Gericht: 

VGH München

Datum:

20.08.2007

Aktenzeichen:

11 ZB 07.1271
Vorinstanz: VG Augsburg - 26.04.2007 - Au 3 K 06.912


Beschluss

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der am 11. Juni 1980 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B E, C 1 E, C E, 79, L und M.

Durch eine Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion Memmingen vom 27. Oktober 2005 erhielt das Landratsamt Unterallgäu davon Kenntnis, dass ein beim Kläger im Zuge von Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 20. Oktober 2005 auf freiwilliger Basis durchgeführter Urintest in Bezug auf Kokain deutlich positiv ausgefallen war. Der Kläger habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, monatlich vier- bis fünfmal Haschisch/Marihuana zu konsumieren, mit anderen Drogen jedoch nichts zu tun zu haben. Dass der Kläger unter Drogeneinfluss gefahren sei, habe nicht festgestellt werden können. Ausweislich des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 beantwortete der Kläger die Frage, ob er außer Haschisch bzw. Cannabisprodukten noch andere Drogen konsumiere, wie folgt: „Ich habe schon dies oder jenes ausprobiert, konsumiere aber nur gelegentlich Haschisch - im Monat so vier- bis fünf Mal. Näheres hierzu möchte ich nicht sagen.“

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 forderte das Landratsamt den Kläger daraufhin unter Hinweis auf den nach seinen Einlassungen feststehenden, zumindest gelegentlichen Haschischkonsum und den durch den positiven Mahsan-Test gegebenen Anhaltspunkt für Kokainkonsum gemäß § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV auf, bis 10. Februar 2006 ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Fahreignung vorzulegen. Der Kläger widersetzte sich der Aufforderung, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 dieses Bescheids ein Zwangsgeld von 255 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids an. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 2006 zugestellt.

Der Kläger ließ Widerspruch einlegen, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 zurückwies.

Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 18. Juli 2006 ab. Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2007 Az. 11 CS 06.2043 zurückgewiesen.

Die am 28. Juli 2006 erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Unterallgäu vom 24. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 7. Juli 2006 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. April 2007, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ab. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte gegen das ihm am 30. April 2007 zugestellte Urteil am 16. Mai 2007 Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete diesen Antrag mit am 28. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen unter den in der Antragsbegründung dargelegten Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dass die unter dem 27. Dezember 2005 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen, berechtigt war und die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Weigerung des Klägers, dieser Anordnung nachzukommen, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Das Verwaltungsgericht hat die Gutachtensanordnung für berechtigt gehalten, weil die in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorausgesetzte gelegentliche Einnahme von Cannabis nach den Angaben des Klägers bei der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 und nach den zur Klagebegründung herangezogenen Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne weiteres gegeben sei und das hinsichtlich Kokain positive Ergebnis des Drogenschnelltests vom 20. Oktober 2005 als weitere Eignungszweifel begründende Tatsache i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV anzusehen sei.

Soweit in der Antragsbegründung geltend gemacht wird, es sei nicht auszuschließen, dass die Äußerungen des Klägers bei der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 rein verteidigungstaktischer Natur gewesen seien, vermag dies die Annahme, ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Klägers stehe aufgrund seiner eigenen Einlassungen fest, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Zum einen wird damit nicht klar und eindeutig behauptet, der Kläger habe bei der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 gelegentlichen Cannabiskonsum nur eingeräumt, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden oder zu mindern. Zum andern ist noch in der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2006 vorgetragen worden, unstreitig sei weiterhin, dass es sich beim Kläger um einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabisderivaten handle. Auch der Hinweis in der Antragsbegründung darauf, dass der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 möglicherweise zu entnehmen sei, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen sei, schließt einen gelegentlichen Cannabiskonsum in dem für die Frage der Berechtigung der Gutachtensanordnung maßgeblichen Zeitraum vor ihrem Ergehen gerade nicht aus. Unter diesen Umständen erscheint es dem erkennenden Senat gerechtfertigt, die Aussagen des Klägers zu seinem Cannabiskonsum gegenüber der Polizei auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren zu Grunde zu legen.

Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils daraus hergeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht das hinsichtlich Kokain positive Ergebnis des Drogenschnelltests vom 20. Oktober 2005 als eine Eignungszweifel begründende weitere Tatsache i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gewertet hat, wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. März 2007 Az. 11 CS 06.2043 Bezug genommen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Klägers ergangen ist. Dort ist ausführlich dargelegt worden, warum gegen diese Bewertung rechtlich nichts einzuwenden ist.

Die Sache hat ferner nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, ob bereits Indizien - wie hier das auf die Einnahme von Kokain hinweisende Ergebnis eines Drogenschnelltests - als Tatsache i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gewertet werden können, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Das hinsichtlich eines Betäubungsmittels positive Ergebnis eines Drogenschnelltests stellt unzweifelhaft eine Tatsache dar. Da nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also von sog. harten Drogen die Fahreignung ausschließt, liegt ferner auf der Hand, dass ein hinsichtlich solcher Drogen positives Ergebnis eines Drogenschnelltests zumindest Zweifel an der Fahreignung begründen kann. Die in der Antragsbegründung sinngemäß weiter aufgeworfene Frage, ob § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahin auszulegen ist, dass nur die feststehende Einnahme harter Drogen als „weitere Tatsache“ angesehen werden darf, muss ebenfalls nicht in einer Berufungsentscheidung geklärt werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in vorliegendem Zusammenhang offensichtlich dadurch Rechnung getragen, dass der zur feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutretende bloße Verdacht der Einnahme harter Drogen die Fahrerlaubnisbehörde nicht schon zur Annahme erwiesener Fahrungeeignetheit und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern erst zu eignungsbezogenen Aufklärungsmaßnahmen berechtigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327). Wegen der Einzelheiten der Streitwertbemessung wird auf die Gründe des im Klageverfahren ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2007 verwiesen.

Mit der Ablehnung des Antrag auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2007 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).