild" entspreche (vgl. Seite 5 unten der Antragsbegründung vom 14.2.2006). Da er nicht dargetan hat, welcher Zusammenhang zwischen seinem Blutbild und dem irregulären niedrigen, zum Teil extrem normabweichenden Kreatiningehalt in dreien der vier von ihm verlangten Urinproben besteht, ist diese Einlassung nicht geeignet, den Schluss zu widerlegen, dass er wiederholt versucht hat, durch
Manipulationen die verlässliche Feststellung eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums durch ihn zu verhindern.

Dass der Kläger durch die vorerwähnte Einlassung die Verfahrensrüge unzureichender
Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht erheben und er auf diese Weise den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dartun wollte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht; verhielte es sich so, hätte er dies im Rahmen der Aufzählung der geltend gemachten Zulassungsgründe, wie sie sich im vierten Absatz auf Seite 2 der Antragsbegründung vom 14. Februar 2006 findet, im Übrigen fraglos zum Ausdruck gebracht.

Die Tatsache, dass die Beklagte spätestens nach der Vorlage des von Frau Dr. ... gefertigten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1, erste Alternative FeV davon ausgehen durfte, der Verlust der Fahreignung des Klägers stehe wegen Vereitelung der Feststellung seines aktuellen Betäubungsmittelkonsums fest, hätte für sich alleine allerdings nicht den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2004 (und damit auch nicht die Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage) gerechtfertigt. Denn da zwischen dem Eingang des Gutachtens von Frau Dr. ... bei der Beklagten am 20. Mai 2003 (bis zu diesem Stichtag durfte die Beklagte nach dem Vorgesagten einen fortdauernden Konsum "harter" Betäubungsmittel durch den Kläger als erwiesen ansehen) und dem Erlass des Widerspruchsbescheids mehr als ein Jahr lag, der Kläger ferner in Bezug auf diese Zeitspanne Drogenabstinenz behauptet hatte (vgl. den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an die Beklagte vom 9.12.2003 und den ihm beigefügten Laborbefund über ein Drogenscreening, aus dem sich mit 0,25 g/l im Übrigen wiederum ein extrem normabweichender Kreatiningehalt der eingereichten Urinprobe ergibt), durfte die Regierung von Oberbayern den Widerspruch nicht mehr zurückweisen, ohne dass zuvor überprüft wurde, ob der Kläger die nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV verlorene Fahreignung u. U. wiedergewonnen hatte

(vgl. zu dieser sich aus dem Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist bei Erlass des Widerspruchsbescheids ergebenden Konsequenz BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl. 2006, 18).

Eine solche Überprüfung hat die Beklagte zunächst in Gestalt der Anforderung eines rein psychologischen Fahreignungsgutachtens (vgl. ihr Schreiben vom 1.7.2003) und sodann durch das Verlangen nach Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 23.12.2003) auch tatsächlich in die Wege geleitet. Da der Kläger keiner dieser beiden Aufforderungen nachgekommen ist, durften die Beklagte, die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass der Kläger auch die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllte, sofern zumindest eine der beiden vorgenannten Aufforderungen rechtmäßig war.

Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 19 der angefochtenen Entscheidung eingehend dargelegt, warum es die Gutachtensanforderung vom 23. Dezember 2003 als rechtens ansah. Mit diesem Teil des Urteils vom 31. August 2005 hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nur knapp (nämlich im vorletzten Absatz auf Seite 5 und im ersten Absatz auf Seite 6 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 14.2.2006) auseinandergesetzt. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Teils des angefochtenen Urteils zu begründen, in dem die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung durch den Kläger verneint wurden. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 19 seiner Entscheidung zutreffend dargestellt, dass der Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV im Regelfall eine kombiniert medizinisch-psychologische Begutachtung voraussetzt, in deren medizinischem Teil geprüft werden muss, ob der Betroffene weiterhin Stoffe einnimmt, deren Konsum die Fahreignung ausschließt, und in deren psychologischem Abschnitt zu klären ist, ob er auch weiterhin drogenabstinent leben wird

(vgl. auch dazu BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).

Die Notwendigkeit einer (in die Zuständigkeit des Psychologen fallenden) Prognose über das künftige Verhalten des Probanden verkennt der Kläger, wenn er in der Antragsbegründung vom 14. Februar 2006 vortragen ließ, er habe "eine über mehrere Jahre dauernde Abstinenz von Betäubungsmitteln nachgewiesen" (so Seite 5 unten), so dass - insbesondere angesichts der im Jahr 2003 beigebrachten Gutachten und Drogenscreenings - die Forderung nach einer medizinischpsychologischen Untersuchung unverhältnismäßig sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 14.2.2006). Da bei ihm angesichts der ungenügenden Aussagekraft der beigebrachten Gutachten und der ihnen zugrunde liegenden Drogentests von erwiesener Betäubungsmittelabstinenz in der Vergangenheit keine Rede sein konnte, hat die Beklagte am 23. Dezember 2003 zu Recht eine kombiniert medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt.

2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger bereits nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Der überaus knappen Formulierung im vorletzten Satz des Schriftsatzes vom 14. Februar 2006 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob der Kläger die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob die Fahrerlaubnisbehörden (sowie ggf. die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit) Geständnisse in einem Strafverfahren, durch die sich jemand selbst eines Betäubungsmittelkonsums bezichtigt hat, überhaupt berücksichtigen dürfen, oder ob ihnen das nur dergestalt verwehrt sein soll, dass sie das eingeräumte Verhalten ihrer Entscheidung nicht als "feststehend" im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV zugrunde legen dürfen, bzw. ob ein derartiges Verbot lediglich dann Platz greifen soll, wenn der Betroffene im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren die Unrichtigkeit seines Geständnisses geltend macht. Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO u. a. nur vorliegt, wenn eine konkret bezeichnete Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist, muss der Rechtsmittelführer ferner vortragen, dass ihre zutreffende Beantwortung in der Rechtsprechung umstritten ist oder aber die bisher (einhellig) gegebene Antwort im Interesse der Fortbildung des Rechts einer obergerichtlichen Überprüfung bedarf. Diesbezügliche Ausführungen fehlen zur Gänze.

Unabhängig von diesen formalen Gesichtspunkten kann der Kläger eine Zulassung der Berufung nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch deshalb nicht verlangen, weil sich die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage - wie auch immer sie genau zu verstehen sein mag - im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt. Wie aufgezeigt, hat das Urteil vom 31. August 2005 nämlich auch dann Bestand, wenn dahingestellt bleibt, ob der Verlust der Fahreignung des Klägers bereits aus den von ihm im strafprozessualen Ermittlungsverfahren gemachten Angaben folgt, da sich die gleiche Rechtsfolge aus § 11 Abs. 8 Satz 1, erste Alternative FeV ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Abschnitten II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).